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Was war bisher?
Leiharbeit ist „vorübergehend“. So steht es in § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG.
Wie könnte das Gesetz aussehen?
Klare Vorgaben bestehen in der zeitlichen Begrenzung auf 18 Monate Überlassungs-
dauer sowie auf das Ende von tariflichen Abweichungsmöglichkeiten in der Entlohnung
nach neun Monaten. Aber auch ein Verbot, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzuset-
zen, und das „Mitzählen“ von Leiharbeitnehmern bei den betrieblichen Schwellenwer-
ten soll gesetzlich geregelt werden.
Was sind die Knackpunkte für den Praktiker?
•
Bürokratie bei der Überwachung der Höchstgrenzen
•
Unklarheiten bei der Berechnung des Equal-Pay-Lohns
•
Umstellungsprobleme bei bestehenden Verträgen
ar 2015 betragen. Vielmehr als diese
Grundaussage ist dem Koalitionspapier
nicht zu entnehmen.
Einig sind sich alle Experten, dass es
ein kompliziertes Gesetz werden wird,
in dem letztendlich auch Ausnahmen
definiert werden müssen. Für eine aus-
gefeilte Lösung will sich die Regierung
jedoch Zeit nehmen. Für Niedriglöh-
ne bietet sich als Ausweichstrecke die
Flucht in den Tarifvertrag an. Ein Aus-
weg, der bei Arbeitgebern bisher eher
in umgekehrter Weise ein Thema ist.
Abweichungen vom Mindestlohn nach
unten sollen noch bis 31. Dezember 2016
möglich sein, wenn ein Tarifvertrag der-
artiges vorsieht.
Schaut man genau hin, wird allerdings
deutlich, dass nicht der gesetzliche Min-
destlohn, sondern eine vermehrte ta-
rifliche Mindestbindung im Fokus der
großen Koalition steht. Dies soll mit
einer erleichterten Einstufung von Ta-
rifverträgen auf die Ebene der Allge-
meinverbindlichkeit erfolgen. Der Weg
ist dabei im Koalitionsvertrag wie folgt
vorgezeichnet: „In Zukunft soll es für
eine AVE (Allgemeinverbindlichkeits-
erklärung, Anmerkung der Redaktion)
nicht mehr erforderlich sein, dass die ta-
rifgebundenen Arbeitgeber mindestens
50 Prozent der unter den Geltungsbe-
reich des Tarifvertrags fallenden Arbeit-
nehmer beschäftigen. Ausreichend ist
das Vorliegen eines besonderen öffent-
lichen Interesses.“
Fristenlösung plus X bei der
Arbeitnehmerüberlassung
Eine maximale Überlassungsdauer von
18 Monaten und die Pflicht des Entlei-
hers zur Zahlung nach dem Equal-Pay-
Grundsatz bei einer Einsatzdauer von
neun Monaten, das sind die klaren Da-
ten, die sich aus dem Koalitionspapier
ergeben. Fragt man jedoch bei Fachleu-
ten nach, so wird schnell klar, dass die
Umsetzung schwierige Fragen aufwer-
fen wird. So moniert der Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Alexander Bissels, dass
sich aus dem Koalitionsvertrag nicht
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Was war bisher?
Obwohl es schon immer eine gesetzliche Grundlage für die Einführung eines Mindest-
lohns gab, konnten sich die Anhänger einer allgemeinen Lohnuntergrenze bisher nicht
durchsetzen. Gleichwohl gibt es jetzt schon zahlreiche Branchen, die durch allgemein-
verbindliche Tarifverträge an eine Lohnuntergrenze gebunden sind.
Wie könnte das Gesetz aussehen?
Zunächst wird eine zwingende Lohnuntergrenze von 8,50 Euro ab dem 1. Januar 2015
eingeführt. Unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn können sich für einzelne Bran-
chen höhere Lohnuntergrenzen ergeben, denn das bisherige System der allgemeinver-
bindlichen Tarifverträge soll bleiben und erweitert werden.
Was sind die Knackpunkte für den Praktiker?
•
komplizierte Rechtslage durch das Nebeneinander von Gesetz und Tarifverträgen
•
Bürokratisierung durch neue Aufzeichnungspflichten und behördliche Prüfungen
•
erhebliche Umstellungsprobleme bei bestehenden Minijobs
der mindestlohn
die arbeitnehmerüberlassung
Was war bisher?
Ein Betrieb gleich ein Tarifvertrag. Das war ein Grundsatz, der mehr als 50 Jahre zum
Kernbestand des deutschen Arbeitsrechts gehörte. Von dieser Linie ist das BAG abge-
rückt und hat zugelassen, dass Lufthansa, Deutsche Bahn und viele Krankenhäuser jetzt
mit mehreren Gewerkschaften zu tun haben.
Wie könnte das Gesetz aussehen?
Änderung des Tarifvertragsgesetzes durch Festlegung von Kriterien, bei deren Erfüllung
einem von mehreren Tarifverträgen der Vorrang gegeben wird.
Was sind die Knackpunkte für den Praktiker?
•
Blockierung der Gesetzesumsetzung durch Klagen benachteiligter Gewerkschaften
die tarifeinheit