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personalmagazin 12 / 14
RECHT
_ALTERSTEILZEIT
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Ob ein Ausnahmefall vorliegt, sollte der
Arbeitgeber im Einzelfall unbedingt vorab
und rechtzeitig mit der Deutschen Renten-
versicherung klären.
Wird in der Altersteilzeit ein Wertgut-
haben gebildet, wie dies im Blockmodell
der Fall ist, sind weitere Besonderheiten
zu beachten. Dazu zählen insbesondere
eine eventuell einzuhaltende Maximal-
dauer der sogenannten Verblockung
sowie eine Rückstellungs- und Insolvenz-
sicherungsverpflichtung. Sofern eine
tarifliche Regelung nicht greift, muss
bei einer Altersteilzeit im Blockmodell
nämlich eine Maximaldauer der Verblo-
ckung von insgesamt drei Jahren einge-
halten werden. Das bedeutet: höchstens
eineinhalb Jahre Arbeits- und daran an-
schließend eineinhalb Jahre Freistel-
lungsphase. Eine längere Verblockung
darf nur vereinbart werden, wenn eine
tarifliche Regelung Anwendung findet,
die eine längere Laufzeit vorsieht.
Die Tipps zum Blockmodell
Wenn die Altersteilzeit im Blockmodell
durchgeführt wird, hat dies für den Ar-
beitgeber zur Folge, dass Rückstellungen
im Rahmen der Steuer- und der Handels-
bilanz gebildet werden müssen. Darüber
hinaus ist der Arbeitgeber zur Insolvenz-
sicherung des Wertguthabens sowie
der Sozialversicherungsbeiträge in ge-
eigneter Weise verpflichtet. In Betracht
kommen dabei etwa von Versicherungs-
unternehmen angebotene spezielle Ver-
sicherungsmodelle. Welche Sicherungs-
form im Einzelfall für den Arbeitgeber
sinnvoll ist, hängt von den jeweiligen be-
trieblichen Verhältnissen ab, beispiels-
weise von der Anzahl der zu sichernden
Wertguthaben. Die Verpflichtung zur
Insolvenzsicherung besteht gegenüber
dem Arbeitnehmer und kann von die-
sem gerichtlich durchgesetzt werden.
Die Wirksamkeit der Altersteilzeit wird
weder durch eine unterlassene Insol-
venzsicherung noch durch unterbliebene
oder fehlerhafte Rückstellungen berührt.
Prüfen Sie daher bei einer länger als drei
Jahre gewünschten Gesamtdauer der Al-
tersteilzeit, ob dies in dem betreffenden
Arbeitsverhältnis aufgrund tariflicher
Regelungen möglich ist. Bei der Abschät-
zung der voraussichtlichen Kosten eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses müs-
sen zudem die Rückstellungsverpflich-
tung und Kosten der Insolvenzsicherung
bedacht werden.
Zeitliche Lage der Altersteilzeit
Ein wirksames Altersteilzeitarbeitsver-
hältnis setzt zwingend voraus, dass der
Arbeitnehmer nach dem vereinbarten
Ende der Altersteilzeit eine Altersren-
te mit oder ohne Abschlag in Anspruch
nehmen kann. Unbedingt zu beachten ist
vom Arbeitgeber zudem, dass das verein-
barte Ende der Altersteilzeit nicht nach
dem individuellen Regelaltersrentenzu-
gang des Arbeitnehmers liegt.
Bei der jüngst am 1. Juli 2014 in Kraft
getretenen „Rente ab 63“ handelt es sich
jedoch nicht um die Regelaltersrente, son-
dern um eine abschlagsfreie Altersren-
te für besonders langjährig Versicherte.
Laufende Vereinbarungen zur Alters-
teilzeit, die auf den Rentenzugang zum
Regelalter konzipiert wurden und nach
der zugrunde liegenden Beendigungs-
regelung (zum Beispiel Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung, Altersteilzeit-
arbeitsvertrag) zu diesem Zeitpunkt
enden, bleiben von der Änderung des
Gesetzes daher unberührt. Sie enden
nicht automatisch vorzeitig.
Die Tipps zur „Rente ab 63“
Anders kann dies jedoch zu beurteilen
sein, wenn die zugrunde liegende Be-
endigungsregelung auf den Zeitpunkt
des frühestmöglichen ungeminderten
Rentenzugangs abstellt. Vor diesem
Hintergrund ist es ratsam zu prüfen, ob
die neue Gesetzeslage aufgrund der im
Altersteilzeitarbeitsverhältnis gelten-
den Beendigungsregelung zu einer vor-
zeitigen Beendigung der Altersteilzeit
führt. Insofern könnte theoretisch auch
nach neuer Gesetzeslage für Arbeitneh-
Erkrankt ein Mitarbeiter während der Altersteilzeit, ist zunächst das Entgelt fortzuzah-
len. Schwierigkeiten können auftreten, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit ausfällt.
Nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums ist der Arbeitgeber nicht gesetzlich
dazu verpflichtet, Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge
zu leisten. Werden diese jedoch nicht geleistet, liegt im entsprechenden Zeitraum auch
keine wirksame Altersteilzeit vor – die Altersteilzeit wird unterbrochen. Zu prüfen ist, ob
anderweitig eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der Beiträge begründet
wird, beispielsweise durch eine entsprechende tarifliche oder vertragliche Regelung. Im
Blockmodell kommt hinzu, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgelt-
fortzahlungszeitraums kein Wertguthaben aufgebaut wird.
Insofern sollte über die zu treffenden Regelungen und die Vorgehensweise im Falle län-
gerer Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig, das heißt vor dem Ende des Entgeltfortzahlungszeit-
raums, Klarheit herrschen. Neben etwaigen tariflichen und betrieblichen Besonderheiten
sind vertragliche Gestaltungsspielräume zu bedenken. So könnte etwa fehlendes Wert-
guthaben durch die Vereinbarung hälftiger oder voller Nacharbeit durch den Arbeitneh-
mer aufgebaut werden. Entsprechende Regelungen sind in der Praxis häufig anzutreffen.
Regeln bei längerer Arbeitsunfähigkeit
KRANKHEIT
Muster
Betriebsvereinbarung zur Rege-
lung einer Altersteilzeit (HI1242537)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
e/hi1242537
ARBEITSHILFE