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haftung und den Interim-Manager mit
Organhaftung. Für beide Gruppen gelten
unterschiedliche Regelungen.
Interim-Manager ohne Organhaftung
Der Interim-Manager ohne Organhaf-
tung ist der gängige Fall, in dem der
Interim-Manager zum Beispiel als Be-
reichs- oder Projektleiter eine zeitlich
befristete Führungsaufgabe für das be-
auftragende Unternehmen übernimmt,
ohne jedoch als Geschäftsführer oder
Vorstand des Unternehmens (als Or-
gan) verantwortlich Entscheidungen zu
treffen. Die Haftung für den Interim-
Manager ohne Organfunktion folgt den
Regelungen des Schuldrechts und wird
gemäß der vereinbarten Leistungen im
Dienst- oder Werkvertrag bemessen.
Bereits anhand kurzer Beispiele (sie-
he Kasten) wird deutlich, dass Schäden
in der Zusammenarbeit mit Interim-
Managern nicht auszuschließen sind.
Diese können im Einzelfall für den Inte-
rim-Manager existenzvernichtend sein.
Aber auch für den Auftraggeber kann
der Schaden, den ein Berater, Projektma-
nager oder Interim-Manager verursacht,
wirtschaftlich so schädigend sein, dass
sich das Unternehmen nicht mehr davon
erholt. Und in den Fällen, in denen ein
Schaden geheilt werden kann, ist dies
nur über den Einsatz von Kapital mög-
lich. Da es im Streitfall neben der Fest-
stellung der Schuld vorrangig um den
Ersatz des entstandenen Schadens geht,
muss eine entsprechende Absicherung
im Interesse des Auftraggebers liegen.
Allein schon aus diesem Grund sollte
der Auftraggeber auf den Nachweis ei-
ner Vermögensschaden-Haftpflicht-Ver-
sicherung (VHPV) mit ausreichender
Deckung bestehen. Sofern der Interim-
Manager diesen Versicherungsschutz
nicht nachweisen kann, muss eine
genaue Abwägung der Risiken vorge-
nommen werden. Im Einzelfall kann es
sicherlich trotzdem sinnvoll sein, den
Auftrag zu erteilen. Ist die Höhe eines
potenziell zu erwartenden Schadens je-
doch erheblich, sollte besser ein anderer
Leistungspartner mit entsprechendem
Versicherungsschutz gewählt werden.
Dabei muss allerdings eingeräumt wer-
den, dass die Vorab-Beurteilung des Ri-
sikos im Einzelfall schwierig sein kann.
Interim-Manager mit Organhaftung
Sobald ein Interim-Manager nicht nur
Führungsaufgaben, sondern auch die
Führungsverantwortung als Geschäfts-
führer oder Vorstand in einem Un-
ternehmen übernimmt, gehört er per
Definition zu den Organen des Unter-
nehmens. Aufgrund dieser besonderen
Stellung entstehen zusätzliche Haf-
tungspotenziale. Ein Interim-Manager
mit Organfunktion haftet nicht nur
gemäß den bereits genannten schuld-
rechtlichen Regelungen, sondern auch
gesellschaftsrechtlich, zum Beispiel
nach § 93 Abs. 2 AktG und § 43 Abs. 2
GmbHG. Das bedeutet, er kann für alle
Schäden in Regress genommen werden,
die aus einer Pflichtverletzung in seiner
Tätigkeit als Mitglied des Managements
resultieren (sogenannte Organhaftung).
Haftung als GmbH-Geschäftsführer
Verglichen mit einem Einsatz in der Li-
nie oder auf einer Stabsfunktion hat der
Wie ein Schaden eines eingesetzten Managers konkret aussehen kann, zeigen
folgende Beispiele. Das Risiko besteht ohne entsprechende Versicherung für den
Interim-Manager ebenso wie für den Auftraggeber.
Die folgenden Beispiele zeigen, dass die Szenarien im Einzelfall für den Interim-
Manager existenzvernichtend sein können. Aber auch für den Auftraggeber kann ein
wirtschaftlich schwerwiegender Schaden entstehen.
Beispiel 1: Ein Interim-Recruiter wurde beauftragt, das Recruiting-Team eines großen
Unternehmens zu unterstützen. In seinen Verantwortungsbereich fiel auch das Schalten
von Stellenanzeigen, um geeignete Kandidaten am Arbeitsmarkt anzusprechen. Mehre-
re Anzeigen wurden in Print- und sozialen Medien geschaltet. In diesen Anzeigen hatte
der Interim-Recruiter unter anderem den Hinweis aufgenommen, dass es sich um ein
„junges Team“ handelt. Neben einigen Bewerbungen erhielt das Unternehmen mehrere
ernstzunehmende Klagen wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungs-
gesetz (AGG). Durch die Formulierung „junges Team“ fühlten sich ältere Bewerber
diskriminiert. In der Folge wurden die diskriminierenden Stellenanzeigen und auch die
Klagen in der Öffentlichkeit bekannt. Das Unternehmen sah sich mit negativer Presse
konfrontiert und musste aufwendige PR-Maßnahmen durchführen, um sein angekratz-
tes Image wieder aufzupolieren. Hierdurch entstand ein Schaden von 125.000 Euro für
alle Aktivitäten.
Beispiel 2: Ein M&A-Berater erhielt den Auftrag, die Fusion zweier Unternehmen zu be-
treuen. Noch vor dem Abschluss der Verträge wurden jedoch vertrauliche Informationen
über die Transaktion öffentlich bekannt. Dies führte zu einer deutlichen Minderung des
Zielpreises. Dem M&A-Berater wurde das Projekt entzogen. Zudem wurde der Berater
auf Schadensersatz in Höhe von 2,5 Millionen Euro verklagt. Dieser Betrag entsprach in
ungefähr der Minderung des Kaufpreises. Hinzu kamen Rechtsanwalts- und Gerichtskos-
ten in erheblicher Höhe. Diese Kosten wurden ebenfalls im Rahmen der Gerichtsverfah-
ren geltend gemacht.
Schadensszenario bei Interim-Managern
BEISPIELE