Seite 68 - personalmagazin_2014_03

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personalmagazin 03 / 14
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Recht
_Urteilsdienst
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Keine Hinweispflicht auf Recht zur Entgeltumwandlung
Arbeitnehmern steht nach dem Betriebs-
rentengesetz (BetrAVG) das Recht zu,
auf Lohnerhöhungen zu verzichten und
stattdessen im Wege einer Gehaltsum-
wandlung eine betriebliche Altersver-
Anspruch hinzuweisen. Somit macht er
sich auch nicht Schadensersatzpflichtig,
wenn der Mitarbeiter seine Möglichkeit
zur Gehaltsumwandlung wegen Unwis-
senheit „verpasst“ hat.
sorgung einzurichten. Es ist jedoch
Sache des einzelnen Mitarbeiters, die-
sen Anspruch geltend zu machen. Der
Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den
Arbeitnehmer von sich aus auf diesen
Urteil des monats
Das Urteil des Dritten Senats ist ein wichtiger Meilenstein bei der
Frage, in welchen Fällen Mitarbeiter vom Arbeitgeber Schadenser­
satz wegen eines sogenannten Versorgungsschadens verlangen
können. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer vorgetragen,
er hätte selbstverständlich bei entsprechender Kenntnis seines
Anspruchs 215,00 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine
Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er dabei eine Direktver­
sicherung gewählt. Den dadurch entstandenen Versorgungsschaden
bezifferte er mit 14.380,38 Euro.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sahen wie auch die Vorins­
tanzen weder im Wortlaut des § 1a BetrAVG noch in der allge­
meinen Fürsorgepflicht eine Pflicht des Arbeitgebers, auf den
gesetzlichen Gehaltsumwandlungsanspruch nach dem Betriebsren­
tengesetz aufmerksam zu machen.
Durch diese Klarstellung ist die Gefahr gebannt, einem Ersatzan­
spruch wegen eines Versorgungsschadens­­schon deshalb ausge­
setzt zu sein, weil Mitarbeiter vom Entgeltumwandlungsanspruch
selbst keine Kenntnis hatten. Gleichwohl warnen Fachleute jetzt
davor, eine allgemeine Entwarnung in Sachen Versorgungsschaden
zu geben. Dieser droht weiterhin insbesondere dann, wenn Arbeit­
gegner der AGG-Klage
Zusammenfassung
Schadensersatzansprüche nach dem AGG aus
angeblich diskriminierenden Stellenausschreibungen können nur
gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber, nicht gegen einen Perso­
nalvermittler gerichtlich erhoben werden.
relevanz
Einerseits lässt das Urteil lässt die Personalvermittler auf­
atmen. Sie müssen nicht mehr befürchten, dass sie von abgelehnten
Stellenbewerbern mit „Schmerzensgeldansprüchen“ überzogen wer­
den. Andererseits sollte die Branche aber ein „Obiter Dictum“ aus
dem Urteil nicht übersehen. Das BAG hat sich ausdrücklich darauf
beschränkt, über einen Schadensersatz in Form eines immateriellen
Schadens zu entscheiden. Ob auch andere Ansprüche gegen Peso­
nalvermittler entstehen können, haben die Richter offengelassen.
Rechtsanspruch auf Parkplatz
Zusammenfassung
Ein Rechtsanspruch auf die kostenlose Nut­
zung eines Betriebsparkplatzes besteht jedenfalls dann nicht kraft
betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber mit Neubaumaßnahmen
die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Auf­
wendungen eine neue Parkplatzfläche schafft.
relevanz
Die praktische Relevanz dieses Urteils dürfte für die meis­
sten Unternehmen darin liegen, dass sich aus betrieblicher Übnung
tatsächlich ein „Recht auf einen Parkplatz“ ergeben kann. Unter­
nehmen sollten daher schon bei der Ersteinrichtung eines Firmen­
parkplatzes verbindliche Nutzungsregeln aufstellen. Auch muss laut
LAG bei Erheben einer Nutzungsgebühr das Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats beachtet werden.
geber und Arbeitnehmer über eine Vertragsaufhebung verhan­
deln, dabei auch bestehende Möglichkeiten und Varianten einer
betrieblichen Altersversorgung für den Vertragsabschlusss eine
entscheidene Rolle spielen und dem Mitarbeiter eine bestimmte
Empfehlung gegeben wird.
Arbeitgeber müssen nicht auf alle günstigen Rechte hinweisen.
Quelle
BAG, Urteil vom 21.1.2014, Az. 3 AZR 807/11
Quelle
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.1.2014, Az.1/Sa 17/13
Quelle
BAG, Urteil vom 23.1.2014, Az. 8 AZR 118/13