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personalmagazin:
Man sollte also bei
Zweifeln nicht abwarten, bis der Betriebs-
prüfer kommt und die Situation bean-
standet, sondern sofort reagieren?
Plagemann:
Auf jeden Fall. Wer nicht han-
delt, riskiert nicht nur Beitragsnachzah-
lungen sondern auch Säumniszuschläge.
Damit nicht genug: Die nachgezahlten
Arbeitnehmeranteile unterliegen einer
Lohnsteuerpflicht, für die ebenfalls der
Arbeitgeber verantwortlich zeichnet.
Und noch etwas: Wer als Arbeitgeber
Beiträge zur Sozialversicherung nicht ab-
führt, kann sich auch nach § 266a StGB
strafbar machen.
„Im Zweifel sofort anmelden“
INTERVIEW.
Wie die Personalabteilungen mit Befreiungsbescheiden umgehen müssen,
das erläutert ein renommierter Fachanwalt für Sozialrecht.
personalmagazin:
Die Verunsicherung ist
groß. Wann kann man sich auf einen
Befreiungsbescheid denn verlassen?
Hermann Plagemann:
Dem Bescheid muss
eine Stellenbeschreibung zugrunde lie-
gen, aus der sich eine berufsspezifische
Tätigkeit ergibt. Die Beschäftigung muss
der Berufsgruppe zugeordnet werden
können, die von der berufsständischen
Versorgung erfasst wird. So muss zum
Beispiel ein Arzt in einem Pharma-Un-
ternehmen eine Tätigkeit ausüben, die
zwingend die Qualifikation voraussetzt,
die durch die ärztliche Approbation ab-
gebildet wird.
personalmagazin:
Wie sieht es bei Unterneh-
mensjuristen mit Anwaltszulassung aus?
Plagemann:
Für den Anwaltsbereich
hat die Rentenversicherung Kriterien
entwickelt, die kumulativ vorliegen
müssen. Die Tätigkeit muss die Felder,
Rechtsberatung, Rechtsentscheidung,
Rechtsgestaltung und Rechtsvermitt-
lung umfassen. Der Betroffene muss au-
ßenwirksam auftreten können und auch
eine Art Abschlussbefugnis haben, also
eigenständig entscheiden können.
personalmagazin:
Die Rentenversicherung
will jetzt „Vertrauensschutz“ gewähren.
Was ist darunter zu verstehen?
Plagemann:
Dieser „Vertrauensschutz“
nutzt nur den Arbeitgebern, denen
durch Vorlage eines „nachgeholten“ Be-
freiungsbescheids bestätigt wird, dass
die bisher ausgeübte Tätigkeit berufs-
spezifisch war und für eine Befreiung
ausgereicht hätte. Vorausgesetzt, der
bisher als befreit behandelte Mitarbei-
ter war schon vor dem 31. Oktober 2012
im Betrieb tätig.
personalmagazin:
Können Arbeitgeber Geld
vom Versorgungswerk fordern, wenn sie
nachträglich verbeitragt werden?
Plagemann:
Arbeitgeber können Beiträge
vom Versorgungswerk nicht zurückfor-
dern. Die Mitarbeiter können beim Ver-
sorgungswerk beantragen, dass ihnen
die in der Vergangenheit gezahlten Bei-
träge ganz oder teilweise erstattet wer-
den. Davon umfasst sind dann auch die
Beitragszuschüsse gemäß § 172a SGB
VI. Wenn die Mitarbeiter die Beiträge
bekommen, können sie diese an den Ar-
beitgeber weiterleiten, um damit Nach-
zahlungen zur Rentenversicherung zu
finanzieren. Aber Achtung: Nach § 28g
SGB IV hat der Arbeitgeber nur einen
sehr begrenzten Anspruch auf Erstat-
tung der Arbeitnehmeranteile.
personalmagazin:
Was aber ist, wenn sich
die Tätigkeit im Laufe der Zeit ändert?
Plagemann:
Die Wirkung der Befreiung
entfällt, sobald der Betroffene eine an-
dere Tätigkeit als die bisher ausgeübte
berufsspezifische Tätigkeit verrichtet,
zum Beispiel aus der Rechtsabteilung
in den Vorstand befördert wird oder
aus der Rechtsabteilung zum Leiter Ex-
port oder Import, Marketing et cetera
befördert oder versetzt wird. Die Per-
sonalabteilung muss veranlassen, den
Arbeitnehmer zur Rentenversicherung
anzumelden, es sei denn, er erhält von
der Rentenversicherung eine Bestäti-
gung, dass auch die neue Tätigkeit von
der Befreiung mit umfasst ist.
Das Interview führte
Thomas Muschiol.
Dr. Hermann Plagemann
ist Rechts
anwalt und Fachanwalt für Sozialrecht
sowie Honorarprofessor an der Universität
Mainz.