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ARBEITSVERTRAG ANFECHTEN
ZUSAMMENFASSUNG
Verurteilungen, die im Bundeszentralregister
getilgt sind, braucht ein Stellenbewerber auf die pauschale Frage
nach dem Vorliegen von Vorstrafen auch dann nicht angeben, wenn
er sich um eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt.
RELEVANZ
In dem Urteil prüft das BAG ganz dezidiert einen Klassi-
ker: Die Anfechtung des Arbeitsvertrags aufgrund arglistiger Täu-
schung. Im konkreten Fall für den öffentlichen Arbeitgeber erfolglos.
Zwar dürfe der Arbeitgeber Informationen zu Vorstrafen einholen,
wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies bei
objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Für die Richter
bestand jedoch bei diesem Sachverhalt kein berechtigtes Interesse,
dass der Bewerber entsprechende Verurteilungen zu offenbaren hat.
ALKOHOLISIERTER FAHRER
ZUSAMMENFASSUNG
Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsver-
traglichen Hauptleistungspflichten in erheblichem Maße, wenn er
das überlassene Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss führt. Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alko-
holabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertrags-
pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen.
RELEVANZ
Möchten Arbeitgeber
alkoholkranken Mitarbeitern kün-
digen, so gestaltet sich dies in der
Praxis häufig schwierig. So auch in
diesem Fall. Eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses sei nur mög-
lich, wenn der Beschäftigte auf-
grund seiner Alkoholabhängigkeit
den arbeitsvertraglichen Pflichten
dauerhaft nicht nachkommen
kann, urteilte das LAG. Hieran
fehle es, da der Arbeitnehmer
ernsthaft zu einer Therapie bereit
war. Und: Vor der Entlassung hätte
erst abgemahnt werden müssen.
Quelle
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.8.2014, Az. 7 Sa 852/14
Quelle
BAG, Urteil v. 20.3.2014, Az. 2 AZR 1071/12
WIDERRUF DER PROKURA
ZUSAMMENFASSUNG
Entzieht ein Arbeitgeber dem Beschäftigten
die Vorgesetztenstellung und damit verbundene höherwertige
Tätigkeiten, ist dies ohne sachlichen Grund unzulässig. Auch finan-
zielle Zulagen, die an eine Prokura gekoppelt sind, sind mit deren
Widerruf nicht zu kürzen.
RELEVANZ
Der Fall zeigt die Schwierigkeit, in Ungnade gefallene
Mitarbeiter wieder herabzustufen. Die Weisung, eine Prokura zu
widerrufen sowie der Mitarbeiterin eine Reihe von Aufgaben zu ent-
ziehen, war unwirksam, urteilte das Gericht. Eine Zuweisung gering-
wertigerer Funktionsbereiche sei ohne besonderen sachlichen Grund
und Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen nicht zulässig.
Quelle
LAG Hamburg, Urteil v. 23.10.2013, Az. 6 Sa 29/13
KEIN BEWERBUNGSGESPRÄCH
ZUSAMMENFASSUNG
Schreibt ein öffentlicher Arbeitgeber eine we-
gen Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von
Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, benachteiligt er allein dadurch keine
schwerbehinderten Bewerber, die eine Anstellung haben. Er muss
sie nicht zum Bewerbungsgespräch einladen.
RELEVANZ
Das Urteil reiht sich ein in die Entscheidungen zu schwer-
behinderten Bewerbern bei öffentlichen Arbeitgebern. Die Kandi-
daten hatten zuletzt häufiger eine Entschädigung erstritten, weil sie
Arbeitgeber für das Bewerbungsgespräch nicht berücksichtigt und
damit ein Indiz für eine Diskriminierung geliefert hatten. Nicht so
in diesem Fall: Der Bewerber hatte die formalen Voraussetzungen
nicht erfüllt, die Indizwirkung sei dadurch widerlegt, so das Gericht.
Quelle
ArbG Kiel, Urteil v. 19.9.2014, Az. 2 Ca 1194 c/14
UNBEZAHLTE PRAKTIKA
ZUSAMMENFASSUNG
Auch wenn eine Praktikantin jedenfalls teil-
weise reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet, begründet dies nicht
unbedingt ein Arbeitsverhältnis. Geschieht dies im Rahmen eines
sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses,
besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt.
RELEVANZ
Über 17.000 Euro Lohn sollte ein Rewe-Markt-Inhaber ei-
ner ehemaligen Praktikantin bezahlen. In den acht Arbeitsmonaten
sei sie als vollwertige Kraft anzusehen, urteilte noch das Arbeitsge-
richt Bochum. Dem widersprach das LAG Hamm – zur Erleichterung
des Unternehmers. Dieser hatte der ursprünglichen Bewerberin für
einen Ausbildungsplatz zunächst ein unentgeltliches Schnupper-
Praktikum für einen Monat angeboten – was beide Seiten mehrmals
einvernehmlich verlängert hatten. Der Arbeitgeber konnte letztlich
das Gericht davon überzeugen, dass die Zeit Teil einer berufsvor-
bereitenden Maßnahme war. Schließlich erhielt die Praktikantin
die Berufsausbildungsbeihilfe während der acht Monate von der
Bundesagentur für Arbeit. Dennoch zeigt das Urteil die Schwierig-
keit, Praktikanten im Unternehmen rechtssicher zu beschäftigen.
Ein Vorhaben, das durch das Mindestlohngesetz nicht einfacher wird.
Quelle
LAG Hamm, Urteil v. 17.10.2014, Az. 1 Sa 664/14