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RECHT
_BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
personalmagazin 10 / 14
schwierigkeiten kommen, wenn die
Leistungen vorzeitig und in geringerer
Höhe ausgezahlt werden. Eine etwai-
ge Finanzierungslücke verbleibt hier
letztlich über § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
beim Arbeitgeber. Die Zulässigkeit einer
(nachträglichen) Absenkung auf das 65.
Lebensjahr richtet sich nach den allge-
meinen vom BAG entwickelten Recht-
mäßigkeitsanforderungen für die Ände-
rung von Zusagen. Erleichtert möglich
ist sie demnach bei kollektivrechtlichen
Versorgungsregelungen oder bei Einzel-
zusagen mit kollektivem Bezug, welche
als betriebsvereinbarungsoffen anzuse-
hen sind.
Praxistipp: Aus Unternehmenssicht
empfiehlt sich die sorgfältige Formulie-
rung der Zusage. Ein dynamischer Ver-
weis sollte als solcher gekennzeichnet
werden, Gleiches gilt für starre Grenzen.
Die nachträgliche Klarstellung in einem
„side letter“ ist rechtlich nicht verbind-
lich, kann aber als Auslegungskriterium
herangezogen werden und zur Informa-
tion sinnvoll sein.
Die Umsetzungsprobleme beim
neuen Rentenzugang mit 63
Jüngst wurde in § 236b SGB VI die Mög-
lichkeit eingeführt, Rente bereits mit
Vollendung des 63. Lebensjahres zu
erhalten. Mit der jahrgangsabhängigen
Senkung des Eintrittsalters für besonders
langjährige Versicherte sollte nach aus-
drücklichem gesetzgeberischem Willen
keine generelle Absenkung des Eintritts-
alters in der betrieblichen Altersversor-
gung einhergehen. Dies wurde – regula-
torisch verfehlt – durch eine Änderung
von § 2 Abs. 1 BetrAVG umgesetzt; dieser
regelt indes allein die zeitanteilige Quo-
tierung der Anwartschaft beim vorzeitig
ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Falle
der reinen Leistungszusage. Hätte der
Gesetzgeber den zeitlichen Beginn der
Rentenzahlung hinausschieben wollen
oder flexible Möglichkeiten, wie es in
der Gesetzesbegründung heißt, erlauben
wollen, dann wäre richtiger Anknüp-
fungspunkt die Bestimmung des § 6
BetrAVG gewesen. Dieser regelt die Mög-
lichkeit zur vorzeitigen Beanspruchung
von Betriebsrenten, wenn der Begünstig
te „die Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung als Vollrente in
Anspruch nimmt“. Soweit der Gesetzge-
ber damit Flexibilität einräumen wollte,
entging ihm offenbar, dass § 6 BetrAVG
zugunsten der Arbeitnehmer einseitig
zwingendes Recht ist. Allein in der Ge-
schäftsführerversorgung und außerhalb
des Anwendungsbereiches des BetrAVG
können abweichende Regelungen ge-
troffen werden. Im Klartext: Arbeitgeber
müssen sich darauf einrichten, bereits
mit 63 (gegebenenfalls + x) Jahren auch
die betrieblichen Versorgungsleistungen
an die Begünstigten zu erbringen.
Versorgung mit oder ohne Abschläge?
Im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1
BetrAVG sind durch die Neuregelung
Abschläge auf die Höhe der Renten im
Rahmen der zeitratierlichen Kürzung
dergestalt vorzunehmen, dass die fik-
tive Vollrente bis zum vollendeten 65.
Lebensjahr zu ermitteln ist, sodass
sich stets eine Verringerung der An-
Veränderungen im Rentenbeginn werden über die speziellen Quotierungsregeln des
BetrAVG aufgefangen und verändern die Auszahlungsgrößen.
1. Über die zeitanteilige Quotierung aus § 2 Abs. 1 BetrAVG wirkt sich ein späterer Ren-
tenbeginn für ausgeschiedene Arbeitnehmer sogar nachteilig aus.
Beispiel: Reine Leistungszusage über 100 Euro im Monat, Arbeitnehmer A war 30 Jahre
betriebstreu, er scheidet mit 65 Jahren aus, obgleich er bis zur Vollendung des 67. Le-
bensjahres arbeiten müsste:
A erhält keine 100 Euro, sondern nur 100 Euro x 30 Jahre/32 Jahre = 93,75 Euro
2. Im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 BetrAVG sind durch die Neuregelung Abschlä-
ge auf die Höhe der Renten im Rahmen der zeitratierlichen Kürzung vorzunehmen
dergestalt, dass die fiktive Vollrente bis zum vollendeten 65. Lebensjahr zu ermitteln
ist, sodass sich stets eine Verringerung der Anwartschaft ergibt.
Beispiel: Reine Leistungszusage über 100 Euro im Monat, Arbeitnehmer A war 30 Jahre
betriebstreu, er scheidet mit 63 Jahren aus, obgleich er bis zur Vollendung des 67.
Lebensjahres arbeiten müsste. An sich müsste quotiert werden: 100 Euro x 30 Jah-
re/34 Jahre = 88,24 Euro. Durch die Änderung von § 2 Abs. 1 BetrAVG teilen sich aber
Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Risiko. An die Stelle des Renteneintrittsalters 67 tritt
das fiktive Alter 65, die Kürzung der Rente wird daher abgemildert auf 100 Euro x 30
Jahre/32 Jahre = 93,75 Euro.
3. Das BAG akzeptiert für den früheren und längeren Rentenbezug einen sogenannten
versicherungstechnischen Abschlag in Form einer pauschalen Leistungsherabsetzung zwi-
schen 0,3 bis 0,7 Prozent der Leistung pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Dies
muss auch für die Rente mit 63 oder 65 statt 67 gelten und ist in der Zusage vorzusehen.
Beispiel: Zu ermitteln ist wegen § 2 Abs. 1 BetrAVG zunächst die Vollrente. Für den
24-monatig früheren Rentenbezug ergibt sich ein Abschlag von zwölf Prozent, A erhält
eine Rente von 82,50 Euro. Fehlt die Regelung, führt eine sogenannte doppelt-ratierliche
Kürzung zu einer Rente von 89,89 Euro.
Die Tücken der anteiligen Quotierung
BEISPIELE
RENTENRECHNER
Mit der Anwendung in der App können
Sie ungefähr die Rentenhöhe berechnen
und mögliche Rentenarten vergleichen.