Seite 86 - personalmagazin_2014_05

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Recht
_betriebsratswahlen
personalmagazin 05 / 14
O
b durch Abwahl oder Verzicht
auf eine neue Kandidatur:
Nach einer Betriebsratswahl
sehen sich mitunter Betriebs-
räte nach zum Teil jahrzehntelanger
Amtstätigkeit mit der Rückkehr in die
Normalität konfrontiert. Dies ist eine
große Herausforderung für die beteilig-
ten Arbeitnehmer, aber auch die Perso-
nalabteilungen. Vor allem dann, wenn
Von
Fabienne Grun
und
Bernd Weller
das ehemalige Betriebsratsmitglied
bereits seit mehreren Amtszeiten frei-
gestellt ist und daher den Anschluss an
seine ursprüngliche berufliche Tätigkeit
verloren hat.
Der allgemeine Tätigkeitsschutz
Die Übernahme des Betriebsratsamts
führt dazu, dass sich der Amtsträger
nicht mehr gleich intensiv seiner beruf-
lichen Entwicklung und „eigentlichen”
Karriere widmen kann. Dies gilt vor
Rückkehrer aus dem Betriebsrat
überblick.
Was Arbeitgeber beachten müssen, um Mitarbeitern, die aus dem Betriebs-
rat ausscheiden, eine Rückkehr an ihren „normalen“ Arbeitsplatz zu ermöglichen.
allem für Betriebsratsmitglieder, die
nach § 38 Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) vollständig freigestellt sind.
Um eine Abkoppelung der Betriebsrats-
mitglieder von der Entwicklung ihrer
Arbeitskollegen zu verhindern, hat der
Gesetzgeber in § 37 Absatz 5 BetrVG
mit dem „vergleichbaren Arbeitneh-
mer mit betriebsüblicher Entwicklung”
eine Mindestsicherung eingebaut (siehe
Gesetzestext auf Seite 82). Dies nennt
man Tätigkeitsschutz. Vergleichbar mit
Willkommen am Arbeitsplatz: Eine Begrüßung, die auch nach einer Rückkehr aus dem Betriebsrat angesagt sein kann.
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