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nungszeiten sind (§ 51 Abs. 3 a Satz 1
Nr. 3 SGB VI). Zeiten, in denen Arbeits-
losenhilfe oder Arbeitslosengeld II bezo-
gen wurde und in denen deshalb auch
keine Beiträge entrichtet wurden, finden
dagegen keine Berücksichtigung.
Die Gnade der frühen Geburt
Begünstigt von der gesetzlichen Neure-
gelung in § 236 b SGB VI sind insbeson-
dere Versicherte, die bis einschließlich
1952 geboren sind. Bei Arbeitnehmern,
die später geboren sind, erfolgt eine
schrittweise Anhebung der Altersgrenze
um jeweils zwei Monate pro Jahr (siehe
Tabelle auf der nächsten Seite). Insofern
gibt es also nur eine zeitlich befristete Er-
weiterung der Altersrente für besonders
langjährig Versicherte. Arbeitnehmer,
die 1964 und später geboren sind, kön-
nen – wie heute – erst mit 65 Altersren-
te für besonders langjährig Versicherte
in Anspruch nehmen. Hier nimmt die
Bundesregierung an, die fortschreitende
Verbesserung der allgemeinen Arbeits-
bedingungen rechtfertige die Beibehal-
tung des Eintrittsalters 65. Im Übrigen
dürfte dann auch die Erinnerung an Ver-
sprechungen im Bundestagswahlkampf
2013 verblasst sein.
Bei arbeits- und tarifvertraglichen
Beendigungsklauseln ändert sich nichts
Die Änderungen bei der gesetzlichen Al-
tersrente für besonders langjährig Versi-
cherte haben keinen Einfluss auf arbeits-
oder tarifvertragliche Altersgrenzen. Das
folgt bereits aus § 41 Satz 2 SGB VI, der
unverändert bleiben soll. Danach sind
generell nur Vereinbarungen zulässig,
die eine Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses mit Erreichen der gesetzlichen Re-
gelaltersgrenze vorsehen.
Folgerichtig ist es auch ausgeschlos-
sen, durch arbeitsvertragliche Klau-
seln eine automatische Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bei besonders
langjährig Versicherten mit dem 63.
Lebensjahr zu bewirken. Etwas anderes
gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die
Altersgrenze als schriftliche Befristung
des Arbeitsverhältnisses innerhalb der
letzten drei Jahre vor Vollendung des
63. Lebensjahres abgeschlossen oder
vom Arbeitnehmer innerhalb dieser Zeit
bestätigt wurde. In allen übrigen Fällen
setzt eine Beendigung vor Erreichen der
Regelaltersgrenze eine einvernehmliche
Beendigung oder eine wirksame Kündi-
gung des Arbeitsverhältnisses voraus,
wobei der Anspruch auf Rente eben kein
Kündigungsgrund ist (§41Satz1SGBVI).
Auswirkungen der vorgezogenen
Altersrente auf Betriebsrenten
Die Möglichkeit einer vorgezogenen
Altersrente lässt bestehende Versor-
gungwerke in der Regel unberührt. Es
bleibt also insbesondere bei den dort
vorgesehenen Altersgrenzen für den Be-
zug der Betriebsrente.
Eine gesetzliche Regelung, nach der
auch die Betriebsrente abschlagsfrei ab
Vollendung des 63. Lebensjahres bezo-
gen werden kann, wird nicht geschaf-
fen. Denkbar ist aber gleichwohl, dass
wegen eines zunehmenden Ausschei-
dens von Arbeitnehmernmit Vollendung
des 63. Lebensjahres auch die vorzeitige
Inanspruchnahme der Betriebsrente
zunehmen wird. Eine solche vorzeitige
Inanspruchnahme führt allerdings wie
bisher zu einer zeitratierlichen Kürzung
der Betriebsrente, wenn die Versor-
gungszusage keine für den Arbeitneh-
mer günstigere Regelung trifft.
Ergänzend hierzu wird § 2 Abs. 1 Satz
1 BetrAVG abgeändert. Die Neuregelung
hat zur Folge, dass die Höhe einer un-
verfallbaren Versorgungsanwartschaft
bei unmittelbaren Versorgungszusagen
grundsätzlich weiterhin auf der Grund-
lage des Lebensalters berechnet wird, in
dem der Arbeitnehmer die gesetzliche
Regelaltersgrenze erreicht. Endet das
Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt,
erfolgt eine Kürzung der Versorgungs-
Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um
… Monate
auf Alter
Jahr
Monat
1953
2
63
2
1954
4
63
4
1955
6
63
6
1956
8
63
8
1957
10
63
10
1958
12
64
0
1959
14
64
2
1960
16
64
4
1961
18
64
6
1962
20
64
8
1963
22
64
10
Stufenplan
Quelle: blindtext
Die vorgezogene Rente mit 63 wird ab dem
Jahrgang 53 schon wieder angezogen. Ab dem
Jahrgang 64 gibt es sie gar nicht mehr.
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