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spezial
_entgelt
S
E
D
ie Umstellung des Zahlungs-
verkehrs auf den europäischen
Sepa-Standard beschäftigt
auch die Personalabteilungen.
Sie bekommen es zu spüren, dass trotz
zahlreicher Tools und Versprechungen
der Finanzbranche die Praxis von der
Theorie abweicht und es damit zu Mehr-
aufwand bei der Umstellung kommt.
Die automatische Umrechnung funk-
tioniert nicht immer wie versprochen
Das Geld der Mitarbeiter muss zum
vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt auf
dem Konto der Mitarbeiter sein. Das ist
der primäre Grund, warum sich auch
die Personalabteilungen aktiv mit der
Sepa-Umstellung befassen müssen. Ei-
gentlich sollte dies durch eine automa-
tische Konvertierung der bisherigen
traditionellen Bankdaten in den neuen
entgeltverwertbaren Iban-Standard pro-
blemlos funktionieren. So jedenfalls
das Versprechen aller Banken. Womit
man offensichtlich dabei nicht gerech-
net hat, war, dass dies dann nicht rei-
bungslos funktioniert, wenn Banken in
der Vergangenheit irgendwann einmal
Von
Michael Paatz
fusioniert haben. Die Iban-Rechner
vieler Kreditinstitute konnten diese
Besonderheiten bei der automatischen
Umrechnung offensichtlich nicht be-
rücksichtigen und errechnen eine fal-
sche Iban-Nummer.
Dazu folgendes Beispiel: Die Dresdner
Bank wurde im Mai 2009 von der Com-
merzbank übernommen. Hat ein ehema-
liger Kunde der Dresdner Bank jetzt bei
der Commerzbank nur ein Girokonto,
wird sein Konto unter einer achtstelli-
gen Ziffer geführt. Beim automatischen
Auffüllen der Zahlen mit zwei Nullen
zu Beginn der Zahlenreihe durch einen
Iban-Rechner, wie es bei Banken mit ei-
ner ursprünglichen und unveränderten
Bankleitzahl geschehen müsste, schlei-
chen sich Fehler ein. Die Prüfziffer wird
verändert und damit ist die Iban falsch.
Einige Iban-Rechner sind zwischenzeit-
lich aktualisiert worden, dennoch bleibt
eine manuelle Prüfung in der Personal-
abteilung unerlässlich.
Einzugsermächtigungen benötigen
ein ausdrückliches Sepa-Mandat
Weitreichende Veränderungen beim
Lastschrifteinzugsverfahren
bringen
zusätzliche Aufgabenstellungen mit
sich. Zum einen benötigt jeder Last-
schriftgläubiger eine Gläubiger-ID, zum
anderen erfordert die Sepa-Lastschrift
eine neue rechtliche Legitimation für
den Einzug, das sogenannte Sepa-Last-
schriftmandat. Das Mandat wird nicht
automatisch aus einer bestehenden
Einzugsermächtigung generiert. Hat
ein Unternehmen beispielsweise den
Sozialversicherungsträgern in der Ver-
gangenheit Bankeinzug gewährt, muss
ein neues Mandat die künftigen Sepa-
Lastschriften autorisieren.
Lastschriften müssen jetzt zunächst
angekündigt werden
Der Gläubiger ist zudem verpflichtet,
spätestens 14 Kalendertage vor der
Fälligkeit der Sepa-Lastschrift den Zah-
lenden über die Abbuchung in Form
einer „Pre-Notification“ zu informieren,
sofern es sich nicht um regelmäßige,
gleichbleibende Lastschriften handelt.
In der Praxis kann dieser zeitliche Rah-
men bei Bankeinzügen durch die Sozi-
alversicherungsträger nicht eingehalten
werden, denn die Zeit zwischen Abgabe
der Beitragsnachweise und vorgeschrie-
benen Zahlungseingang am drittletzten
Banktag reicht für eine Vorankündigung
nicht aus. Das haben jedenfalls die Sozi-
alversicherungsträger als Begründung
dafür bekannt gegeben, dass sie sich
im Fall des laufenden Beitragseinzugs
nicht an die Vorgabe der „Pre-Notifica-
tion“ halten werden. Eine durchaus ver-
tretbare Auffassung, da die Pflicht zur
Vorankündigung im Allgemeinen dem
Verbraucherschutz vor unerwarteten
Abbuchungen dienen soll. Dieser Schutz
Sepa im Personalbüro
Handlungstipps.
Der Zahlungsverkehr muss ab dem 1. Februar 2014 auf einer
neuen Datengrundlage abgewickelt werden. Auch Entgeltabrechner sind gefordert.
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Bedingt durch die Bundestagswahl und Koalitionsverhandlungen standen zu Redakti-
onsschluss nicht alle Änderungen im Entgeltbereich endgültig fest. Was Sie 2014 bei der
Entgeltabrechnung beachten müssen, erfahren Sie aktuell auf
sowie in den nächsten Ausgaben des Personalmagazins.
(tm)
Praxisbeispiel
Aktuell Änderungen