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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
von Änderungen des Tarifvertrags wür-
de keine der Arbeitsvertragsparteien
mehr profitieren. Sollte das BAG diesen
Weg wählen, empfiehlt es sich, den in
Bezug genommenen Tarifvertrag dem
Arbeitsvertrag als Anlage beizufügen.
Schwieriger wird infolge des EuGH-
Urteils schon jetzt die Formulierung
des Unterrichtungsschreibens beim Be-
triebsübergang. Hier sind die beteiligten
Unternehmen nur dann auf der sicheren
Seite, wenn sie zumindest darauf hin-
weisen, dass der dynamisch in Bezug
genommene Tarifvertrag eventuell gar
nicht mehr dauerhaft für das Arbeitsver-
hältnis gilt. Sollte dieser Hinweis fehlen,
wäre das Unterrichtungsschreiben even-
tuell unvollständig. Dem Arbeitnehmer
stünde dann womöglich ein jahrelanges
Widerspruchsrecht gegen den Betriebs-
übergang zu.
personalmagazin:
Was empfehlen Sie Unter
nehmen, die aktuell vor einem Betriebs
übergang stehen?
Kowanz:
Bis zu einer Entscheidung des
BAG sollten Unternehmen den in Bezug
genommenen Tarifvertrag im Arbeits-
vertrag genau bezeichnen. Sofern es zu
einem Betriebsübergang kommt, sollte
die zu dieser Zeit gültige und in Bezug
genommene Fassung des Tarifvertrags
dem Arbeitsvertrag angefügt und in die
Personalakte aufgenommen werden. Bis
zu einer klärenden Entscheidung müs-
sen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun
allerdings mit einer gewissen Rechtsun-
sicherheit leben.
„Aus für dynamischen Bezug“
INTERVIEW.
Eine überraschende EuGH-Entscheidung könnte weitreichende Folgen für
Betriebsübergänge haben. Rolf Kowanz zeigt, was das für die Personalpraxis bedeutet.
personalmagazin:
Worum geht es im Urteil
des EuGH vom 18. Juli 2013?
Rolf Kowanz:
Der EuGH hat entschieden,
dass ein Betriebserwerber nicht an die
dynamische Bezugnahme auf Tarifver-
träge gebunden sein dürfe, sofern er kei-
nen Einfluss auf deren Gestaltung habe.
Dies widerspreche der Unternehmens-
freiheit und somit der Europäischen
Grundrechtecharta. Das Überraschende
ist, dass damit von der bisherigen Recht-
sprechung des BAG abgewichen wird.
personalmagazin:
Wird das BAG also seine
Auffassung anpassen müssen?
Kowanz:
Das ist die spannende Frage.
Wenn dies geschieht, wäre in allen
Fällen, in denen der Erwerber eines
Unternehmens nicht Mitglied im Arbeit-
geberverband ist und somit keinen Ein-
fluss auf Tarifverhandlungen nehmen
kann, der Erwerber nicht an die dynami-
sche Bezugnahme gebunden. Betriebser-
werber dürfte das Urteil freuen.
personalmagazin:
Welche Konsequenz
hätte diese Änderung für die dynamische
Bezugnahme?
Kowanz:
Im Ergebnis würde dies das Aus
für die dynamische Bezugnahme bedeu-
ten, denn vom Erwerber zu verlangen, in
einen Arbeitgeberverband einzutreten,
wäre ein Verstoß gegen die Koalitions-
freiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.
personalmagazin:
Was wären die Folgen?
Kowanz:
Die Bezugnahmeklausel wäre
hinfällig und es würden die gesetzli-
chen Regelungen gelten. Diese wiede
rum können für Arbeitnehmer deutlich
nachteiliger sein, etwa mit Blick auf die
Arbeitszeit- oder Urlaubsregelungen.
personalmagazin:
Gibt es für das BAG eine
Art „Kompromissurteil“?
Kowanz:
Als Mittelweg wäre denkbar,
dass das Bundesarbeitsgericht die Be-
zugnahme automatisch entdynamisiert.
Dann würde nur der Tarifvertrag in Be-
zug genommen, der zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs gegolten hat. Auf
diesen konnte sich der Erwerber ein-
stellen und dessen Regelungen kannte
er. Dies hätte für die Arbeitnehmer den
Vorteil, dass sie auf Regelungen zu ih-
ren Gunsten nicht verzichten müssten.
Auch die Personaladministration müss-
te weder Vergütungssysteme noch Ur-
laubsregelungen umstellen. Lediglich
Das Interview führte
Thomas Muschiol.
dr. rolf kowanz
ist Partner der Kanzlei
Heisse Kursawe Eversheds.