Seite 82 - personalmagazin_2014_05

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Recht
_gesetzliche rente
I
m Koalitionsvertrag steht auf Drän-
gen der SPD, dass die gesetzliche
Altersrente für besonders langjäh-
rig Versicherte erweitert werden
soll. Danach soll es Versicherten nach
45 Beitragsjahren möglich sein, mit dem
63. Lebensjahr abschlagsfrei Altersrente
zu beziehen. Die Neuregelung soll zum
1. Juli 2014 in Kraft treten. Welche Kon-
sequenzen sie hat, wird hier aufgezeigt.
Die Veränderungen der Altersrente
sind im Gesetz über Leistungsverbesse-
rungen in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung enthalten, das am 31. Januar
2014 (BR-Drucks. 25/14) in das Gesetz-
gebungsverfahren eingebracht wurde.
Nachdem die zuständigen Ausschüsse des
Bundesrats am 3. März 2014 abschließend
zum Gesetzentwurf Stellung genommen
haben (BR-Drucks. 25/1/14), dürfte der
Bundesrat die Altersrente mit 63 in Kürze
verabschieden. Wenn im Bundestag in
ähnlicher Weise verfahren wird, steht
einem Inkrafttreten der Änderungen mit
Wirkung zum 1. Juli 2014 nichts mehr
im Weg. Ein teurer Spaß: Allein bis 2030
entstehen Mehrkosten von 17,7 Milliarden
Euro. Hinzu kommen Beitragsausfälle, die
nach heutigem Stand im Jahr 2030 rund
0,6 Milliarden Euro betragen werden.
Trotz Anhebung des Bundeszuschusses
hat dies einen prognostizierten Anstieg
des Beitrags zur Rentenversicherung von
18,9 (2014) auf 22 Prozent bis 2030 zur
Folge. Ohne diese Maßnahmen war im
Rentenversicherungsbericht 2013 noch
mit einem Anstieg auf 21,6 Prozent bis
2030 gerechnet worden.
Von
Björn Gaul
und
Andreas Hofelich
Voraussetzung für die ungekürzte Al-
tersrente für besonders langjährig Ver-
sicherte sind – neben der Vollendung
des 63. Lebensjahrs – insgesamt 45 Jah-
re mit Pflichtbeiträgen.
Ganz erhebliche Bedeutung hat der
Umstand, dass bei der Berechnung der
Pflichtversicherungsjahre Entgelter-
satzleistungen der Arbeitsförderung,
Leistungen bei Krankheit sowie Über-
gangsgeld berücksichtigt werden, sofern
sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrech-
Rente mit 63: ein Kuckucksei?
AusBlick.
Die neue Altersgrenze ist beschlossene Sache und könnte zumindest
vorübergehend zu einer Ausweitung betrieblicher Vorruhestandsmodelle führen.
Versicherte ab Jahrgang
1964 können erst mit 65
vorzeitig in Rente ge-
hen. Dann dürfte auch
die Erinnerung an Ver-
sprechungen im Wahl-
kampf verblasst sein.
Das Kuckucksei „Rente“
entpuppt sich eher als teu-
res Osterei, das die Wähler
künftig abzahlen müssen.