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Persönlich
_rückblick
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Fragen zu Mahlzeiten auf Reisen
Personalmagazin, Ausgabe 11/2013, Serie Reisekostenreform,
Die Neuregelungen zur Besteuerung von auf Reisen gewährten Mahl-
zeiten haben wir in unserer Serie zur Reisekostenreform (Personalmagazin
Ausgaben 10 bis 12/2013) und auf unserem Online-Portal
de/personal vorgestellt. Die dort eingestellte Kommentarfunktion nutzten
einige Leser für weitere konkrete Fragen.
User Bernd Schneider fragt:
Mein Arbeitgeber bucht ein Hotel mit
Frühstück in der Türkei. Nach der neuen Regelung werden für
das Frühstück 20 Prozent, das heißt acht Euro abgezogen. Muss
ich dieses Frühstück in Anspruch nehmen oder darf ich darauf
verzichten und mein Arbeitgeber kann mir daher auch für dieses
Frühstück keine 20 Prozent abziehen?
Antwort der Haufe Online-Redaktion:
Ist im Rechnungsbetrag des Ho-
tels der Frühstückspreis enthalten und ausgewiesen, ist unseres
Erachtens grundsätzlich eine Kürzung vorzunehmen. Der Geset-
zestext spricht von „Mahlzeitengestellung“ – es wird nicht auf die
tatsächliche Inanspruchnahme abgestellt.
Userin Elke1Engel fragt:
Wie würde es sich denn verhalten, wenn der
Arbeitgeber gar keine Verpflegungspauschale zahlt, sondern nur
die Belege erstattet, die eingereicht werden?
Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält bei einer externen Schulung
ein Mittagessen. Da er zwar über acht Stunden abwesend war,
aber keinen Beleg hat, bekommt er vom Arbeitgeber kein Geld
erstattet. Muss dieser Mitarbeiter wegen des Gratismittagessens,
welches zur Schulung gehört, den Sachbezugswert von drei Euro
versteuern lassen?
Wie verhält es sich, wenn intern an einem Acht-Arbeitsstunden-
Tag eine Sitzung stattfindet und es ein Mittagessen gibt? Müssen
hier auch noch drei Euro versteuert werden?
Antwort der Haufe Online-Redaktion:
Mit Blick auf das komplizierte
Kürzungsverfahren kann es sich empfehlen, an Reisetagen mit
Verköstigung durch den Arbeitgeber auf den steuerfreien Arbeit-
geberersatz der Verpflegungskosten zu verzichten und stattdessen
(nur) die tatsächlichen Kosten der auf den Namen des Arbeitgebers
lautenden Rechnungsbelege zu tragen. Der durch die Kostenüber-
nahme entstehende geldwerte Vorteil für die Verpflegung muss
durch den Ansatz der betragsmäßig geringen amtlichen Sachbe-
zugswerte erfasst werden, wenn aus Sicht des Arbeitgebers kein
Werbungskostenabzug besteht, zum Beispiel weil insoweit keine
betrieblichen Reisekostenaufzeichnungen geführt werden.
Zur zweiten Frage: Der geldwerte Vorteil eines außergewöhn-
lichen Arbeitsessens des Arbeitgebers (40-Euro-Grenze beachten;
R 19.6 Absatz 2 LStR) ist weiterhin nicht als Arbeitslohn zu erfas-
sen. Die Abgabe der Mahlzeit erfolgt hier in ganz überwiegend be-
trieblichem Interesse – das schließt die Erfassung steuerpflichtiger
Einnahmen aus.
Impressum
Verlag
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Munzinger Straße 9, D-79111 Freiburg
Kommanditgesellschaft, Sitz Freiburg
Registergericht Freiburg, HRA 4408
Komplementäre: Haufe-Lexware Verwaltungs GmbH, Sitz Freiburg, Register-
gericht Freiburg, HRB 5557, Martin Laqua
Geschäftsführung: Isabel Blank, Markus Dränert, Jörg Frey, Birte Hackenjos,
Randolf Jessl, Markus Reithwiesner, Joachim Rotzinger, Dr. Carsten Thies
Beiratsvorsitzende: Andrea Haufe
Steuernummer: 06392/11008
Umsatzsteuer-Identifikations­nummer: DE 812398835
Abonnenten-Service und Vertrieb
Tel.:  0800 / 7234 253 (kostenlos)
Fax:  0800 / 5050 446 (kostenlos)
E-Mail:
Verlagsleitung / Herausgeber
Reiner Straub, Randolf Jessl
Erscheinungsweise
Monatlich, in der Regel am letzten Freitag eines Monats, 15. Jahrgang
Redaktion
Reiner Straub (str) (v.i.S.d.P.)
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Daniela Furkel (dfu) (Chefreporterin)
E-Mail:
Thomas Muschiol (tm) (Leiter Fachressort Recht)
E-Mail:
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Redaktionsassistenz
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Brigitte Pelka, Tel.: 07 61/8 98-3921,
Telefax 07 61/8 98-99-3921,
E-Mail:
Autoren und Mitarbeiter dieser Ausgabe
Katharina Baran, Nils Berg, Jens Bergstein, Carolina Brömmel, Marco Esser,
Thomas Faltin, Christiane Fink, Sascha Häuser, Katja Ischebeck, Prof. Dr.
Wilhelm Mülder, Dr. Bernadette Müller, Linda Sander, Berhard Schelenz, Prof.
Dr. Carsten Schermuly, Franziska Schölmerich
Grafik / Layout
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Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Niederlassung
Würzburg, Unternehmensbereich Media Sales,
Im Kreuz 9, D-97076 Würzburg
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