Seite 78 - personalmagazin_2014_05

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recht
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NEWS
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Mindestlohn mit Zeitkonto
D
as neue Mindestlohngesetz enthält eine für die Praxis wichti­
ge Begleitregelung. Die Fälligkeit des Mindestlohns, der gene­
rell spätestens am Monatsende des Folgemonats auszuzahlen
ist, kann im Rahmen eines Arbeitszeitkontos über einen längeren
Zeitraum verrechnet werden. Voraussetzung ist eine schriftliche Ver­
einbarung (diese kann bei einer tariflichen oder durch Betriebsverein­
barung bestehenden Regelung entfallen) über ein Arbeitszeitkonto.
Mit dieser Möglichkeit können Arbeitgeber auch mit „Mindestlöhnern“
problemlos Jahresarbeitszeitvereinbarungen treffen, denn das neue
Gesetz gibt für den Fall eines ordnungsgemäßen Arbeitszeitkontos
ausdrücklich die Möglichkeit, die Auszahlung beziehungsweise Frei­
zeitgewährung innerhalb von zwölf Kalendermonaten abzuwickeln.
Rentner
Die CDU möchte Rentnerbeschäftigungen für die Arbeitgeber kostengünstiger machen und fordert eine Abschaffung der pau-
schalierten Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Künstler
Eine Stabilisierung der Künstlersozialkasse (KSK) soll durch ein verschärftes Prüfungsprozedere erreicht werden. Die Bundesre-
gierung kündigte einen entsprechenden Gesetzentwurf an.
Pfleger
Die bestehenden Pflegezeitgesetze werden ab 2015 durch eine Lohnersatzleistung ergänzt. Analog dem Kinderkrankengeld soll
es für eine pflegebedingte Auszeit von zehn Arbeitstagen ein Pflegekrankengeld geben.
Hunde
Arbeitgeber können ein Hundeverbot erteilen. Das LAG Düsseldorf hat mit diesem Urteilsspruch einen mehrjährigen Rechtsstreit
über die Frage, ob ein Mitarbeiter ein Recht auf Hundemitnahme hat, beendet.
News des Monats
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n t e rg r ünde +++ t äg l i c h un t e r
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Mitbestimmung, aber welche?
Nachgelesen
Wenn von der Mitbestimmung die Rede ist,
kann dies rechtlich gesehen unterschied-
liche Hintergründe haben. Am häufigsten
wird es dabei um die so genannte „Be-
triebliche Mitbestimmung“ gehen. Diese
wird vom Betriebsrat wahrgenommen,
wobei hier wiederum zwischen allgemei-
ner und „echter Mitbestimmung“ unter-
schieden wird. Letztere ist immer dann
gegeben, wenn zur Konfliktklärung ein
Einigungsstellenverfahren vorgesehen ist.
Ausgenommen von der betrieblichen Mit-
bestimmung sind die unternehmerischen
Entscheidungen. Oder anders ausgedrückt,
betriebliche Mitbestimmung bezieht sich
nur auf das „Wie“, nicht auf das „Ob“ einer
Maßnahme. Letztere wird aber dann zur
„Unternehmensmitbestimmung“, wenn
der Arbeitnehmerseite ein Sitz im Auf-
sichtsrat einzuräumen ist. Auch hier gibt
es wiederum zwei Unterfälle der Mitbe-
stimmung, nämlich die „starke“ Version in
Aktiengesellschaften mit mindestens 2.000
Mitarbeitern und eine schwächere, nach
dem „Drittelbeteiligungsgesetz“, was auch
schon ab 500 Mitarbeitern zu beachten ist.
© michael bamberger
Jahresarbeitszeitkonten sind auch für Mindestlohnempfänger möglich.