Seite 70 - personalmagazin_2014_03

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Recht
_gehaltsdaten
personalmagazin 03 / 14
auslegung.
Wenn Mitarbeiter über ihr Gehalt reden, ist dies selten im Interesse
des Unternehmens. Wann eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht.
N
icht nur bei Beschäftigungsbe-
ginn, sondern auch anlässlich
von Gehaltserhöhungen oder
Sonderzahlungen lassen sich
Arbeitgeber mitunter eine Erklärung un-
terzeichnen, in der sich Arbeitnehmer
verpflichten, über ihre Gehaltsdaten ge-
genüber Dritten keine Angaben zu ma-
chen. Aber ist diese Verpflichtung für
Arbeitnehmer auch bindend oder dürfen
sie sich trotz Unterzeichnung einer sol-
chen Erklärung „ungestraft“ nach Feier-
Von
Linda Sander
abend am Stammtisch mit Freunden und
Kollegen über ihr Gehalt austauschen?
Unabhängig von Erklärungen gilt eine
allgemeine Geheimhaltungspflicht
Auch ohne ausdrückliche vertragliche
Regelung sind Arbeitnehmer in gewis-
sem Umfang zur Geheimhaltung ver-
pflichtet. Während ihr Arbeitsverhältnis
läuft, haben sie alle Vorgänge und Tatsa-
chen geheimzuhalten, die ihnen im Zu-
sammenhang mit ihrer Stellung im Un-
ternehmen bekannt geworden sind und
an deren Geheimhaltung der Arbeitge-
ber ein schützenswertes Interesse hat.
Hält ein Arbeitnehmer sich nicht daran,
kann der Arbeitgeber Unterlassung und
bei Nachweis eines konkreten Schadens
auch Schadenersatz verlangen. Der Ar-
beitnehmer hat zudem mit personellen
Maßnahmen wie einer Abmahnung
oder sogar einer Kündigung zu rechnen.
Ist das Gehalt im konkreten Fall ein
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis?
Von der allgemeinen Geheimhaltungs-
pflicht sind auch sogenannte Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse des Arbeit-
gebers erfasst. Nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG), kön-
nen auch Lohn- und Gehaltsdaten Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse sein.
Der Arbeitgeber soll aber nur dann ein
berechtigtes wirtschaftliches Interesse
an der Geheimhaltung der Gehaltsdaten
haben, wenn seine Konkurrenten durch
Kenntnis der Gehaltsdaten ihre Wettbe-
werbsfähigkeit steigern könnten. Dies
muss nach dem BAG in jedem Einzelfall
unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten des betroffenen Unternehmens-
bereiches beurteilt werden.
Die Wettbewerbsrelevanz der Gehalts-
daten hatte das BAG im konkreten Fall
für einen Verlag angenommen. Die Rich-
ter argumentierten, die Personalkosten
seien weitgehend mit den Produktions-
kosten identisch und daher wesentlicher
Kalkulationsfaktor der Gesamtkosten.
Bitte nichts weitererzählen
Beim Gehalt wird oftmals
Schweigen vorausgesetzt.