Seite 88 - personalmagazin_2014_05

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Recht
_betriebsratswahlen
personalmagazin 05 / 14
Fabienne Grun
ist Rechts-
anwältin in der Praxisgruppe
Arbeitsrecht der Sozietät
Heuking Kühn Lüer Wojtek in
Frankfurt am Main.
Bernd Weller
ist Partner
der Sozietät Heuking Kühn
Lüer Wojtek in Frankfurt am
Main und leitet dort den
arbeitsrechtlichen Bereich.
les“ Arbeitsleben. Von der Arbeitspflicht
freigestellte Betriebsratsmitglieder ver-
folgen ihre berufliche Fort- und Weiter-
bildung selten mit der notwendigen Kon-
sequenz. Bei der Rückkehr in den Beruf
ist das ein echtes Hindernis. Schließlich
ändern sich Berufsbilder und die Um-
stände, unter denen die Arbeit zu er-
bringen ist, immer schneller. Noch vor
20 Jahren (fünf Amtszeiten) war die
Fax-Kommunikation das schnellste ver-
fügbare Medium; E-Mails verwendeten
nur wenige Unternehmen.
Um den abgewählten Betriebsrat vor
einem Realitätsschock zu bewahren und
ihm eine berufliche Tätigkeit wieder
zu ermöglichen, muss der Arbeitgeber
nach § 38 Absatz 4 Satz 2, 3 BetrVG dem
Betriebsratsmitglied innerhalb eines
Jahres Gelegenheit geben, eine wegen
der Freistellung unterbliebene betriebs-
übliche Entwicklung nachzuholen. Der
Zeitraum erhöht sich auf zwei Jahre,
wenn die Freistellung drei volle aufei­
nanderfolgende Amtszeiten umfasste.
Voraussetzung ist jedoch, dass eine be-
triebsübliche berufliche Entwicklung
wegen der Freistellung unterblieb, also
nicht aus Gründen in der Person (Fitting,
§ 38 Rn. 99; GK-Weber, § 38 Rn. 98).
Die Maßnahmen müssen für den
Betrieb vertretbar sein
Mit dem Nachholen einer unterbliebe-
nen beruflichen Entwicklung soll ein
beruflicher Entwicklungsstand erreicht
werden, wie er ohne die Freistellung
gegeben wäre. Der Anspruch erstreckt
sich hierbei auf alle erforderlichen in-
ner- und außerbetrieblichen Berufsbil-
dungsmaßnahmen. Die hierdurch ent-
stehenden Kosten – auch soweit es sich
um notwendige überbetriebliche Berufs-
bildungsmaßnahmen handelt – hat stets
der Arbeitgeber zu tragen (Fitting/Auf-
farth/Kaiser, § 38 Anm. 50).
Der Anschluss an die berufliche Ent-
wicklung hat jedoch nur „im Rahmen
der Möglichkeiten des Betriebs“ zu ge-
schehen. Die entsprechenden Maßnah-
men müssen somit für den Betrieb noch
vertretbar sein. Hierbei ist zugunsten
des Betriebsratsmitglieds zu bedenken,
dass es wegen eines Ehrenamts auf sei-
ne berufliche Weiterentwicklung ganz
oder teilweise verzichtet hat. Solche
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
hätte der Arbeitgeber über die Jahre oh-
nehin – wenn auch nicht in der Ballung
– gefördert.
Sind notwendige Maßnahmen wegen
der Dauer und des finanziellenAufwands
daher unzumutbar, haben jedenfalls alle
noch vertretbaren Bildungsmaßnahmen
zu erfolgen, die eine weitgehende An-
näherung an die notwendige berufliche
Qualifikation ermöglichen.
In der Praxis ist aber oft etwas an-
deres zu beobachten – die Furcht vor
Im Betriebsverfassungs- und Kündigungsschutzgesetz finden sich folgende Regelun-
gen, die für ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder gelten.
Nachwirkende Betriebsratsrechte
Rechtsgrundlage
Der nachwirkende Tätigkeitsschutz (Auszug aus § 37 BetrVG)
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeit-
raums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden
als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher
Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mit-
glieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung
der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz
4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
Die Nachholungsmöglichkeit der beruflichen Entwicklung (Auszug aus § 38 BetrVG)
4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen
Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres
nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen
der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung
unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des
Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht
sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Der nachwirkende Kündigungsschutz (Auszug aus § 15 KschG)
Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats,
einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines
Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Mona-
ten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig.
einer Rückkehr in den Beruf, dem man
nicht mehr gewachsen ist. Nicht sel-
ten bitten abgewählte Betriebsratsmit-
glieder um einen Aufhebungsvertrag
mit Abfindung.