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Bremst „Feiergesetz“ den BFH?
D
ie unterschiedlichen Auffassungen des BFH und des Finanz-
ministeriums zur Steuerfreiheit von Kosten für Betriebsfeiern
nimmt skurrile Formen an. Nachdem die obersten Finanzrich-
ter die Kosten für an der Feier teilnehmende Ehegatten als betrieblich
notwendige Kosten für steuerunschädlich erklärten, konterten die Fi-
nanzbeamten zunächst mit einem fragwürdigen Nichtanwedungser-
lass. Einen endgültigen Sieg über den feierfreundlichen BFH bereitet
das Bundesfinanzministerium jetzt nach Insiderangaben vor. Diesen
Informationen zufolge arbeite das Ministerium fleißig an einemGesetz
zur steuerlichen Abwicklung von Betriebsfeiern
.
Steuerfreies Mitfeiern des Ehegatten? Ein Thema für ein neues Gesetz.
Bußgeld bei Berufskraftfahrern:
Zahlt der Chef, ist es Arbeitslohn.
Was ist ein „Obiter Dictum“?
Nachgelesen
Aufgepasst heißt es, wenn Sie in der
Berichterstattung über wichtige BAG-Ur-
teile den Begriff „Obiter Dictum“ lesen.
Dann wird etwas wiedergegeben, was
der oder die Richter zwar ernst gemeint
haben, was aber mit dem eigentlichen
Urteil nichts zu tun hat, weil es nicht ent-
scheidungserheblich war. „Obiter Dicta“
zu kennen und richtig zu interpretieren,
kann für die Praxis äußerst wichtig sein,
denn sie können Entscheidungshilfen zu
Sachverhalten geben, über die das BAG
noch nicht direkt entschieden hat, bei de-
nen jedoch schon erkennbar ist, wie eine
mögliche gerichtliche Auseinandersetzung
ausgehen könnte. Für Nicht-Lateiner noch
die wörtliche Übersetzung: „Obiter Dic-
tum“ bedeutet „das nebenbei Gesagte“.
ANZ E I GE
KONTAKT
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Personal- und
Beratungsdienstleistungen GmbH
Petra M. Kurz
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BERATUNG
für Gesundheits-
und Stressprävention.
KLÄRUNG
der Stressauslöser bzw.
-reaktionen für Mitarbeiter
und Führungskräfte.
Knöllchenersatz ist
Arbeitslohn
W
enn eine Spedition Bußgelder
übernimmt, die gegen ihre Fahrer
wegen Verstößen gegen die Lenk-
und Ruhezeiten verhängt werden, handelt
es sich um steuer- und sozialversicherungs-
pflichtigen Arbeitslohn. Das sei unabhängig
davon, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige
Verhalten anweisen darf, entschied der BFH.
Ein rechtswidriges Tun könne keine beachtli-
che Grundlage für vomArbeitgeber gewährte
Vorteile (ohne Arbeitslohncharakter) sein.
BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az VI R 36/12