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Spezial
_Entgelt
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
W
as unterliegt der Beitrags-
pflicht in der Sozialversi-
cherung? Oder umgekehrt
ausgedrückt: Welche Lohn-
bestandteile unterliegen ausnahmswei-
se nicht der sogenannten Verbeitragung?
Diese Frage wird in den Personalabtei-
lungen nicht selten gestellt. Meist al-
lerdings in der Art und Weise, dass in
den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften
nach Möglichkeiten gefahndet wird,
bestimmte Lohnbestandteile steuerfrei
zu stellen oder eine günstige Pauschal-
steuer anstelle der individuellen Lohn-
steuer zu wählen. Ist eine solche Lücke
gefunden, so sind diese Zahlungen in der
Regel auch beitragsfrei in der Sozialver-
sicherung (§ 1 Sozialversicherungsent-
geltverordnung – SvEV).
Die BG-Uhren ticken anders
Betrachtet man diese herkömmlichen
„Sparmodelle“ aus dem Blickwinkel
der Beitragspflicht für den Sozialversi-
cherungszweig „Gesetzliche Unfallver-
sicherung“, so tut sich hier zunächst
wenig Sparpotenzial auf, denn: Auf die
Tatsache, dass ein Entgeltbestandteil
lohnsteuer- und damit auch sozialver-
sicherungsfrei ist, nimmt das Beitrags-
recht der gesetzlichen Unfallversiche-
rung in der Regel keine Rücksicht. Mit
anderen Worten: Bei der Frage, welche
Entgelte zur Zahlungspflicht in der ge-
setzlichen Unfallversicherung führen,
also in die sogenannte Lohnsumme ein-
fließen, ticken die Uhren der Berufsge-
Von
Sven Nottmeyer
und
Thomas Muschiol
(Red.)
nossenschaften anders. Entscheidend ist
nicht die allgemeine steuer- und sozial­
versicherungsrechtliche
Beurteilung,
sondern die Frage, ob dem Arbeitneh-
mer ein Entgelt aufgrund seiner tatsäch-
lichen Tätigkeit zugeflossen ist.
Genaue Differenzierung ist angesagt
Aufgrund der vorzunehmenden Diffe-
renzierung kann dies unter Umstän-
den aber auch bedeuten, dass gezahlte
Entgelte zwar in der Lohnabrechnung
zu einer Beitragspflicht führen, bei der
Bewertung der Beitragspflicht zur ge-
setzlichen Unfallversicherung dagegen
außen vor bleiben. Anhand der exakten
Beurteilung von Zahlungen bei Beendi-
gung von Arbeitsverhältnissen wird be-
sonders deutlich, dass es durchaus auch
Sachverhalte geben kann, bei denen
nicht unerhebliche Kosteneinsparungen
bei den Unternehmen auftreten. Voraus-
setzung dafür ist, dass die Differenzie-
rungsmöglichkeiten hinsichtlich der
Steuerpflicht, der Sozialversicherungs-
pflicht und der Unfallversicherungs-
pflicht bekannt sind. Zahlungen im Zu-
sammenhang mit der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses werden gegenüber
Arbeitnehmern aus unterschiedlichen
Gründen geleistet. Dabei ist hinsicht-
lich der daraus resultierenden Beitrags-
pflichten gegenüber den Unfallversi-
cherungsträgern und den sonstigen
Sozialversicherungsträgern wie folgt zu
differenzieren.
Abfindung als Verlustentschädigung
Wird die Abfindung als lupenreine
Verlustentschädigung, auch Sozialab-
findung im engeren Sinne genannt, ge-
zahlt, entsteht weder eine allgemeine
Sozialversicherungspflicht noch wird
diese Zahlung in die Lohnsumme bei
Festlegung der Beiträge für die gesetz-
liche Unfallversicherung einberechnet.
Die „unechte“ Abfindung
Nicht selten werden Abfindungen aber
auch zur Abgeltung aller Ansprüche,
die beim Ende einer Beschäftigung noch
bestehen oder zumindest streitig sind,
bezahlt. Bei diesen Zahlungen spricht
man in der Sozialversicherung von so-
genannten unechten Abfindungen, weil
sie trotz Bezeichnung als Abfindung
in Wirklichkeit Arbeitsentgelt sind. In
derartigen Fällen liegt eine allgemeine
Beitragspflicht vor und die unechte Ab-
findung muss auch bei der Lohnsumme
für die Berechnung der Beiträge zur Un-
fallversicherung berücksichtigt werden.
Gehaltszahlung mit Freistellung
Neben den Varianten der beschriebenen
Abfindungszahlungen gibt es aber auch
Das verkannte Sparpotenzial
Praxis.
Betriebe sollten die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung unter die
Lupe nehmen: Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, kann dies den Beitrag mindern.
Es kann zu Kostenein-
sparungen kommen,
sofern die Differenzie-
rungsmöglichkeiten
hinsichtlich der Unfall-
versicherungspflicht
bekannt sind.