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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
keiten kommen, denn wo findet er den
Listenpreis eines Fahrrads? Schön wäre
hier eine Erklärung in der Hilfefunktion,
die uns stattdessen Radprofi Prediger
gibt. Er empfiehlt, den an einem Dienst-
rad interessierten Mitarbeitern ein For-
mular an die Hand zu geben, auf dem
sie sich von einem Fachhändler den
Verkaufspreis unter Berücksichtigung
der vom Steuerrecht vorgeschriebenen
„Unverbindlichen Preisempfehlung“ be-
scheinigen lassen.
Aber zurück zu unserem SAP-Beispiel:
Dazu erläutert Müller: „Im nächsten
Schritt übernimmt das Programm die
Entfernungskilometer für den Arbeits-
weg. Diese befinden sich in der Regel
schon im System, da sie als Routinean-
gabe bei den Stammdaten (Anschriften
0006) vorgesehen sind.“ Wer hier zu
schnell klickt, so gibt Lohnabrechner
Müller zu bedenken, dem wird für seine
Fahrradabrechnung auch in den Fällen,
bei denen die Entfernungskilometer
keine Rolle spielen, unter Umständen
unbemerkt zuviel Steuer ausgeworfen.
Also immer erst, so mahnt Müller, in den
Stammdaten die Entfernungskilometer
auf „Null“ setzen. Nur beim echten S-
Pedelec können bzw. müssen die Entfer-
nungskilometer stehen bleiben.
Ausprobiert haben wir allerdings
auch, was SAP so anstellt, wenn wir ei-
nen Mitarbeiter haben, der schon einen
Dienstwagen hat und das Radl nur zur
Ergänzung nutzen will. Hier muss Mül-
ler beziehungsweise sein SAP-System
passen, denn die Entfernungskilometer
auf „Null“ stellen geht nicht, da dann die
Dienstwagenabrechnung falsch würde.
Hier rät Müller: „Solange Abrechnungs-
programme kein spezielles Fahrradmo-
dul anbieten, sollten Abrechnungsprofis
ihre Fahrradfälle von vornherein als ei-
genständige neue Lohnart anlegen.
Es funktioniert, sollte aber
komfortabler unterstützt sein
Für die Bewältigung des neuen Trends
zur Fahrradnutzung hat die Steuerver-
waltung mit der Dienstwagenanalogie
überraschend schnell eine pragmati-
sche Lösung gefunden, wenngleich die
Einführung einer Steuerfreiheit oder
eleganten Pauschalierungsmöglichkeit
die wünschenswertere Variante wäre.
Aber hier ist der Gesetzgeber gefragt
und was nicht ist, kann ja noch werden.
Somit ist der Einwand von Fahrrad-
neulingen „Wir kriegen das abrech-
nungstechnisch nicht hin“ in ein „Wir
kriegen das nur auf Umwegen hin“ um-
zudeuten. Aber auch ein Umweg kann
ein Abrechnungshindernis sein. Daher
wäre es wünschenswert, wenn diejeni-
gen, die den neuen Trend in der Fort-
bewegung ausbaden müssen – und das
sind nun einmal die Entgeltabrechner
– in ihren Abrechnungsumgebungen
eine Benutzerführung an die Hand be-
kämen, die sowohl den Besonderheiten
der unterschiedlichen Fahrradtypen als
auch dem wachsenden Anteil der Dop-
pelnutzer von Dienstwagen und Dienst-
fahrrad Rechnung trägt. Aber hier sind
die Dienstleister gefragt und was noch
nicht ist, kann ja noch werden. Warten
wir mal das nächste Update ab.
Wenn in der Dienstwagenabrechnung
monatlich 0,03 Prozent für jeden Entfer-
nungskilometer erscheinen, kommt es
zunächst nicht darauf an, wie oft der Arbeit-
nehmer das Fahrzeug tatsächlich zu Fahrten
zwischen Wohnung und Betrieb nutzt. So
sind in dieser pauschalierten Betrachtung
ja auch Tage enthalten, bei denen das
Dienstfahrzeug wegen Krankheit oder Urlaub
gar nicht für den Arbeitsweg in Anspruch
genommen wird.
Abhilfe kann hier aber der Wechsel zur
tagesbezogenen Berechnung schaffen. Die
Finanzverwaltung gewährt bei der Ein-Pro-
zent-Methode ein Wahlrecht zwischen der
Monatspauschale und einer Tagespauschale,
bei der die Firma nur den geldwerten Vorteil
für die tatsächlich mit dem Dienstwagen
durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte versteuern muss.
Für die Tagespauschale gilt im Prinzip diesel-
be Berechnungsformel wie für die Monats-
pauschale, allerdings tritt an die Stelle der
0,03 Prozent ein Prozentsatz von 0,002 Pro-
zent für jede tatsächliche Fahrt. Der Wechsel
zur 0,002-Prozent-Tagespauschale ist
allerdings daran geknüpft, dass der Arbeit-
nehmer Aufzeichnungen führt, aus denen
sich unter Angabe des Kalenderdatums die
Tage ergeben, an denen der Arbeitnehmer
den Firmenwagen zu Arbeitgeberfahrten
tatsächlich genutzt hat.
Nutzt der Arbeitnehmer beispielsweise im
Frühjahrsmonat Mai für die tägliche Fahrt
zur Firma (Entfernung zehn Kilometer) fast
ausschließlich sein (Dienst-)Fahrrad und
ergibt sich aus den Aufzeichnungen des
Arbeitnehmers, dass er am 15. Mai (wegen
Tagesbezogene Berechnung als Sparmodell
expertenrat
Das Dienstfahrrad als Ergänzung zum Dienstwagen – das ist für immer mehr Firmen ein Thema.
Manch einer verzichtet dann auf die private PKW-Nutzung für den Weg zur Arbeit und legt
diesen per Rad zurück. Wie wirkt sich dies auf die Besteuerung des Dienstwagens aus?
eines Gewitterregens) und am 25. Mai
(wegen eines Auswärtstermins) auf den
Firmenwagen (Bruttolistenpreis 50.000 Euro)
zurückgegriffen hat, sind bei der monatli-
chen Firmenwagenbesteuerung nur diese
beiden Fahrten anzusetzen. Im Unterschied
zur 0,03-Prozent-Monatspauschale von 150
Euro ist bei der tageweisen Berechnung nur
ein Betrag von 20 Euro (= 0,002 Prozent x
50.000 Euro x 10 Kilometer x 2 Fahrten) als
geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig. Die
schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers ist
aus Gründen der Nachweisführung als Beleg
zum Lohnkonto zu nehmen. Außerdem ist
zu beachten, dass ein monatlicher Wechsel
zwischen den beiden Berechnungsmethoden
nicht zulässig ist. Der Arbeitgeber muss bei
ein und demselben Dienstwagen für das
gesamte Jahr einheitlich verfahren.
Rainer Hartmann
ist Oberamtsrat beim
Finanzamt Freiburg
und Autor zahlreicher
Fachbücher zum The-
ma Lohnsteuer.