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Titel
_regierungspläne
personalmagazin 03 / 14
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Was war bisher?
Die Frage, wann Mitarbeiter eines Unternehmens, dass Werkvertragsarbeiten „vor Ort“
durchführt, aufgrund ihrer Eingliederung Arbeitnehmer des Bestellers sind oder im Laufe
ihres Einsatzes werden, ist gesetzlich nicht geregelt.
Wie könnte das Gesetz aussehen?
Der Koalitionsvertrag hält sich sehr allgemein, weist aber auf die Einführung eines
neuen Kriterienkatalogs zur Definition eines Werkvertrags hin. Möglicherweise wird
man sich hier an einem früheren Gesetzesentwurf des Bundesrats halten, in dem die
Scheinselbstständigkeitskriterien nicht wie in der Vergangenheit nur für die Sozialversi-
cherung, sondern für das Arbeitsrecht definiert werden.
Was sind die Knackpunkte für den Praktiker?
•
Neuauflage der Diskussion um die Scheinselbständigkeit
•
Einbeziehung von Werkverträgen in die betriebliche Mitbestimmung
Was war bisher?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht bisher unter bestimmten Umständen einen
Rechtsanspruch auf Teilzeit, jedoch kein Recht auf Rückkehr in die Vollzeit vor.
Wie könnte das Gesetz aussehen?
Der Koalitionsvertrag hält sich hier sehr allgemein. Es sieht jedoch vor, dass die Hürden
für relevante Einwände gegen die Rückkehr zur Vollzeit höher gelegt werden, als es
bisher beim Wunsch auf Teilzeit der Fall ist.
Was sind die Knackpunkte für den Praktiker?
•
weitere Verkomplizierung des Teilzeit- und Befristungsrechts
•
erschwerte Personalvertretungsplanung
•
fehlende gesetzliche Flankierung für die Berechnung von Urlaubstagen bei Wechsel-
fällen
teilzeit- und befristungsgesetz
der werkvertrag
ergibt, ob die Höchstüberlassungsdauer
arbeitnehmer- oder arbeitsplatzbezogen
zu bestimmen ist. Auch die Umsetzung
der Equal-Pay-Vorgabe sieht Bissels
als schwierig an, wenn nicht geklärt
wird, welche Entgeltbestandteile erfasst
werden sollen. Wenn schließlich auch
die Frage, wann Leiharbeitnehmer bei
Schwellenwerten zur Betriebsgröße
mitzählen, gesetzlich festgelegt werden
soll, wird hier eine Dauerbaustelle fort-
geführt, die schon vom BAG begonnen
wurde. Zur für die Praxis wesentlichen
Frage, ab welchem Zeitraum von einem
dauerhaften Arbeitsplatz auszugehen
ist, also wann und bei welchem Schwel-
lenwert ein Leiharbeitnehmer mitzu-
zählen ist, schweigt sich das Koalitions-
papier aus.
Rückkehrrecht zur Vollzeit: Von
kompliziert zu höchstkompliziert
„Der ohnedies formalistisch geprägte
Teilzeitanspruch wird jetzt noch um
eine weitere, komplizierte Variante er-
gänzt“, bringt Rechtsanwalt Bissels die
Bedenken der Praktiker gegen die Er-
weiterung des Teilzeit- und Befristungs-
gesetzes auf den Punkt. Der Jurist be-
mängelt, dass sich die Ausführungen im
Koalitionsvertrag zu der auf den Arbeit-
geber zu übertragenden Darlegungslast
in nebulösen Andeutungen erschöpfen.
Außerdem befürchtet Bissels, dass die
große Koalition quasi nebenbei beab-
sichtigt, auch die Anforderungen an die
Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung
zu erhöhen, indem der Gesetzgeber
künftig „dringende betriebliche Grün-
de“ verlangen wird.
Werkverträge: Der neue Versuch, den
Pudding an die Wand zu nageln
Auf die Frage, wieso es so schwer sei,
eine selbstständige Tätigkeit von der
eines Beschäftigten zu unterscheiden,
antwortete Dr. Gerhard Reinecke, ehe-
mals Vorsitzender Richter am BAG, einst
mit dem legendären Satz „Nageln Sie
mal einen Pudding an die Wand“. Die-
ser Aufgabe will sich jetzt die „Groko“
ausdrücklich neu widmen und hat dies
wie folgt formuliert: „Zur Erleichterung
der Prüftätigkeit von Behörden werden
die wesentlichen durch die Rechtspre-
chung entwickelten Abgrenzungskrite-
rien zwischen ordnungsgemäßem und
missbräuchlichem Fremdpersonalein-
satz gesetzlich niedergelegt.“ Damit
scheint zunächst klar, dass der Praxis
ein eigenständiges arbeitsrechtliches
Werkvertragsgesetz, wie es von der Op-
position gefordert wird, erspart bleibt
und der Missbrauch von Werkverträgen
wie bisher durch die Prüfer der Sozial-
versicherung und damit durch die Aus-
legung des sozialversicherungsrechtli-
chen Beschäftigtenbegriffs erfolgen soll.
Wenn dazu jetzt die Abgrenzungsmerk-
male praxistauglich niedergeschrieben
werden, rennt die große Koalition in den
Betrieben eigentlich offene Türen ein.
Im Hinblick darauf, dass eine „Lex
Scheinselbstständigkeit“ schon einmal
grandios gescheitert ist, darf man an
dieser Stelle besonders skeptisch und ge-
spannt darauf sein, ob es der Regierung
tatsächlich gelingt, mit einer Neuformu-
lierung dem Puddingparagrafen 7 SGB
IV eine neue und dieses Mal hoffentlich
verwertbare Bedeutung zu geben.