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Recht
_gesetzliche rente
personalmagazin 05 / 14
Prof. Dr. Björn Gaul
ist
Rechtsanwalt und Partner
bei CMS Hasche Sigle sowie
außerplanmäßiger Professor
an der Universität zu Köln.
Dr. Andreas Hofelich
ist
Rechtsanwalt bei CMS Hasche
Sigle. Er berät Unternehmen
insbesondere in Fragen der
betrieblichen Altersversorgung.
anwartschaft nach dem sogenannten
m/n-tel-Verfahren. Nimmt ein bereits
mit unverfallbarer Anwartschaft ausge-
schiedener Arbeitnehmer die Betriebs-
rente vorzeitig in Anspruch, kommt es
– falls gegenteilige Regelungen fehlen –
darüber hinaus zu einer Kürzung, die
der Mehrbelastung durch die längere
Inanspruchnahme Rechnung trägt. Ent-
sprechendes gilt unter Berücksichtigung
der in § 2 Abs. 2 bis 5 BetrAVG geregel-
ten Besonderheiten für mittelbare Ver-
sorgungszusagen.
Soweit § 2 Abs. 1 BetrAVG bislang
bestimmt hatte, dass die gesetzliche Re-
gelaltersgrenze keine Rolle spielt, wenn
der Arbeitnehmer ausscheidet und
gleichzeitig eine gesetzliche Altersrente
für besonders langjährig Versicherte in
Anspruch nimmt, erfolgt allerdings ganz
bewusst keine Absenkung auf das 63.
Lebensjahr. Vielmehr wird – entspre-
chend der heutigen Rechtslage – bei
der Berechnung einer etwaigen m/n-tel-
Kürzung generell auf die Vollendung des
65. Lebensjahres abgestellt, selbst wenn
das Arbeitsverhältnis bereits mit Vollen-
dung des 63. Lebensjahres endet.
Frühverrentung ab 60 möglich
Schon im Rahmen der Ressortabstim-
mung war über die Gefahr diskutiert
worden, dass Unternehmen die gesetz-
liche Neuregelung zum Anlass für neue
Frühverrentungsprogramme nehmen.
Diese Gefahr ist auch in der aktuellen
Fassung des Gesetzentwurfs nicht von
der Hand zu weisen. Denn es werden
auch solche Zeiten der Inanspruchnah-
me staatlicher Leistungen berücksich-
tigt, die zwischen der Zeit einer Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses und der
Vollendung des 63. Lebensjahres liegen.
Hiervon ausgehend ist eine staatlich
geförderte (abschlagsfreie) Rente mit
Vollendung des 60. Lebensjahres mög-
lich. Ausgangspunkt ist eine Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses mit
Vollendung des 60. Lebensjahres. Da
auch ältere Arbeitnehmer von einer Ent-
lassung bedroht sein können, erfolgt im
Anschluss daran der Wechsel in eine
Transfergesellschaft. Dort kann für die
Dauer von bis zu 12 Monaten Transfer-
kurzarbeitergeld in Anspruch genom-
men werden (§ 111 SGB III). Kann die
Transfergesellschaft den Arbeitnehmer
nicht in eine Anschlussbeschäftigung
vermitteln, beginnt sodann eine Phase
der Arbeitslosigkeit, während derer bis
zu 24 Monate Arbeitslosengeld I bezogen
werden kann. Ist es dann noch immer
nicht gelungen, in eine Anschlussbe-
schäftigung zu treten, kann mit Vollen-
dung des 63. Lebensjahres Altersrente
in Anspruch genommen werden.
Dass diese Lücke besteht, wird die
Bundesregierung hinnehmen müssen.
Denn schon heute wird bei der Ausge-
staltung von Altersteilzeit- oder Vorru-
hestandsregelungen ebenso wie bei den
Ausgleichsregelungen für ältere Arbeit-
nehmer in Sozialplänen die Möglichkeit
einer Altersrente mit Vollendung des
63. Lebensjahres berücksichtigt. Auch
heute werden Maßnahmen der Arbeits-
förderung auf entsprechende Leistun-
gen des Arbeitgebers angerechnet, um
eine Überversorgung der betroffenen
Arbeitnehmer zu vermeiden. Heute
sind solche Regelungen aber immer
mit dem Nachteil einer Altersrente mit
Abschlägen verknüpft. Denkbar ist,
dass der Wegfall dieses Nachteils die
Bereitschaft zur Inanspruchnahme er-
höhen wird, zumal dann auch die Frage
entfällt, ob solche Nachteile durch den
Arbeitgeber ganz oder teilweise aus-
geglichen werden sollen, um eine Al-
tersdiskriminierung der rentennahen
Jahrgänge zu vermeiden. Eine solche
Verpflichtung hatte der EuGH in sei-
ner Andersen-Entscheidung vom 12.
Oktober 2010 (C-499/08) angedeutet.
Denkbar ist aber, dass die Vorausset-
zungen für den Bezug von Kurzarbei-
tergeld nach § 111 SGB III durch die
Agenturen für Arbeit strenger geprüft
werden und ältere Arbeitnehmer in der
Zukunft häufiger mit einer Verkürzung
der Anspruchsdauer für den Bezug von
Arbeitslosengeld rechnen müssen. Die
Bundesregierung spricht diese denk-
baren Rechtsfolgen einer „Frühver-
rentung“ in der Gesetzesbegründung
ausdrücklich an.
Die Praxis wird darauf zugreifen
Die befristete Absenkung der Alters-
rente für langjährig Versicherte ist kein
Kuckucks­ei, weil man schnell erkennt,
was der Praxis ins Nest gelegt wird. Es
ist ein Osterei für den Wähler, der dieses
Geschenk mit erheblichem Aufwand in
den nächsten Jahren finanzieren muss.
Dies gilt insbesondere angesichts des
Umstands, dass Frühverrentungen für die
betroffenen Unternehmen jetzt günstiger
werden, weil die Altersrente ungekürzt
bereits mit Vollendung des 63. Lebensjah-
res bezogen werden kann. Zu erwarten
ist, dass die Praxis hiervon entgegen der
Erwartungen der Bundesregierung regen
Gebrauch machen wird.
Schon heute wird bei
der Ausgestaltung von
Altersteilzeit- oder Vor-
ruhestandsregelungen
in Sozialplänen die Mög-
lichkeit einer Rente mit
63 berücksichtigt.