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DR. SIMONE EVKE DE
GROOT
ist baV-Expertin in
der Kanzlei RB Reiserer Bie-
singer in Heidelberg.
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Prof. Dr.
Jobst-Hubertus Bauer
Prof. Dr. Björn Gaul
Dr. Klaus-Peter Stiller
Prof. Dr.
Gregor Thüsing
Valerie Holsboer
Dr. Wolfgang Lipinski
THEMEN
Ë
Der Syndikus
Ë
Compliance
Ë
Flexibler Rentenzugang
Ë
Tarifrecht nach dem Mindestlohngesetz
Ë
Aktuelle Rechtsprechung
Ë
Flexible Beschäftigung
Ë
Update Betriebsänderung
und Betriebsübergang
24. und 25. Februar
wartschaft ergibt. Vereinfacht bedeutet
dies: ab 63 kann die gesetzliche Rente
abschlagsfrei und die Betriebsrente mit
Abschlägen erhalten werden. Ab 65
kann die Betriebsrente von besonders
langjährig Versicherten abschlagsfrei
beansprucht werden.
Praxistipp: Regelungsspielraum be-
steht für Arbeitgeber insoweit, als zwar §
6 BetrAVG bestimmt, dass der Begünstig
te die Betriebsrente ebenfalls vorzeitig
beanspruchen kann, es aber anerkannt
ist, dass der vorzeitige und längere Ren-
tenbezug alternativ zur oben genannten
Kürzung auch – abhängig von der erteil-
ten Zusage – durch Abschläge auf die
Versorgungsleistungen berücksichtigt
werden darf. Das BAG spricht von einem
sogenannten versicherungstechnischen
Abschlag und akzeptiert eine pauschale
Leistungsherabsetzung zwischen 0,3 und
0,7 Prozent der Leistung pro Monat der
vorzeitigen Inanspruchnahme. Dies ist in
der Zusage vorzusehen.
Wie das Beispiel zeigt, ist dies im kon-
kreten Fall für den Arbeitgeber günstiger,
für den Arbeitnehmer ungünstiger, die
Betriebsrente wird stärker gekürzt.
Harmonisierung von Rentenversiche
rung, bAV und Arbeitsrecht beachten
Die jüngsten Änderungen im Recht der
gesetzlichen Rentenversicherung haben
gravierende Auswirkungen auf die be-
trieblichen Versorgungssysteme. Dies
gilt sowohl aus Arbeitgeber- als auch
aus Arbeitnehmersicht. Eine voraus-
schauende Formulierung von Neuzu-
sagen, vor allem aber die fortwährende
regelmäßige Kontrolle und gegebenen-
falls Aktualisierung der Bestandszusa-
gen ist unerlässlich. Hierbei darf bei
einer Versorgung über externe Träger
(Versicherungsunternehmen, Pensions-
kassen, Fonds) auch die Prüfung, dass
arbeitsrechtliche Zusage und externe
Versorgungsbedingungen miteinander
harmonieren, nicht fehlen.