personalmagazin 12 / 14
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SPEZIAL
_INTERIM-MANAGEMENT
Interim-Manager als GmbH-Geschäfts-
führer weitergehende Pflichten, zum
Beispiel die Pflicht zur umfassenden
Unternehmensführung. Dabei werden
ihm treuhänderisch fremde Vermögens-
interessen übertragen. Neben dieser
Aufgabe bestehen nach dem GmbHG
verschiedene Einzelpflichten, wie etwa
die Insolvenzantragspflicht oder die
Pflicht zur ordentlichen Buchführung.
Insbesondere bei einer Verletzung der
Insolvenzantragspflicht bestehen sehr
weitreichende strafrechtliche Risiken
(zum Beispiel bei einer schuldhaften
Verschleppung des Insolvenzantrags).
In einem solchen Fall haftet der Ge-
schäftsführer gegenüber der GmbH per-
sönlich mit seinem Privatvermögen.
Bei der Zusammenarbeit muss be-
dacht werden, dass nicht erst die ordent-
liche Bestellung zum Geschäftsführer,
sondern bereits der Nachweis einer fak-
tischen Geschäftsführung genügt, um
eine eventuelle Haftung zu begründen.
Wird also nach innen und/oder außen
sichtbar, dass der Interim-Manager ge-
schäftsführend tätig ist, und verursacht
er im Rahmen dieser Handlungen einen
Schaden, so haftet er nach den rechtli-
chen Vorschriften. Es kommt daher nicht
nur darauf an, was vertraglich verein-
bart wurde, sondern auch und vor allem
darauf, was in der operativen Zusam-
menarbeit gelebt wird.
Haftung als Vorstand einer AG
Ganz ähnlich verhält es sich, wenn der
Interim-Manager als Vorstand einer Ak-
tiengesellschaft tätig wird. In diesem
Fall regeln sich die Verantwortlichkei-
ten gegenüber der AG nach § 93 AktG.
Demnach haftet der Interim-Manager,
wenn er als Vorstand eine organschaftli-
che Pflicht, die er persönlich gegenüber
der AG wahrzunehmen hat, schuldhaft
verletzt. Eine Haftung kann dabei so-
wohl gegenüber der Gesellschaft als
auch gegenüber Dritten entstehen.
Um solche Risiken abzusichern, emp-
fiehlt es sich, den Interim-Manager in
die möglicherweise im Unternehmen
bereits bestehende D&O-Versicherung
(Directors-and-Officers-Versicherung)
aufnehmen zu lassen. Manche Versiche-
rungsunternehmen bieten eine solche
Erweiterung auf Interim-Manager an. So-
fern diese Ergänzung eingeschlossen ist,
haftet der Versicherer, wenn der organ-
schaftlich tätige Interim-Manager we-
gen einer bei Ausübung seiner Tätigkeit
begangenen Pflichtverletzung aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
auf den Ersatz eines Vermögensscha-
dens verklagt wird. Ist eine Übernahme
in die eigene Police nicht möglich, sollte
das Unternehmen überprüfen, ob der In-
terim-Manager selbst über eine Vermö-
gensschaden-Haftpf lichtversicherung
mit erweitertem D&O-Schutz verfügt.
Ist dies nicht der Fall, sind die Risiken
besonders gründlich abzuwägen. Gege-
benenfalls muss dann sogar von einer
Zusammenarbeit mit diesem Interim-
Manager abgesehen werden.
Scheinselbstständigkeit als Risiko
Auch das Risiko einer eventuellen
Scheinselbstständigkeit des Interim-
Managers sollte vor einer Beauftragung
präzise geklärt werden. Interim-Mana-
ger sind in aller Regel selbstständige
Unternehmer. Sie arbeiten unabhängig,
im Rahmen ihrer vertraglichen Verein-
barungen weisungsungebunden und
auf eigenes Risiko. Lediglich hinsicht-
lich des Erreichens von vertraglich ver-
einbarten Zielen (etwa Meilensteine in
einem Projekt) besteht eine inhaltliche
Weisungsgebundenheit gegenüber dem
Auftraggeber. Als Freiberufler führen
Interim-Manager zudem ihre Steuern
und Sozialabgaben selbst ab.
So weit, so gut. Dennoch gibt es Fäl-
le, in denen die Tätigkeit eines Interim-
Managers im Unternehmen des Kunden
starke Parallelen zur Tätigkeit eines
„normalen“ Mitarbeiters aufweist. Wie
ist es etwa zu bewerten, wenn der In-
terim-Manager Visitenkarten des Unter-
nehmens erhält, nach innen und außen
wie ein regulärer Mitarbeiter vorgestellt
wird und auch darüber hinaus eine sehr
weit reichende Integration in die Orga-
nisation des Auftraggebers stattfindet?
Bei einem solchen Szenario besteht das
Risiko, dass die Tätigkeit des Interim-
Managers als Scheinselbstständigkeit
eingestuft und in ein sozialversiche-
rungspflichtiges Anstellungsverhältnis
Weitere wichtige Faktoren – über die des vorliegenden Artikels hinaus – für die Zu-
sammenarbeit mit Führungskräften oder Experten auf Zeit stehen im Praxishandbuch.
Der Autor Uwe Sunkel hat in seinem Buch das Thema
„Interim-Management“ umfassend behandelt. Das
Werk gibt wertvolle Einblicke und liefert interessan-
te Praxisbeispiele, um das Instrument des Interim-
Managements aus unterschiedlichen Perspektiven zu
zeigen. In den einzelnen Kapiteln wirft der Autor einen
ausführlichen Blick auf den Interim-Markt, beschreibt
die Vorteile sowie Vorurteile des Instruments und liefert
ganz praktische Hinweise für die Umsetzung – von der
Auswahlentscheidung bis hin zur Vertragsgestaltung.
Uwe Sunkel: Praxishandbuch Interim Management.
267 Seiten, Haufe-Lexware, 49,95 Euro.
Interim-Management in der Praxis
PRAXISBEISPIEL
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