Seite 51 - personalmagazin_2014_07

Basic HTML-Version

51
Ergebnis wieder zu den Bedingungen
wie in alten Zeiten, in denen stets unter-
schiedliche Beitragssätze in Abhängig-
keit von der individuellen Zugehörigkeit
eines Arbeitnehmers zu einer Kran-
kenkasse zu beachten und vor allem zu
überwachen waren. Auch ist jetzt wie-
der verstärkt mit Krankenkassenwechs-
lern zu rechnen, was den administrati-
ven Aufwand in der Entgeltabrechnung
erhöhen wird.
Sozialausgleich wird zur
Angelegenheit der Krankenkassen
Was geschieht jedoch mit dem nach der
bisherigen Gesetzeslage in der Entgelt-
abrechnung durchzuführenden Sozial-
ausgleich, mit dessen Hilfe geringver-
dienende Arbeitnehmer hätten entlastet
werden sollen? Hier sieht das neue Ge-
setz eine radikale Veränderung vor, denn
dieser betriebliche Sozialausgleich wird
durch einen im Krankenkassensystem
durchzuführenden sogenannten voll-
ständigen Einkommens­ausgleich abge-
löst.
Für gering verdienende Arbeitneh-
mer und Entgeltabrechner ist diese Än-
derung gleichermaßen ein Segen. Denn
bedürftige Arbeitnehmer werden jetzt
auch in dem Beitragsbereich des früher
zur Grundberechnung gehörenden Ar-
beitnehmeranteils von 0,9 Prozent ent-
lastet, da dieser ja jetzt Bestandteil des
Zusatzbeitrags geworden ist.
Die Entgeltabrechner in den Unter-
nehmen können sich darüber freuen,
dass der bisher geplante höchst kom-
plizierte und bürokratische betriebliche
Sozialausgleich, der zwar bisher nicht
aktiviert werden musste, jetzt endgültig
vom Tisch ist.
Ab 2015 wird es wohl
wieder unterschiedliche
Beitragssätze geben.
stefan sieben
ist stellvertretender
Abteilungsleiter, Abteilung Finanzen/Ver-
sicherung beim Verband der Ersatzkassen
(VDEK) in Berlin.
© Imago / Christian Ohde