Seite 59 - personalmagazin_2014_01

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Der BFH zeigt Feier-Verständnis
W
egen der Teilnahme Ihrer Ehefrau auf unserer Weihnachtsfeier
müssen wir Ihnen leider die auf Sie entfallenden Kosten als
geldwerten Vorteil versteuern.“ Wenn Arbeitgeber mitunter ih-
ren Mitarbeitern diese Mitteilung machen mussten, lag das an der Auf-
fassung der Finanzverwaltung. Diese rechnete bei der Festlegung des für
betriebliche Veranstaltungen geltenden steuerlichen Freibetrags von 110
Euro pro Teilnehmer die Kosten der mitfeiernden Ehefrauen hinzu. Diese
Auffassung wollte der Bundesfinanzhof jedoch nicht teilen und entschied:
Die Einladung von Ehepartnern ist in der Regel im „eigenbetrieblichen
Interesse“ und bleibt damit bei der Berechnung des Höchstbetrags von
110 Euro außer Ansatz.
BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10
Was ist ein Phantomlohn?
Nachgelesen
Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine
Spezialität des deutschen Sozialversiche­
rungsrechts, die aus dem sogenannten
„Entstehungsprinzip“ resultiert. Danach
können Beiträge zur Sozialversicherung
auch aus fiktivem Arbeitsentgelt berech­
net werden, sofern der Mitarbeiter darauf
einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Be­
sondere Bedeutung hat der Phantomlohn
bei einer Bindungspflicht an allgemein­
verbindliche Tarifverträge. Wird darin bei­
spielsweise ein Mindestlohn festgelegt, ist
dieser Grundlage der Beitragsberechnung,
selbst wenn beide Seiten den Tarifvertrag
nicht kannten und einvernehmlich einen
geringeren Lohn vereinbart hatten. Das
Lohnsteuerrecht kennt den Phantomlohn
nicht. Hier gilt das konsequente „Zufluss­
prinzip“, was bedeutet, dass nur tatsäch­
lich ausbezahlter Arbeitslohn zu dem
Zeitpunkt, in dem er dem Arbeitnehmer
zufließt, versteuert wird.
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