Seite 50 - personalmagazin_2014_07

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personalmagazin 07 / 14
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I
m Jahr 2009 war sie eingeführt wor-
den. Die große Systemveränderung
in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung. Kernpunkt war dabei der
neue Gesundheitsfonds. Das bis dahin
geltende Prinzip, dass jede Kasse ihre
eigene Beitragskalkulation macht, wur-
de aufgehoben und durch einen ein-
heitlichen Beitragssatz ersetzt. Dieser
verharrt seitdem bei 15,5 Prozent.
Die große Koalition hält zwar am Ge-
sundheitsfonds fest, ändert jedoch das
Abrechnungssystem radikal.
Das Ab-
zugsverfahren sieht derzeit noch wie
folgt aus: Der Arbeitgeber wird mit 7,3
Prozent belastet, dem Arbeitnehmer
werden dagegen 8,2 Prozent, also ein
Mehranteil von 0,9 Prozentpunkten, in
Abzug gebracht. Falls die Kassen mit
den ihnen zugeteilten Finanzmitteln aus
dem Gesundheitsfonds nicht auskom-
men, sind sie nach dem bisherigen Sys-
tem gehalten, Zusatzbeiträge außerhalb
des Lohnabzugsverfahrens direkt beim
Versicherten einzufordern.
Entgeltabrechner sollten sich mit
dem Zusatzbeitrag nach der bisherigen
Rechtslage allerdings dann auseinander-
setzen müssen, wenn der Beschäftigte
aufgrund eines geringen Einkommens
durch die Zusatzbeiträge über Gebühr
belastet wäre. In diesem Fall sollte im
Rahmen der Entgeltabrechnung ein
sogenannter Sozialausgleich durchge-
führt werden, eine Maßnahme, zu der
es bisher nicht gekommen ist, da der
dafür notwendige Parameter des durch-
schnittlichen Zusatzbeitrags stets auf
Von
Thomas Muschiol
(Red.) und
Stefan Sieben
„Null“ festgesetzt worden war.
Ab dem
1. Januar 2015 wird diese Beitragssyste-
matik nun verändert.
Zurück zu den Wurzeln der
paritätischen Beitragserhebung
Künftig wird der einheitliche Beitrags-
satz auf 14,6 Prozent gesenkt und die
Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer in gleicher Höhe von jeweils 7,3
Prozent erhoben. In Wegfall gerät also
bei der Grundberechnung der derzeit
allein vom Arbeitnehmer zu tragende
Anteil von 0,9 Prozent. Man geht in der
gesetzlichen Krankenversicherung zu-
nächst zurück auf den für die Sozialver-
sicherung geltenden Grundsatz der pa-
ritätischen Beitragsaufteilung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die dadurch den Krankenkassen ent-
stehenden Einnahmeverluste in Höhe
von elf Milliarden Euro wurden vom
Gesetzgeber durchaus gesehen. Seine
Intention dabei ist, auf den bisherigen
Eigenbetrag von 0,9 Prozent nicht zu ver-
zichten, sondern ihn in die Verantwor-
tung der Krankenkassen zu übertragen.
Diese und nicht der Gesetzgeber sollen
Das Kassenranking kehrt zurück
Ausblick.
Ab dem 1. Januar 2015 setzen sich die Beiträge zur Krankenversicherung
neu zusammen. Zusatzbeiträge werden dann zu individuellen Beitragssätzen führen.
sich in Zukunft Gedanken darüber ma-
chen müssen, ob und inwieweit Arbeit-
nehmer über ihren paritätischen Anteil
hinaus an den Kosten der Krankenver-
sicherung beteiligt werden müssen. Mit
anderen Worten: Durch die Absenkung
des einheitlichen Beitragssatzes wird es
für die Arbeitnehmer wohl nicht zu einer
Entlastung kommen. Sie müssen mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit damit rechnen, dass sich die Kran-
kenkassen die Mindereinnahmen jetzt
in Form von einkommensabhängigen
Zusatzbeiträgen wieder hereinholen.
Zusatzbeiträge führen zu direkten Än-
derungen in der Entgeltabrechnung
Nach dem bisherigen System werden
Zusatzbeiträge in fixen monatlichen
Euro­beträgen von den Kassen festge-
setzt. Vom 1. Januar 2015 an erfolgt eine
Umrechnung der notwendigen Mehrauf-
wendungen durch eine Erhöhung des
Krankenversicherungsbeitrags der je-
weiligen Krankenkasse. Das führt dazu,
dass sich die Entgeltabrechner ab Janu-
ar zwar theoretisch an den neuen ein-
heitlichen Beitragssatz von dann 14,6
Prozent zu halten haben, in der prakti-
schen Durchführung aber zunächst bei
jeder Einzugsstelle anfragen müssen,
wie hoch der individuelle Kassenbeitrag
unter Berücksichtigung der darin ent-
haltenen Zusatzbeiträge ist.
Krankenkassen-Hopping künftig
wieder ein Thema
Die Abwicklung der Zusatzbeiträge weg
von festen Beträgen und hin zu einer
prozentualen Umrechnung führt im
Fachbeitrag
Neues zu Zusatzbeitrag, Kas-
senwahl und Monatsmeldung (HI6643964)
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