Seite 27 - personalmagazin_2014_06

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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
antwortung dafür, dass die gesetzlichen
Vorgaben eingehalten werden. Sinn und
Zweck des Gesetzes sind (gemäß § 1
ArbZG) die Sicherheit und der Gesund-
heitsschutz der Arbeitnehmer sowie der
Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.
Seine Rahmenbedingungen sind klar
geregelt: Die tägliche Höchstarbeitszeit
liegt (nach § 3 Satz 1 ArbZG) bei acht
beziehungsweise bei entsprechendem
Ausgleich höchstens bei zehn Stunden.
Im Anschluss daran ist eine ununter-
brochene Ruhezeit von elf Stunden zu
gewähren. An Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen darf nicht gearbeitet werden,
es sei denn, behördliche Ausnahmerege-
lungen liegen vor (§§ 9 Abs. 1, 10, 13
ArbZG).
Wie fügt sich nun das Phänomen der
ständigen Erreichbarkeit aufgrundmobi-
ler Endgeräte in dieses System ein? Das
Arbeitszeitgesetz definiert „Arbeitszeit“
als die „Zeit vom Beginn bis zum Ende
der Arbeit ohne die Ruhepausen“ (§ 2
Abs. 1 ArbZG). Der Begriff der „Arbeit“
selbst ist dabei gesetzlich nicht definiert.
Entweder ist es die Zeit, in der der Arbeit-
nehmer tatsächlich arbeitet oder aber in
der er die geschuldete Arbeitsleistung
dem Arbeitgeber vertragsgemäß anbie-
tet. Für alle Zwischenformen zwischen
Arbeitszeit einerseits und arbeitsfreier
Zeit andererseits hat die herrschende
Meinung die Kategorien „Arbeitsbereit-
schaft“, „Bereitschaftsdienst“ und „Ruf-
bereitschaft“ entwickelt.
Arbeitsbereitschaft ist dann gegeben,
wenn sich der Arbeitnehmer am Ar-
beitsort für die Ausübung seiner Tätig-
keit bereithält, aber im Unterschied zur
Vollarbeit geringer beansprucht wird.
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich
der Arbeitnehmer an einem vom Arbeit-
geber bestimmten Ort innerhalb oder
außerhalb des Betriebs aufhalten muss,
um erforderlichenfalls unverzüglich sei-
ne volle Arbeitstätigkeit beginnen zu
können. Im Grunde handelt es sich um
eine bloße Aufenthaltsbeschränkung,
verbunden mit der Pflicht, sofort tätig
zu werden.
Schließlich liegt „Rufbereitschaft“ in
den Fällen vor, in denen sich der Arbeit-
nehmer verpflichtet, jederzeit für den
Arbeitgeber erreichbar zu sein, um auf
Abruf die Arbeit aufnehmen zu können.
Arbeitsbereitschaft – und inzwischen
auch der Bereitschaftsdienst – werden
grundsätzlich der Arbeitszeit zugerech-
net. Zeiten der Rufbereitschaft gelten
dagegen nicht als Arbeitszeit. Wird der
Arbeitnehmer allerdings im Rahmen
seiner Rufbereitschaft tatsächlich zur
Arbeit herangezogen, gilt die Zeit der
tatsächlichen Inanspruchnahme als Ar-
beitszeit.
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Ständige Erreichbarkeit
als Rufbereitschaft de-
finieren: Das wäre eine
rechtliche Lösung.