Seite 49 - personalmagazin_2014_01

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wird bei Abbuchungen von Sozialversi-
cherungsbeiträgen nicht benötigt, zu-
mal der Bankeinzug nicht überraschend
erfolgt, sondern das Unternehmen mit
Abgabe der Beitragsnachweise die Höhe
und den Zeitpunkt der Abbuchung
kennt oder selbst bekannt gibt.
Auch in Sonderfällen können Betriebe
nicht unter Berufung auf eine „Pre-­
Notification“ mit einem Zahlungsauf-
schub von 14 Tagen rechnen. Versäumt
das Unternehmen die rechtzeitige, ge-
setzlich geforderte Abgabe der Beitrags-
nachweise, erfolgt der Einzug auf Basis
einer Schätzung, die sich am Vormonat
orientiert. Betrag und Zeitpunkt der Ab-
buchung bleiben für das Unternehmen
transparent. Führen Krankenkassen-
wechsel oder Mitarbeiteraustritte dazu,
dass eine Krankenkasse künftig keine
Beiträge mehr vom Unternehmen erhält,
sollte grundsätzlich das Lastschriftman-
dat widerrufen werden.
Beim Aufwendungsausgleichs­gesetz
gilt Sepa schon ab Januar 2014
Einführungsstichtag für Sepa ist der
1. Februar 2014. In den Personalab-
teilungen muss das Ganze aber schon
zum Jahresbeginn starten. Jedenfalls
dann, wenn das Erstattungsverfahren
im Zusammenhang mit Entgeltfortzah-
lungen bei Krankheit und Mutterschaft
funktionieren soll. Hier müssen die
Unternehmen ihre Ansprüche gegen-
über der Krankenkasse in einem Ent-
geltabrechnungsprogramm schon ab
dem 1. Januar 2014 mit den Iban- und
Bic-Daten versehen. Erstattungsanträ-
ge mit natio­naler Bankleitzahl und der
Kontonummer werden nach dem Jah-
reswechsel abgewiesen.
Tipp: Sepa schon für die Abrechnung
im Januar vorziehen
Die Praxis zeigt, dass der Umstieg auf
Sepa nicht mit einem Knopfdruck voll-
zogen wird. Eine um wenige Tage vorge-
zogene Entgeltabrechnung mit Sepa-Da-
ten im Januar kann allen Unternehmen
Sicherheit für einen erfolgreichen Sepa-
Umstieg geben, bevor er ab Februar
2014 verpflichtend ist.
Iban und Bic müssen jetzt in die Stammdaten der Mitarbeiter eingepflegt werden.
Michael Paatz
ist Ent-
geltspezialist und Gesell-
schaftergeschäftsführer der
Profibu GmbH in Köln.
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