Seite 81 - personalmagazin_2014_05

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Auslandsbeschäftigung
Zusammenfassung
Es unterliegt nicht der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht,
für einem nach Rußland entsandten Mitarbeiter, dessen gegenüber dem rus-
sischen Staat anfallende Einkommensteuer für diesen auszugleichen.
relevanz
Das Urteil ist für alle Beschäftigungsverhältnisse von Relevanz, bei
denen durch die Art und Dauer der Entsendung oder einem Doppelbesteue-
rungsabkommen keine inländische Lohnsteuer-Abführungspflicht für den Arbeit-
geber besteht und der Mitarbeiter somit dem Steuerrecht des Entsendungsstaats
unterliegt. Der Mitarbeiter kann in derartigen Fällen vom Arbeitgeber auch kei-
nen Schadensersatz verlangen, wenn er seine Steuerpflicht im Ausland ignoriert
hat und er nach seiner Rückkehr rückwirkend nach deutschem Lohnsteuerrecht
nachveranlagt wird.
Bonusvereinbarungen
Zusammenfassung
Die Anpassung einer vom Arbeitnehmer nicht erreichten
Zielvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage scheidet aus,
wenn die Parteien übereinstimmend, aber fälschlich annehmen, die vereinbar-
ten Ziele seien erreichbar.
relevanz
Das Urteil beschreibt ausführlich die Risikoverteilung bei verfehlten
Zielvereinbarungen. Danach trägt der Arbeitgeber nur das unternehmerische
Risiko, dass sich seine Umsatzerwartungen nicht erfüllen. Der Arbeitnehmer
trägt dagegen das Risiko, dass er die für eine Bonuszahlung vereinbarten Ziele
nicht erfüllt. Soweit der Arbeitnehmer behauptet, die Zielerreichung sei völlig
unrealistisch gewesen, ist dies nur dann von Bedeutung, wenn der Arbeitneh-
mer eine solche Vereinbarung auch wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123
BGB wirksam anfechten kann.
Quelle
LAG Hamm, Urteil vom 18.2.2014, Az. 14 Sa 806/13
Quelle
LAG Hamm, Urteil vom 18.2.2014, Az. 14 Sa 806/13
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Sozialplan
Zusammenfassung
Hat ein Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in zeitlicher
Nähe zu einer Teilbetriebsstilllegung ohnehin aufgrund einer Befristung geendet
hätte, das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet, so steht ihm keine
Abfindung aufgrund eines Sozialplans zu.
relevanz
Das LAG musste sich mit dem Argument des Beschäftigten befassen,
er sei mit seiner Eigenkündigung einer vom Arbeitgeber auszusprechenden
betriebsbedingten Kündigung nur zuvorgekommen. Einer solchen Sichtweise
wollten sich die LAG-Richter jedoch nicht anschließen. Aufgrund dem ohnehin
abzusehenden Befristungsende und der Tatsache, dass der Arbeitgeber vor der
Eigenkündigung bereits einen Aufhebungsvertrag abgelehnt hatte, sah das
Landesarbeitsgericht die Eigenkündigung als Beendigung an, die offensichtlich
allein im Interesse des Mitarbeiters lag.
Quelle
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.2014, Az. 13 Sa 61/13
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