Seite 89 - personalmagazin_2014_05

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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
W
as wird mir denn so abge-
zogen, wenn ich meinen
Dienstwagen privat nut-
ze? Derartige Fragen sind
für die meisten Entgeltabrechner Rou-
tine und mit einer Schattenabrechnung
schnell zu beantworten. Dies einschließ-
lich der Frage, wieviel es kostet, wenn
der Dienstwagen auch für die Fahrt
zwischen Wohnung und erster Tätig-
keitsstätte benutzt wird – denn für diese
Privatnutzungsvariante fällt bekannt-
lich ein zusätzlicher Steuerobulus an.
Was aber macht man, wenn der Mit-
arbeiter Auskunft darüber haben will,
welche Abzüge ihm für die Privatnut-
zung eines dienstlich überlassenen
Fahrrads erwarten? Anlass dazu besteht
in immer mehr Unternehmen. Während
sich die Hoffnung der Bundesregierung
auf einen Boom bei Autos mit Elektroan-
trieb bisher nicht erfüllt hat, ist die gänz-
lich unsubventionierte Anschaffung von
elektrounterstützten Fahrradvarianten
geradezu zur Erfolgsgeschichte gewor-
den. 2013 wurden nach Angaben des
Zweirad-Industrie-Verbands 410.000 E-
Bikes verkauft, Tendenz steigend. Im-
mer weiter verbreiten sich auch Fahr-
räder, die mithilfe des Arbeitgebers im
Wesentlichen vor dem Hintergrund an-
geschafft werden, damit die Fahrten zur
Arbeitsstätte zu bestreiten. Die Gründe
dieses Booms in den Betrieben führt Ul-
rich Prediger von der Firma Leaserad,
einem Anbieter von Leasingmodellen
(wir berichteten in Ausgabe 3/2014,
Seite 7), auch auf einen offensichtlichen
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
Imagewechsel bei den an Pedelecs in-
teressierten Mitarbeitern zurück. Für
die Generation Y, so Prediger, hat der
Dienst-PKW als Prestigeobjekt ausge-
dient und wird mehr und mehr durch
Smartphone und E-Bike ersetzt.
Wie soll ich das denn abrechnen?
Fahrradunternehmer Prediger weiß
aber auch zu berichten: Wenn Unter-
nehmen sich erstmalig dem noch exo-
tischen Thema Dienstfahrrad nähern,
so gibt es immer wieder den Vorbehalt,
man müsse erst einmal prüfen, „ob und
wie“ sich ein Dienstfahrrad auf die Ent-
geltabrechnung auswirken wird. Zu­
nächst zum „Ob“: Wer das Lohnsteuer-
recht kennt, der kennt die Antwort und
da im Einkommensteuergesetz zum
Dienstfahrrad (noch) kein Steuerbe-
freiungstatbestand zu finden ist, lautet
diese folgerichtig: Wer sich auf einem
Dienstfahrrad privat fortbewegen darf,
der muss dies selbstverständlich auf sei-
ner Entgeltabrechnung als geldwerten
Vorteil wiederfinden.
Bleibt also die Frage nach dem „Wie“
der Besteuerung, über die sich die obers­
ten Finanzbehörden in einem gleichlau-
tenden Erlass Gedanken gemacht haben.
Radl auf der Lohnabrechnung
praxis.
Ein Dienstrad ist steuerlich ähnlich wie ein Dienstwagen abzurechnen. Doch
viele Lohnabrechnungsprogramme bieten noch keine entsprechende Benutzerführung.
recht
_sachbezüge
Normales Fahrrad, E-Bike und „S-Pedelec“: Je nach Typ, wir anders abgerechnet.