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SPEZIAL
_INTERIM-MANAGEMENT
N
eben der rein inhaltlichen
Gestaltung der Zusammen-
arbeit beim Interim-Manage-
ment stellen sich bei jedem
Mandat auch rechtliche Fragen. Im We-
sentlichen geht es zusätzlich zum Risiko
einer möglichen Scheinselbstständigkeit
darum, ob und in welcher Form der Inte-
rim-Manager im Fall eines durch ihn zu
vertretenden Schadens haftet.
Das Thema „Haftung“ wird sowohl von
den Interim-Managern als auch von den
Kunden häufig unterschätzt. Manche
Interim-Manager verzichten sogar voll-
ständig auf eine Versicherung eventu-
eller Vermögensschäden, die sie durch
eine fehlerhafte Ausübung ihrer Tätig-
keit zu verantworten hätten. Vielfach
liegt das an der Unkenntnis über die mit
der Tätigkeit verbundenen Risiken.
Gerade deshalb erscheint es wich-
tig, anhand verschiedener Beispiele zu
erläutern, dass der Verzicht auf eine
entsprechende Absicherung vom Auf-
traggeber nicht akzeptiert werden sollte.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit,
den Interim-Manager bei Abschluss des
Dienstvertrages darauf zu verpflichten,
eine Vermögensschaden-Haftpflichtver-
sicherung mit ausreichender Deckung
vorzulegen. Lehnt der Interim-Manager
dies ab, empfiehlt es sich aus Gründen
der Risikoabsicherung, kein Mandat mit
diesem Interim-Manager einzugehen.
Grundsätzlich unterscheidet man
beim Einsatz eines Interim-Managers
aus haftungsrelevanten Gesichtspunk-
ten den Interim-Manager ohne Organ-
Von
Uwe Sunkel
Managen auf Zeit – aber sicher
GRUNDLAGE.
Häufig sind Interim-Manager sehr kurzfristig verfügbar. Auch wenn
die Zeit drängt, sollten rechtliche Haftungsfragen vorab genau beantwortet werden.
Manager oder Experten auf Zeit einsetzen: Beim Interim-Management unterschätzen
jedoch Unternehmen und Interim-Manager schnell das Risiko einer Haftung für Fehler.