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CATHRIN EPPLE
ist Rechts-
anwältin beim Arbeitgeber-
verband Südwestmetall.
mer, die die Voraussetzungen der Rente
ab 63 erfüllen, eine auf den Regelalters-
rentenzugang konzipierte Altersteilzeit
vereinbart werden. Sie kann auch von
vornherein auf den neuen individuellen
Rentenzugang der „Rente ab 63“ ausge-
legt werden.
Als Arbeitgeber können Sie die gesetz-
lichen Voraussetzungen – Rentenzugang
am Ende der Altersteilzeit und Beach-
tung des individuellen Regelaltersren-
tenzugangs – nur umsetzen, wenn Ihnen
eine aktuelle Rentenauskunft des Arbeit-
nehmers vorliegt. Daher der Tipp: Lassen
Sie sich vor der Vereinbarung eines Ar-
beitsverhältnisses zur Altersteilzeit stets
eine aktuelle Rentenauskunft vorlegen.
Störfall: Das vorzeitige Ende
Endet die Altersteilzeit im Blockmodell
vorzeitig, beispielsweise wenn der Ar-
beitnehmer verstirbt oder das Arbeits-
verhältnis durch Kündigung oder Auf-
hebungsvertrag endet, kommt es zum
sozialversicherungsrechtlichen Störfall:
Das angesammelte Arbeitsentgelt im
Wertguthaben kann nicht wie vorgese-
hen für die Finanzierung der Freistel-
lungsphase ausbezahlt werden. Dies hat
zur Folge, dass die in das Wertguthaben
geflossenen Sozialversicherungsbeiträ-
ge mit Eintreten des Störfalls fällig wer-
den und bei einer Störfallabrechnung
nachverbeitragt werden müssen. Dies
geschieht in Form eines besonderen Bei-
tragsberechnungsverfahrens, dem soge-
nannten Summenfelder Modell.
Trotz eines vorzeitigen Endes der
Altersteilzeit bleibt die Steuer- und
Beitragsfreiheit von bisher geleisteten
Aufstockungsbeträgen und zusätzlichen
Rentenversicherungsbeiträgen erhalten.
Der Störfall ist also zu unterscheiden von
den Fällen, in denen die Altersteilzeit
insgesamt unwirksam ist.
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