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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
chungsberichte, Videoüberwachung am
Arbeitsplatz oder den Einsatz von GPS-
Ortungssystemen lösen kann.
Das neue Gesetz war eigentlich fertig
Diese Erkenntnis hatte denn auch die
2009 mitregierende SPD, die das soge-
nannte „Beschäftigtendatenschutzge-
setz“ aus der Taufe hob. Das Pech war,
dass in der entscheidenden Phase der
Fertigstellung der Wahlkampf begann
und das Beschäftigtendatenschutzge-
setz in den Schlummerzustand gesetzt
wurde. Dann geschah vier Jahre lang zu-
nächst nichts, es kam wieder ein neuer
Wahlkampf und wir bekamen 2014 be-
kanntlich die große Koalition. Jetzt wird
es wohl endlich werden, dachten viele,
denn – wir erinnern uns – waren sich
CDU und SPD doch schon 2009 grund-
sätzlich über die unbedingte Notwen-
digkeit eines Beschäftigtendatenschutz-
gesetzes einig. Aber es geschah und
geschieht bis heute nichts. Ja ist denn
etwa schon wieder Wahlkampf oder ist
das
Beschäftigtendatenschutzgesetz
vielleicht wirklich verhext?
Politiker wären nicht Politiker, wenn
es ihnen nicht gelänge, diesen bösen
Verdacht elegant auszuschalten. Am
besten durch die bewährte Methode,
das eigene Nichtstun auf böse überge-
ordnete Mächte zu schieben. Zu finden
ist die entsprechende Ausrede im Koa-
litionspapier. Dort erfahren wir, dass es
nicht unsere Politiker, sondern die EU
ist, die das Beschäftigtendatenschutzge-
setz blockiert, denn die habe vor (wie
überraschend), eine Datenschutzgrund-
verordnung einzuführen. Erst wenn, so
ist im Koalitionspapier zu lesen, mit
einer Regelung in „angemessener Zeit“
nicht gerechnet werden könne, „wollen
wir hiernach eine nationale Regelung
zum Beschäftigtendatenschutz schaf-
fen“. Man wird das Gesetz also wieder
aufgreifen, hoffentlich ist just in dieser
Zeit dann nicht wieder Wahlkampf.
tools, die Mitarbeiterdaten erfassen und
speichern. Hier besteht die Gefahr, bei
betrieblichen Regelungen den Grundsätzen
des BDSG nicht ausreichend Rechnung zu
tragen.
Der Gesetzgeber muss handeln:
Die
vielen rechtlichen Unsicherheiten erfordern
ein baldiges Handeln des Gesetzgebers,
zumal die Komplexität in der arbeits- und
datenschutzrechtlichen Praxis zunimmt.
DR. MANTEO HEIKKI
EISENLOHR
ist Partner
und Arbeitsrechtler bei
der internationalen
Wirtschaftskanzlei
Olswang.
Personalakten:
Offen ist beispielsweise,
zu welchem Zeitpunkt die Bewerberdaten
nach erfolgloser Bewerbung vernichtet und
wann die Daten ausgeschiedener Arbeit-
nehmer gelöscht werden müssen. Unklar
ist auch, ob die Aufbewahrungsfristen
durch das BDSG oder durch weitere Vor-
schriften bestimmt werden. Zudem ist nicht
gesetzlich geregelt, ob bestimmte Daten,
zum Beispiel zur Gesundheit eines Bewer-
bers, vor Vertragsschluss vom Arbeitneh-
mer gefordert werden können oder ob dies
eine unzulässige Nötigung zur Einwilligung
in die Erhebung darstellt. Der anzuwen-
dende Grundsatz der Interessenabwägung
gibt hier nur wenig Rechtssicherheit, da
im Einzelfall eine je eigene Interessenlage
besteht.
Datentransfer:
Ebenfalls unvollständig
geklärt sind Fragen zum Datentransfer,
insbesondere wenn die Speicherung per-
sonenbezogener Daten konzernzentral im
EU-Ausland erfolgt. Dasselbe gilt bei der
Auslagerung von Daten in eine „Cloud“:
Wo landen die Daten und sind sie hinrei-
chend gegen den Zugriff Dritter gesichert?
Welche Datensicherungsmechanismen sind
nach deutschem Recht zwingend, wenn
die Daten außerhalb der Bundesrepublik
gespeichert sind?
Mitbestimmung des Betriebsrats:
Be-
sondere Herausforderungen ergeben sich
schließlich bei mitbestimmungspflichtigen
Maßnahmen. Dies gilt insbesondere bei
der Einführung von IT-gestützten Personal-
Stecker gezogen? Ein Gesetz zum
Beschäftigtendatenschutz ist weiter-
hin nicht absehbar.