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personalmagazin 12 / 14
RECHT
_COMPLIANCE
B
ereits Ende 2013 hatte das Jus-
tizministerium von Nordrhein-
Westfalen den Entwurf eines
Gesetzes zur strafrechtlichen
Verantwortung von Unternehmen vorge-
stellt und in die wissenschaftliche Dis-
kussion eingebracht. Nun hat jüngst das
Deutsche Institut für Compliance (DICO
e.V.) ein Compliance-Anreiz-Gesetz
(CompAG) vorgeschlagen. Den Kern bil-
det dabei ein dreistufiges Sanktionssys-
tem, das wie folgt beschrieben wird:
• volle Haftung der Verantwortlichen,
soweit keine Compliance-Struktur vor-
Von
Tobias Neufeld
handen ist beziehungsweise diese unzu-
reichend ausgestaltet war
• Milderung der Sanktionen, soweit
ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen
um ausreichende Compliance-Maßnah-
men nachgewiesen werden kann
• Haftungsausschluss bei ausreichen-
den Compliance-Strukturen
Dieses Sanktionssystem soll Unter-
nehmen anhalten, konkrete Präven-
tionsmaßnahmen im Rahmen eines
Compliance-Management-Systems (CMS)
zu schaffen und somit Wirtschaftskrimi-
nalität vorzubeugen. Ein CMS gehört
allerdings bereits heute sinnvollerweise
zum Pflichtenkatalog von Unternehmen.
In der Praxis stellen sich einige Heraus-
forderungen bei der Implementierung
von CMS, die nachfolgend – insbesondere
mit Blick auf die Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats – behandelt werden.
Zentrale oder dezentrale
Compliance-Struktur schaffen?
Bevor eine Compliance-Organisation
implementiert werden kann, muss ein
Compliance-Beauftragter benannt und/
oder eine entsprechende Compliance-
Abteilung eingerichtet werden. Diese
ist für die Implementierung, Überwa-
chung und Weiterentwicklung der Com-
pliance-Organisation verantwortlich. Je
Gerüst gemeinsam gestalten
ÜBERBLICK.
Noch sind wenige Unternehmen dazu verpflichtet, ein Compliance-System
einzuführen. Es kann sich jedoch lohnen – wenn Beteiligungsrechte beachtet werden.
Verbot oder nicht? Ein System sorgt
für Klarheit, wenn im Unternehmen
Compliance gelebt wird.
© ADDRICKY / SHOTSHOP.COM
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