01 / 14 personalmagazin
61
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Höchstaltersgrenze bei U-Kassen
Zusammenfassung
Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer
Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche
Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der
Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr
vollendet hat, ist wirksam.
relevanz
Der Ausschluss von Ansprüchen für bei Vertragsbeginn
über 50-Jährige war vom LAG Düsseldorf in der Vorinstanz noch
als unzulässig angesehen worden. Das BAG kam dagegen zu einer
Auslegung zugunsten der Arbeitgeber und sah in einer solchen
Klausel weder einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung
wegen des Alters aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) noch eine aus dem allgemeinen Recht resultierende sonstige
unzulässige Benachteiligung.
Facebook-Haftung
Zusammenfassung
Ein Unternehmer haftet für ein Posting seines
Mitarbeiters, wenn dies einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß
beinhaltet.
relevanz
Das Urteil des Landgerichts zeigt die Kehrseite des
Zusammenspiels von Arbeitnehmer und Unternehmen auf Social-
Media-Plattformen. Ein Autoverkäufer hatte auf seiner privaten
Facebook-Seite die Vorteile des Kaufs eines bestimmten Automo-
dells bei seinem Arbeitgeber gepostet. Dies „ohne den offiziellen
Kraftstoffverbrauch des betreffenden Fahrzeugmodells sowie die
offiziellen spezifischen C0
2
-Emissionen im kombinierten Testzyklus
in g/km anzugeben“. Ein wettbewerbswidriges Verhalten, das sich
der Arbeitgeber wie eine eigene unzulässige Anzeige zurechnen
lassen musste.
Quelle
Landgericht Freiburg , Urteil vom 31.7. 2013, Az. 12 0 83/13
Quelle
BAG, Urteil vom 29.2.2012, Az. 3 AZR 356712
Betriebsrat richtig vergüten
Zusammenfassung
Die fiktive Nachzeichnung der üblichen
beruflichen Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds
erstreckt sich nicht auf die Teilhabe am beschleunigten Stufenauf-
stieg nach § 17 Absatz 2 Satz 1 TVöD.
relevanz
Das Urteil zeigt, dass dem Wunsch eines freigestellten
Betriebsrats nach einer Gehaltserhöhung dann nicht nachgekom-
men werden muss, wenn sich der freigestellte Arbeitnehmer auf
eine fiktive tarifliche Hochstufung beruft, bei der sich der Arbeitge-
ber aber auf sachlich begründete Einzelfälle beschränken kann.
Quelle
LAG Stuttgart, Urteil vom 5.8.2013, Az. 1 Sa 33/12
Ausbildungskosten
Zusammenfassung
Eine tarifvertragliche Rückzahlungsklausel, die
für ein vom Arbeitgeber finanziertes Fachhochschulstudium Rück-
zahlungsstaffelungen, beginnend mit dem 15-Fachen eines Monats-
gehalts, bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb
des ersten Jahres nach Bestehen des Examens vorsieht, unterliegt
keinen Wirksamkeitsbedenken.
relevanz
Die LAG-Richter zeigen die möglichen Größenordnungen
von Rückzahlungsklauseln auf, soweit die zugrunde liegende Ausbil-
dungsvereinbarung eine mehrjährige hochqualifizierte Ausbildung
im Hochschulbereich umfasst. Insbesondere sei dabei auch eine
einzelvertragliche Verweisung auf einen die Rückzahlungsklausel
beschreibenden Tarifvertrag keine überraschende Klausel im Sinne
des § 305c BGB.
Quelle
LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2013, 1 Sa 1006/13
Schriftform bei Befristung
Zusammenfassung
Besteht ein Anstellungsvertrag aus einem
Hauptteil, der eine Befristungsabrede enthält, und vier Anlagen, so
wahrt die alleinige Unterschrift unter der letzten Anlage nicht die
Schriftform des § 14 Absatz 4 TzbfG.
relevanz
Das Urteil zeigt das Risiko auf, wenn Befristungsabreden
nicht separat unterzeichnet werden. Das LAG sah es nicht als nicht
erwiesen an, dass mit der Unterschrift unter die Anlage, die eine
Dienstwagenregelung enthielt, der Arbeitnehmer den Willen hatte,
auch den Hauptteil mit zu unterzeichenen.
Quelle
LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.9.2013, Az. 12 Sa 602713
Vermerk im Lebenslauf
Zusammenfassung
Eine Anmerkung auf dem Lebenslauf einer
Bewerberin zum Grundschulalter des Kindes ist ein klares Indiz für
eine Diskriminierung.
relevanz
Die Summe von 3.000 Euro kostete einen Arbeitgeber
folgender Vermerk in einem an eine Bewerberin zurückgesandten
Lebenslauf: „Verheiratet, ein Kind; 7 Jahre alt!“. Darin sahen die
Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm einen Hinweis darauf, dass
der Arbeitgeber hier ein Problem in der Vereinbarkeit von Kinder-
betreuung und Berufstätigkeit gesehen hat. Innerhalb der AGG-An-
wendung bedeutet dies bekanntlich: Es liegt ein Indiz für eine nicht
gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen
Geschlechts vor. Dessen Widerlegung war dem Arbeitgeber im Scha-
densersatzprozess nicht gelungen.
Quelle
LAG Hamm, Urteil vom 6.6.2013, Az. 11 Sa 335/13