Seite 81 - personalmagazin_2014_12

Basic HTML-Version

12 / 14 personalmagazin
81
PERSÖNLICH
_RÜCKBLICK
Personalmagazin-App, Online-Umfrage zu Ausgabe 10/2014, Seite 62
„Ist psychische Stärkung des Mitarbeiters Führungsaufgabe?“ fragten wir
in unserer App. Rund zwei Drittel der Teilnehmer sehen ihre Aufgaben im
präventiven Bereich – im Fernhalten von psychisch belastenden Arbeits-
bedingungen und im Aufbau von Resilienz. Aktive Unterstützung bei
Belastungen aus anderem als dem Arbeitsumfeld wollen weniger als acht
Prozent. Die Belastung ihrer Mitarbeiter sehen auf einer Skala von eins
(sehr gering) bis zehn (sehr stark) 82 Prozent im erhöhten bis extrem ho-
hen Bereich (zwischen sieben und zehn). Ihre eigene Belastung schätzen
sechzig Prozent als leicht bis stark erhöht (sechs bis acht) ein, nur zehn
Prozent sehen sich sehr hoch oder extrem hoch belastet.
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
IMPRESSUM
VERLAG
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Munzinger Straße 9, D-79111 Freiburg
Kommanditgesellschaft, Sitz Freiburg
Registergericht Freiburg, HRA 4408
Komplementäre: Haufe-Lexware Verwaltungs GmbH, Sitz Freiburg, Registergeri-
cht Freiburg, HRB 5557, Martin Laqua
Geschäftsführung: Isabel Blank, Markus Dränert, Jörg Frey, Birte Hackenjos,
Randolf Jessl, Markus Reithwiesner, Joachim Rotzinger, Dr. Carsten Thies
Beiratsvorsitzende: Andrea Haufe
Steuernummer: 06392/11008
Umsatzsteuer-Identifikations­nummer: DE 812398835
ABONNENTEN-SERVICE UND VERTRIEB
Tel.:  0800 / 7234 253 (kostenlos)
Fax:  0800 / 5050 446 (kostenlos)
E-Mail:
VERLAGSLEITUNG / HERAUSGEBER
Reiner Straub, Randolf Jessl
ERSCHEINUNGSWEISE
Monatlich, in der Regel am letzten Freitag eines Monats, 16. Jahrgang
REDAKTION
Reiner Straub (str) (v.i.S.d.P.)
E-Mail:
Daniela Furkel (dfu) (Chefreporterin)
E-Mail:
Katharina Schmitt (ks)
E-Mail:
Melanie Rößler (mer)
E-Mail:
Kristina Enderle da Silva (end)
E-Mail:
Michael Miller (mim)
E-Mail:
Andrea Sattler (ak)
E-Mail:
REDAKTIONSASSISTENZ
Brigitte Pelka, Tel.: 07 61/8 98-3921,
Telefax 07 61/8 98-99-3921,
E-Mail:
AUTOREN UND MITARBEITER DIESER AUSGABE
Fabian Arimond, Dr. Sebastian Dettmers, Cathrin Epple, Dr. Rupert Felder,
Alexander Fedossov, Julia Göbbels, Marco Holzapfel, Ruth Lemmer, Carsten
von der Linden, Thomas Muschiol, Tobias Neufeld, Prof. Dr. Gunther Olesch,
Arne Prieß, Julia Roth, Dr. Lynn Schäfer, Mirko Schüssler, Samuel Schlunk, Dr.
Rainer Strack, Uwe Sunkel, Oliver Viel, Kerstin Wagner
GRAFIK / LAYOUT
Ruth Großer
ANZEIGEN
Gültige Anzeigenpreisliste vom 1.1.2014
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Niederlassung
Würzburg, Unternehmensbereich Media Sales,
Im Kreuz 9, D-97076 Würzburg
ANZEIGENLEITUNG
(verantwortlich für Anzeigen)
Bernd Junker, Tel. 09 31 / 27 91-556
E-Mail:
KEY ACCOUNT MANAGEMENT
Dominik Castillo, Tel.: 09 31/27 91-751, Fax -477
E-Mail:
Annette Förster
, Tel.: 09 31/27 91-544, Fax -477
E-Mail:
Michaela Freund (Stellenmarkt),
Tel.: 0931/27 91-777, Fax -477
E-Mail:
Thomas Horejsi
, Tel.: 09 31/27 91-451, Fax -477
E-Mail:
ANZEIGENDISPOSITION
Yvonne Goebel, Tel.: 09 31/27 91-470, Fax -477
E-Mail:
ABONNEMENT-PREISE
Jahresabonnement (12 Ausgaben) 128 Euro inkl.
MwSt., Porto- und Versandkosten; Bestell-Nummer: 04062-0001, ISSN:
1438-4558. Bezieher des Loseblattwerks „Das Personalbüro in Recht und
Praxis“ und der CD-ROM „Haufe Personal Office“ sowie „Haufe Steuer Office
Premium“ erhalten das Personalmagazin im Rahmen ihres Abonnements.
DRUCK
Konradin Druck GmbH, Kohlhammerstraße 1-15, 70771 Leinfelden-
Echterdingen
URHEBER- UND VERLAGSRECHTE
Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen
einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt
auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktio-
nell bearbeitet oder redigiert worden sind. Soweit die Rechte an Bildern bei
Dritten liegen, ist dies gekennzeichnet. Ansonsten liegen die Nutzungsrechte
beim Verlag.
NACHDRUCK
Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne
schriftliche Genehmigung des Verlags vervielfältigt oder verbreitet werden.
Unter dieses Verbot fällt insbesondere die gewerbliche Vervielfältigung per
Kopie, die Aufnahme in elektronische Datenbanken und die Vervielfältigung
auf CD-ROM. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Bildmaterialien
übernimmt der Verlag keine Haftung.
LESERBRIEFE
Wir behalten uns vor, Leserbriefe zu kürzen. Aktuelle Informa-
tionen zu den Zeitschriften- und Online-Angeboten der Haufe-Gruppe finden
Sie unter:
Höchstgrenzen für Zeitkonten
Personalmagazin, Ausgabe 11/2014, Seite 62
In unserem Beitrag „Neue Mindestlohn-Bürokratie“ beschreiben wir die
Höchstgrenze an Guthaben für Arbeitszeitkonten. Arbeitszeitberater An-
dreas Hoff legt die Vorgaben des Mindestlohngesetzes anders aus.
Ihr Autor Thomas Muschiol legt den folgenden Satz aus dem
Mindestlohngesetz „Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten
Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertrag-
lich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen“ als Bestands- und
nicht, wie dies aber meines Erachtens ganz klar gemeint ist, als
Flussgröße aus. Daher kommt er in seinem Artikel zu der Aussa-
ge, dass das Arbeitszeitkonto einer Teilzeitkraft, die monatlich 80
Stunden arbeitet, nie mehr als 40 Stunden Guthaben aufweisen
dürfe. Meine Auffassung ist dagegen, dass diesem Konto nicht
mehr als 40 Stunden pro Monat zufließen dürfen, der Saldo da-
durch aber deutlich über 40 Stunden hinausgehen darf.
Dr. Andreas Hoff, Dr. Hoff Arbeitszeitsysteme, Postdam
App-User zum Thema Stress
Personalmagazin, Ausgabe 10/2014, Seite 74
In die Beispielrechnung zum Beitrag „Rententanz – bAV aus dem Tritt?“
hat sich leider ein Fehler eingeschlichen. Es muss in der letzten Zeile
anstelle des dort ausgewiesenen Rentenbetrages in Höhe von 89,89 Euro
heißen 87,89 Euro. Wir bitten dies zu entschuldigen. Der Betrag ergibt sich
bei Anwendung einer weiteren zeitratierlichen Kürzung mit dem Faktor
30/32 mit Blick auf die vorzeitige Inanspruchnahme der Rentenleistungen
bereits mit Alter 63 statt des vorgesehenen Renteneintrittsalters 65 auf
den Rentenbetrag 93,75 Euro. Diese Kürzung kann als sogenannter un-
technischer versicherungsmathematischer Abschlag im Einzelfall gestattet
sein, um den vorzeitigen und längeren Rentenbezug mittels dieses zwei-
ten pauschalen Abschlags zu berücksichtigen.
Fehlerkorrektur