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den häufigen Fall, dass bei Kündigungen
oder Aufhebungsverträgen eine Freistel-
lung für die noch offene Kündigungs-
frist erfolgt und für diesen Zeitraum
das Entgelt weitergezahlt wird. Bei der
beitragsrechtlichen Beurteilung wird
nicht selten übersehen, dass diese Zah-
lungen zwar bezüglich der allgemeinen
Sozialversicherung als Arbeitsentgelt zu
verbeitragen sind. Da es sich um eine
Freistellung handelt und der Mitarbei-
Sven Nottmeyer
ist
Geschäftsführer der Bege
Consulting GmbH in Luhden.
Mit einer Kündigung wird oft die „sofortige Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge“
ausgesprochen. Wie ein findiger Arbeitgeber diese Kosten bei der gesetzlichen Unfallver-
sicherung teilweise wieder hereinholen kann, zeigt folgendes Beispiel.
Ein Hochbauunternehmen beschäftigt am Standort Hamburg einige leitende Mitarbeiter, die
aufgrund der Aufgabe des Standorts betriebsbedingt zu kündigen sind. Mit den Mitarbeitern
existieren zum Teil langjährige Arbeitsverträge, die mit langen Kündigungsfristen und hohen
Abfindungen verbunden sind. Für den Niederlassungsleiter ist ein monatliches Gehalt von
15.000 Euro zugrunde zu legen. Für die anstehende viermonatige Kündigungsfrist soll dieser
freigestellt werden und in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung zum Tragen kommen,
die einen endgültigen und unwiderruflichen Verzicht auf die geschuldete Arbeitsleistung bis
zum Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Unter der Voraussetzung, dass diese Vereinba-
rung verbindlich und schriftlich geschlossen und auch tatsächlich eingehalten wird, lassen
sich folgende Beitragseinsparungen gegenüber der Berufsgenossenschaft erzielen:
So mindern Freistellungen die Beiträge
Praxisbeispiel
Praxisbeispiel
Quelle: BeGE Consulting
ter während dieser Zeit keinem tatsäch-
lichen Unfallversicherungsrisiko unter-
liegt, besteht im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung kein beitragspflichti-
ges Beschäftigungsverhältnis mehr.
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Relevantes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:
01.01. bis 30.04. = 4 Monate x 15.000 Euro = 60.000 Euro
Ergebnis: Es besteht die Möglichkeit, eine Beitragsreduzierung in Verbindung mit
der Freistellung des Mitarbeiters vorzunehmen. Diese berechnet sich anhand des
Beispiels mit insgesamt
60.000 Euro x 7,155 % = 4.293 Euro
Prozentuale Beitragsbelastung für ein Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus bei der
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Bezirksverwaltung Hamburg, mit:
Gefahrklasse (Gefahrtarif ab 01.01.2012): 15,12
Beitragsfuß (Region Hamburg 2012):
4,25
Rechnerischer Beitragssatz (I):
15,12 x 4,25 / 1.000 =
6,426 %
= 7,155 %
Interner Lastenausgleich (2012):
0,135 %
Lastenverteilung nach Neurenten: (2012): 15,12 x 0,0250 = 0,378 %
Lastenverteilung nach Entgelten:
0,216 %
Rechnerischer Beitragssatz (II):
0,135 % + 0,378 % + 0,216 % =
+ 0,729 %