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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
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interpretiert wird. Es ist dabei uner-
heblich, was vertraglich zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer
vereinbart wurde. Ausschlaggebend ist
allein, wie die Zusammenarbeit tatsäch-
lich ausgestaltet wurde.
Die rechtlichen Folgen einer festge-
stellten Scheinselbstständigkeit sind
gravierend. Kurz zusammengefasst
kann die Rentenversicherung bei Fest-
stellung einer Scheinselbstständigkeit
rückwirkend für einen Zeitraum von
vier Jahren die Sozialversicherungsbei-
träge für alle im Rahmen dieses Auftrags
bereits gezahlten Honorare nachfordern.
Der Schuldner der Sozialversicherungs-
beiträge ist dabei immer der Auftrag-
geber. Unter dem Strich müsste daher
der Kunde diese Kosten fast vollständig
übernehmen. Einzig die Arbeitnehmer-
anteile zur Sozialversicherung könnten
vom Interim-Manager für einen Zeit-
raum von bis zu drei Monaten zurück-
gefordert werden. Alle darüber hinaus
eingeforderten Beiträge trägt der Kunde
in einem solchen Fall allein.
Um das Risiko auszuschließen, dass
die Tätigkeit des Interim-Managers als
Scheinselbstständigkeit eingeordnet
wird, haben Unternehmen die Möglich-
keit, die Durchführung eines sogenann-
ten Statusfeststellungsverfahrens zu
beantragen. Das Verfahren dient dem
Zweck, Personen im Bereich der gesetz-
lichen Sozialversicherung im Hinblick
auf eine abhängige oder selbstständige
Tätigkeit zu beurteilen. Zuständig für die
Durchführung ist die Clearingstelle der
Deutschen Rentenversicherung Bund.
Im Rahmen der Durchführung wird
nochmals unterschieden zwischen dem
freiwilligen und dem obligatorischen
Statusfeststellungsverfahren.
Den Status freiwillig feststellen
Das freiwillige Statusfeststellungsver-
fahren kann durch den Interim-Manager,
durch den Auftraggeber oder durch bei-
de eingeleitet werden. Die Überprüfung
im Anfrageverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 1
SGB IV) ist immer dann geboten, wenn
ein objektiver Zweifel am sozialversi-
cherungsrechtlichen Status besteht. Die
Vertragspartner können in diesem Fall
schriftlich eine Entscheidung bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund
beantragen. Diese teilt den Beteiligten
nach einer Überprüfung aller Umstände
des Einzelfalls mit, ob eine abhängige
Beschäftigung vorliegt. Der Antrag muss
innerhalb eines Monats nach Projekt-
oder Mandatsbeginn gestellt werden.
Unternehmen, die den Aufwand des
Verfahrens und das Risiko einer et-
waigen Feststellung scheuen, können
alternativ auf die Leistungen eines
Interim-Management-Providers zurück-
greifen. Diese haben die Überprüfung
der Risiken meist bereits vorgenommen
und gewährleisten bei einer Vermitt-
lung entsprechende Rechtssicherheit.
UWE SUNKEL
ist seit zehn
Jahren als HR-Interim-Mana-
ger tätig und Geschäftsführer
der Consultnet GmbH.
Für die Vertragsgestaltung gibt es keine verbindlichen Regeln, um einer Schein-
selbstständigkeit zuvorzukommen. Daher können folgende Tipps allenfalls Empfeh-
lungscharakter haben und sind keinesfalls rechtsverbindlich.
Bis zum Jahr 2003 wurden im SGB fünf Kriterien aufgezählt, die als Hinweis auf das
Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung herangezogen werden
konnten. Diese Kriterien würden für einen Interim-Manager wie folgt lauten:
•
Der Interim-Manager beschäftigt keinen eigenen Angestellten
•
Der Interim-Manager arbeitet im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
•
Seine Tätigkeit ist vergleichbar mit der eines beim Auftraggeber angestellten
Mitarbeiters
•
Die Tätigkeit weist keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns auf
•
Der Interim-Manager war vorher bereits beim gleichen Auftraggeber in einem
Angestelltenverhältnis beschäftigt
Seit diese fünf Kriterien im Jahr 2003 gestrichen wurden, ist die Deutsche Renten-
versicherung Bund für jeden Einzelfall verpflichtet, das Vorliegen sämtlicher von der
Rechtsprechung geprägten Kriterien zu prüfen und im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung zu beurteilen. Bei einer Beurteilung anhand dieses „Kriterienkataloges“ werden
ausschließlich die tatsächlichen Umstände in der Zusammenarbeit beurteilt. Die ver-
traglichen Vereinbarungen werden lediglich als Indiz herangezogen.
Als Orientierungshilfe und für einen ersten Check der Prüfung der Scheinselbststän-
digkeit eines Interim-Managers dürften die folgenden Kriterien die größte Relevanz
besitzen. Sind – anhand der Ausgestaltung, nicht der vertraglichen Regeln – die Fragen
1, 2 und 3 mit „Ja“ und die Fragen 4 und 5 mit „Nein“ zu beantworten, ist dies ein Indiz
dafür, dass es sich bei der Zusammenarbeit um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Frage 1: Ist der Interim-Manager rechtlich (durch die von ihm selbst bekleidete Rechts-
form) und wirtschaftlich selbstständig?
Frage 2: Erfüllt der Interim-Manager seine Aufgaben unabhängig von den Weisungen
des Auftraggebers (projektbezogene Weisungen ausgenommen)?
Frage 3: Trägt der Interim-Manager im konkreten Mandat das unternehmerische
Risiko und die Kosten der Arbeitsausführung?
Frage 4: Ist die Arbeitszeit des Interim-Managers nach Dauer, Beginn und Ende
durch den Auftraggeber bindend festgelegt?
Frage 5: Ist der Interim-Manager unmittelbar in den Arbeitsablauf und die
Organisation des Auftraggebers integriert?
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