Seite 64 - personalmagazin_2014_06

Basic HTML-Version

personalmagazin 06 / 14
64
Recht
_Urteilsdienst
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
BAG fällt Grundsatzurteil zur Nachtschichtbefreiung
Kann eine Krankenschwester aus ge-
sundheitlichen Gründen keine Nacht-
schichten im Krankenhaus mehr leis-
ten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig
krank. Sie hat dann einen Anspruch auf
Schichtarbeiter verschärft und das Risi-
ko für „schichttypische Unternehmen“,
bei einer „Nachtschichtverweigerung“
Verzugslohn zahlen zu müssen, nicht
unerheblich erhöht.
Beschäftigung, ohne für Nachtschichten
eingeteilt zu werden. Mit diesem Urteils-
spruch hat das Bundesarbeitsgericht
die Rechtslage bei arbeitsvertraglichen
Schichtvereinbarungen zugunsten der
Urteil des monats
Das Urteil zeigt die Grenzen der grundsätzlich aus § 106 Gewerbe-
ordnung folgenden Möglichkeit des Arbeitgebers auf, Zeit und Ort
der Arbeitsleistung einseitig zu bestimmen, soweit keine ander-
weitige Regelung zwischen den Parteien getroffen wurde. Auf eine
solche hat sich im vorliegenden Fall das Krankenhaus insoweit be-
rufen, als die Krankenschwester sich arbeitsvertraglich ausdrücklich
verpflichtet habe, im Rahmen begründeteter betrieblicher Notwen-
digkeiten auch Nachtdienst zu verrichten. Außerdem konnte das
Unternehmen noch auf eine Betriebsvereinbarung verweisen, nach
der der Arbeitgeber verpflichtet war, eine gleichmäßige Planung
der Schichteinteilungen anzustreben. Gleichwohl kam das BAG hier
zu einer anderweitigen Bewertung und schloss sich offensichtlich
den Argumenten der Vorinstanzen an, die festgestellt hatten, dass
im vorliegenden Fall die Zuweisung einer Nachtschicht nicht mehr
dem stets zu beachtenden „billigen Ermessen“ des § 106 GewO
entsprach. Leider ergibt sich aus der Pressemitteilung des BAG nicht,
inwieweit sich die Bundesrichter einer weiteren für die Praxis wich-
tigen Bewertung der Vorinstanz angeschlossen haben. Diese hatte
in der „Unfähigkeit der Klägerin zur Nachtarbeit“ eine „Behinderung
im Sinne von § 106 Satz 3 GewO“ gesehen und dazu ausgeführt:
„Der Begriff der Behinderung im Sinne dieser Vorschrift ist wei-
Schwarzarbeit
Zusammenfassung
Bei ganz oder teilweise auf Schwarzarbeit
basierenden Werkverträgen besteht kein Anspruch darauf, für die
Leistung bezahlt zu werden. Die Verträge sind ungültig, und auch
ein Wertersatz an den Beauftragten kommt nicht in Betracht.
relevanz
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist von den Medien
oft mit der Überschrift „Schwarzarbeiter haben keinen Lohnan-
spruch“ verbreitet worden. Klarzustellen ist hierzu: Das Urteil betrifft
den schwarz arbeitenden Unternehmer und ist auf betriebliche
Schwarzarbeitsfälle nur sehr eingeschränkt übertragbar. Insbesonde-
re sind dort Abgaben zur Sozialversicherung fällig. Das vereinbarte
„Schwarzgeld“ wird insoweit als Nettolohnabrede behandelt (§ 14
Abs. 2 SGB IV).
Betriebsrente
Zusammenfassung
Eine krisenbedingte Situation berechtigt dazu,
die Anpassung einer Betriebsrente zu verweigern. Dies dann, wenn
ausreichend dargelegt wird, dass es mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den
Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungs-
stichtag aufzubringen.
relevanz
Das Urteil beschäftigt sich mit der Situation im Banken-
bereich zu Zeiten der Finanzkrise. Nach Ansicht von Experten gibt es
aber durchaus Aufschluss darüber, bei welchen sonstigen Szenarien
eine Anpassungsverweigerung den Anforderungen des BAG stand-
halten kann. Nach Veröffentlichung der Urteilsgründe werden wir
weiter darüber berichten.
ter als der des SGB IX“ und umfasse somit auch Behinderungen,
die nicht die Voraussetzungen des § 2 SGB IX erfüllen. Ob diese
Meinung, die sich bislang nur in der Literatur durchgesetzt hat, jetzt
auch höchstrichterlich besteht, werden wir erst nach der Veröffentli-
chung der Urteilsgründe erfahren. Wir werden darüber berichten.
Das BAG hat ein wichtiges Urteil zum Thema Nachtarbeit gefällt.
Quelle
BAG, Urteil vom 9.4.2014, Az. 10 AZR 637/13
Quelle
BAG, Urteil vom 15.4.2014, Az.3 AZR 51/12
Quelle
BGH, Urteil vom 10.4.2014, Az.VII ZR 241/13