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RECHT
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NEWS
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personalmagazin 10 / 14
Vorsicht Falle: Haftung für den
Mindestlohn anderer Firmen
D
as Mindestlohngesetz führt auch eine Überwachungspflicht der
Lohnuntergrenzen für Mitarbeiter fremder Unternehmen ein. Dies
wird im neuen Mindestlohngesetz durch einen Hinweis auf den
§ 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes festgelegt. Das Resultat dieser
Verweistechnik beschreibt die Norm so: „Ein Unternehmer, der einen an-
deren Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen
beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines
Nachunternehmers oder eines von demUnternehmer oder einemNachun-
ternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts wie
ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.“
Jahressteuergesetz 2015
Das Bundesfinanzministerium hat Anfang September den Entwurf eines Jahressteuergesetz 2015 veröf-
fentlicht. Die wichtigste lohnsteuerliche Neuregelung betrifft die Erhöhung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro.
Mindestlohn
Unter dem Druck des neuen Mindestlohngesetzes haben Vertreter verschiedener Branchen noch schnell einen Tarifvertrag
für ihren Bereich vereinbart – um den Mindestlohn aufzuschieben. Mit dabei: Die Fleischbranche sowie die Berufe im Agrarbereich.
Überstunden
Deutsche Arbeitnehmer liegen EU-weit in Sachen Extra-Schicht vorne. Dies ergab eine Analyse des Instituts für Arbeits-
markt- und Berufsforschung (IAB). Zudem, so die IAB-Studie, gehen Überstunden häufig nicht mit Lohn- oder Freizeitausgleich einher.
Bundestagsabgeordnete
Auch sie werden steuerlich für die Privatnutzung von Dienstwagen mit Chauffeur herangezogen. ­So
jedenfalls die Antwort der Bundesregierung auf die entsprechende Anfrage eines Bundestagsabgeordneten.
NEWS DES MONATS
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n t e rg r ünde +++ t äg l i c h un t e r
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Wechselirrtümer bei der KV
NACHGELESEN
„Ich kann mich doch von der Krankenversi-
cherungspflicht befreien lassen, wenn ich
privat versichert bin und mein Gehalt mal
für ein Jahr knapp unter die Jahresentgelt-
grenze sinkt“. Diese Auffassung gehört zu
den häufigsten Irrtümern bei den zugege-
benermaßen nicht immer einfachen Re-
gelungen zur Krankenversicherungspflicht.
Genau dieser Fall ist jedoch kein Befrei-
ungsfall, denn er beschreibt vielmehr den
Regelfall, dass eine Reduzierung des Ent-
gelts automatisch zur Versicherungspflicht
führt. Verwechselt wird dieser Vorgang mit
dem Fall, dass das Gehalt zum Jahreswech-
sel stagniert und von einer ansteigenden
Jahresarbeitsentgeltgrenze quasi überholt
wird. Nur bei diesen Konstellationen gibt
es ein Befreiungsrecht auf Antrag. Macht
man davon Gebrauch, stellt sich allerdings
oftmals ein zweiter Wechselirrtum ein.
Vielfach wird angenommen, dass es dann
ein Zurück in die Gesetzliche, nach dem
Motto „einmal befreit, immer befreit“, nicht
mehr gibt. Dies ist eine Folge, die in dieser
Schärfe nur allenfalls nach Vollendung des
55. Lebensjahres eintreten kann.
Der Auftraggeber
muss bei Sub­
unternehmern auch
auf den Mindest­
lohn achten.