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Initiatoren
Betriebsratsauflösung
Zusammenfassung
Wenn ein Betriebsrat es entgegen der
Verpflichtung aus § 43 BetrVG mindestens ein Jahr unterlässt, die
vorgeschriebenen Betriebs- und Abteilungsversammlungen einzube-
rufen, begeht er eine grobe Pflichtverletzung, die zu einer Auflö-
sung des Betriebrats per richterlichem Beschluss führen kann.
relevanz
Das LAG Baden-Württemberg hat den Ausschluss eines
Betriebsrats, der durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft be-
trieben worden war, bestätigt. Damit hat es die bisher vertretende
„Kommentarmeinung“, dass die Nichtdurchführung von Betriebs-
versammlungen zwar im Gesetz direkt nicht sanktioniert wird, aber
eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats darstellt, die letztlich
zu dessen Zwangsablösung führen kann, bestätigt.
Mitbestimmung
Zusammenfassung
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 11 Satz
1 ASiG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Betrieben mit mehr als
20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89
Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wen-
den. Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach
§ 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße
verhängen (§ 20 ASiG). Dem Betriebsrat steht jedoch kein Initiativ-
recht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu.
relevanz
Der Beschluss zeigt: Nicht jedes zwingende Mitbestim-
mungsrecht hat zur Folge, dass die Materie auch auf Initiative des
Betriebsrats „angestoßen“ werden muss. Entscheidend war hier der
öffentlich-rechtliche Charakter des Arbeitsicherheitsgesetzes.
Quelle
BAG, Beschluss vom 15.4. 2014, Az.1 ABR 82/12
Quelle
LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.3.2014
Az. 6 TaBV 5/13