Seite 71 - personalmagazin_2014_10

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AGG-HOPPER
ZUSAMMENFASSUNG
Bewirbt sich ein Arbeitnehmer ausschließlich
auf altersdiskriminierende Stellenausschreibungen, so kann dieses
Verhalten dafür sprechen, dass die Bewerbungen subjektiv nicht
ernsthaft erfolgt sind, sondern lediglich die Geltendmachung einer
Entschädigung nach dem AGG beabsichtigt ist. Ein solches Verhalten
ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
RELEVANZ
Das Urteil bringt Bewegung in die Rechtsprechung bei
sogenannten „AGG-Hoppern“, soweit derartigen Klagen der Einwand
des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.
BESCHÄFTIGUNGSANSPRUCH
ZUSAMMENFASSUNG
Ein in einem Universitätsklinikum angestellter
Arzt hat keinen arbeitsrechtlichen Anspruch gegenüber seinem
Arbeitgeber, seine Tätigkeit so zu organisieren, dass er im Jahr min-
destens 100 Operationen durchführen kann.
RELEVANZ
Das Urteil beschäftigt sich mit dem in der Praxis unge-
wöhnlichen Fall, dass ein Arbeitnehmer sich nicht gegen ein vom
Arbeitgeber ausgeübtes Direktionsrecht wendet, sondern dieses ge-
wissermaßen „einfordert“. Begründet hatte der Arzt seine Klage mit
seinem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der nach ständiger
Rechtsprechung des BAG grundsätzlich zu beachten ist und der Ar-
beitnehmer daher auch einen Anspruch hat, entsprechend seinem
Arbeitsvertrag auch wirklich beschäftigt zu werden. Im vorliegenden
Fall konnte sich der Arbeitgeber jedoch erfolgreich darauf berufen,
dass gemäß § 106 GewO die Ausübung des Direktionsrechts nur so
weit möglich ist, als diesem keine gesetzliche Vorschrift entgegen-
steht. Eine solche Vorschrift sahen die LAG-Richter in der Satzung
des Universitätsklinikums, in der für das ärztliche Führungspersonal
die Erfüllung des ärztlichen Auftrags als weisungsfreie Aufgabe defi-
niert ist. Der Beschäftigungsanspruch des Klägers entfalle somit, da
dem Arbeitgeber eine Zuweisung unmöglich sei. Ebenfalls mit dem
Argument, dass es dem Arbeitgeber unmöglich sei, die Operationen
„anzuordnen“, lehnte das LAG einen Anspruch auf Entschädigung
wegen einer Altersdiskriminierung ab.
Quelle
LAG Hamm, Urteil vom 25.7.2014, Az. 10 Sa 503/14
TARIFRECHT
ZUSAMMENFASSUNG
Eine Differenzierungsklausel, die einen Er-
gänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag nur auf Gewerkschaftsmit-
glieder beschränkt, ist wirksam.
RELEVANZ
Das Urteil zeigt die Voraussetzungen wirksamer „ein-
facher Differenzierungsklauseln“ auf. Nach Ansicht des LAG haben
die Nichtmitglieder hier auch keinen Anspruch aus dem Gesichts-
punkt des allgemeinen arbeitsrechtlichen oder des betriebsverfas-
sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 BetrVG.
Quelle
LAG Düsseldorf, Urteil vom 4.7.2014, Az. 10 Sa 101/14
Quelle
LAG München, Urteil vom 23.7.2014, Az. 5 Sa 168/14