Seite 67 - personalmagazin_2014_07

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TariFbindung
Zusammenfassung
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet
keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen
von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleis­
tungen zu erbringen. Aufgrund der Angemessenheitsvermutung von Verträgen
tariffähiger Vereinigungen findet eine Überprüfung anhand des arbeitsrecht-
lichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statt.
relevanz
Das Urteil zeigt, dass es in tarifgebundenen Unternehmen zu Diffe-
renzierungen nach der Gewerkschaftszugehörigkeit kommen kann. Dies jeden-
falls dann, wenn es bei der von den Tarifparteien ausgehandelten Leistung nicht
um eine klassische Lohn- oder Gratifikationszahlung handelt, sondern es um den
Zuschuss zu einer Erholungsmaßnahme geht, die selbst nicht vom Arbeitgeber,
sondern von der Gewerkschaft ihren Mitgliedern zugewandt wird.
Quelle
BAG, Urteil vom 21.5.2014, Az. 4 AZR 120/13
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AGG-Frist
Zusammenfassung
Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform
zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen
(§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Es genügt
der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage demnächst
zugestellt wird.
relevanz
Das BAG korrigiert mit diesem Urteil quasi ein hausgemachtes
Missverständnis. Zwar nicht als Urteil aber innerhalb von Entscheidungsgründen
einer anderen Angelegenheit hatten sich die Richter des Achten Senats in einem
sogenannten „obiter dictum“ schon einmal zur Frage der rechtzeitigen Fristwah-
rung nach dem AGG geäußert (Urteil vom 21.6.2012, 8 AZR 188/11). Von dieser
gegenteiligen Rechtsansicht rückte das BAG jetzt wieder ab.
Quelle
BAG, Urteil vom 22.5.2014, Az. 8 AZR 662/13
Schwerbehinderung
Zusammenfassung
Einem Entschädigungsanspruch aufgrund einer Nichteinla-
dung zu einem Vorstellungsgespräch kann auch von einem öffentlichen Arbeit-
geber der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.
relevanz
Das Urteil gibt Aufschlüsse für die Praxis, inwieweit der Bewerber
selbst auf seine Schwerbehinderung hinweisen muss. Im konkreten Fall führten
die Richter des Arbeitsgerichts aus, dass ein Bewerber, der zu einem Vorstel-
lungsgespräch eingeladen werden möchte, es selbst in der Hand habe, sich klar,
unmissverständlich und eindeutig auszudrücken. Er handle jedoch dann miss-
bräuchlich, wenn er dem öffentlichen Arbeitgeber die fehlende Einladung zu
einem Vorstellungsgespräch als Indiz für eine Benachteiligung vorhält, obwohl
der Bewerber lediglich versteckte und missverständliche Hinweise auf seine
Schwerbehinderteneigenschaft gegeben hat.
Quelle
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 29.1.2014, Az. 11 Ca 6438/13