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personalmagazin 07 / 14
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Recht
_Urteilsdienst
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Auch im Sonderurlaub entsteht Erholungsurlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ent-
steht unabhängig davon, ob während
des Kalenderjahrs überhaupt eine Ar-
beitsleistung erbracht worden ist. Eine
Kürzung für den Fall, dass das Arbeits-
wird, hat der Gesetzgeber eine solche
Kürzung nicht vorgesehen. Daher sam-
meln sich auch während dieser Zeiten
Urlaubsansprüche zumindest in Höhe
des gesetzlichen Mindesturlaubs an.
verhältnis ruht, ist nur dann möglich,
wenn es durch ein Gesetz zugelassen
wird. Für die Inanspruchnahme eines
Sonderurlaubs, der zur Pflege eines
Angehörigen in Anspruch genommen
Urteil des monats
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dieser Entscheidung
klargestellt, dass die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs
im Fall eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nur dann erlaubt ist,
wenn es dafür eine spezialgesetzliche Regelung gibt. Hauptanwen-
dungsfall einer solchen Kürzungsmöglichkeit ist die Auszeit wegen
Inanspruchnahme der Elternzeit, während der durch ausdrückliche
Regelung der Arbeitgeber berechtigt ist, den Erholungsurlaub zu
kürzen. Diese Kürzungsmöglichkeit hatte im vorliegenden Rechts-
streit das Arbeitsgericht in der Eingangsinstanz auch auf den
Sonderurlaub nach dem Pflegezeitgesetz angenommen. Eine solche
analoge Heranziehung des Bundeselternzeitgesetzes auf vergleich-
bare Auszeiten hatte aber schon das Landesarbeitsgericht Berlin-
Brandenburg in der Berufungsinstanz abgelehnt. Vielmehr habe
der Gesetzgeber durch die Einräumung einer Kürzungsmöglichkeit
während der Elternzeit aufgezeigt, dass ohne eine solche Ausnah-
mevorschrift stets vom Grundsatz auszugehen ist, dass allein durch
den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses und unabhängig
von der Frage, ob eine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegt, der
Urlaubsanspruch entsteht. Dieser Ansicht hat sich nun das BAG aus-
drücklich angeschlossen. Klargestellt wird mit dieser Entscheidung
auch, dass es nicht darauf ankommt, ob das Arbeitsverhälnis nach
Mitbestimmung
Zusammenfassung
Will der Arbeitgeber mit einem Beschäftigten
über dessen krankheitsbedingte Fehlzeiten Gespräche führen, so
muss er dafür zunächst die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
relevanz
Das LAG hat sich in seiner Entscheidung vor allem mit der
Frage auseinandergesetzt, ob einem Mitbestimmungsrecht entge-
gengehalten werden kann, dass es um Fragen des Einsatzes am
konkreten Arbeitsplatz geht, also nur um solche, die das (mitbestim-
mungsfreie) Arbeits- und nicht das Ordnungsverhalten betreffen.
Hier haben die Richter klargestellt, dass auch bei einer Absicht, die
Rückkehrgespräche aus arbeitsplatzspezifischen Gründen zu führen,
das Ordnungsverhalten betroffen ist, soweit es hier um Themen
geht, die aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten resultieren.
Dienstgeheimnis auf Facebook
Zusammenfassung
Die Veröffentlichung von Fotos eines betreuten
Kinds bei Facebook stellt nicht automatisch einen außerordentlichen
Kündigungsgrund dar. Auch hier hat eine auf den konkreten Fall
bezogene Schlussabwägung zu erfolgen.
relevanz
Das Urteil zeigt, dass auch bei schweren Verstößen gegen
die Schweigepflicht und das Persönlichkeitsrecht wie bei jeder
Kündigung eine abschließende Abwägung nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu erfolgen hat. Auch bei schweren Verfeh-
lungen ist zu prüfen, ob es dem Arbeitgeber nach den konkreten
Gesamtumständen zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen
und stattdessen zunächst eine Abmahnung zu erteilen.
dem Ende des Sonderurlaubs wieder aktiv aufgenommen wird oder
wie im vorliegenden Fall mit dem Ablauf des Sonderurlaubs endete.
Hier hatte sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts
der Anspruch auf Naturalgewährung in den Urlaubsabgeltungsan-
spruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgewandelt.
Trotz Sonderurlaub kann der Erholungsurlaub nicht gekürzt werden.
Quelle
BAG, Urteil vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12
Quelle
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.4.2014,
Az. 17 Sa 2200/13
Quelle
LAG München, Beschluss vom 13.2.2014, Az. 3TaBV 84/13