Seite 64 - personalmagazin_2014_11

Basic HTML-Version

64
RECHT
_MINDESTLOHN
personalmagazin 11 / 14
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
nungsgemäß auf einem Arbeitszeitkon-
to gutgeschrieben werden, wird im Falle
einer Überprüfung kompromisslos für
den Monat Januar folgende Rechnung
aufgemacht: 760 Euro geteilt durch
95 Arbeitsstunden ergeben acht Euro
Stundenlohn. Die Behörde stellt also
fest, dass die neue Lohnuntergrenze von
8,50 Euro nicht eingehalten wurde.
Für die Praxis bedeutet dies: Nur wenn
ausgeschlossen werden kann, dass eine
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit stets
deckungsgleich mit der tatsächlich ge-
leisteten Arbeitszeit ist oder eventuelle
Mehrstunden im Monat ihres Entste-
hens tatsächlich bezahlt werden, kann
auf die schriftliche Vereinbarung eines
den speziellen Anforderungen des
MiLoG­ entsprechenden Arbeitszeitkon-
tos verzichtet werden. Ansonsten kann
schon die Ableistung einer Mehrstunde
zu einem Verstoß führen.
Verschärfte Vorgaben bei
geringfügiger Beschäftigung
Noch stärker wirkt sich das neue MiLoG
bei der Beschäftigung von geringfügig
Beschäftigten aus. Hier ist der Arbeitge-
ber zukünftig verpflichtet „Beginn, Ende
und Dauer der täglichen Arbeitszeit“ zu
dokumentieren. Diese Aufzeichnungen
müssen spätestens bis zum „Ablauf des
siebten auf den Tag der Arbeitsleistung
folgenden Kalendertags“ vorliegen und
mindestens zwei Jahre aufbewahrt wer-
den. Wer hier in die Mindestlohnfalle
gerät, trägt ein doppeltes Risiko.
Zum einen kann es wie bei einem
„normalen“ Arbeitnehmer durch Unter-
lassen des schriftlich zu vereinbarenden
Arbeitszeitkontos oder einem Fehler bei
der Dokumentation zu einer behörd-
lichen Feststellung kommen, dass das
Unternehmen den Mindestlohn nicht
eingehalten hat.
Zum andern führt eine solche Fest-
stellung aufgrund amtlicher Mittei-
lungspflichten zu einer Meldung an die
Sozialversicherungsbehörden - und was
dann passiert, ist nichts Neues: Die Sozi-
alversicherung erfährt, dass ein Arbeit-
geber eine zwingende Lohnvorschrift
nicht eingehalten hat. Unabhängig da-
von, ob die monierte Lohndifferenz tat-
sächlich nachgezahlt wird, fordert die
Sozialversicherung dafür Sozialversi-
cherungsbeiträge, was in der Fachwelt
als „Verbeitragung von Phantomlohn“
bekannt ist.
Unternehmenssitz im Ausland:
Auch hier gibt es neue Meldepflicht
Auch für den Fall, dass ein Arbeitgeber
seinen Sitz im Ausland hat, hält das Mi-
LoG ein Novum bereit. Hier gibt es eine
neue Meldepflicht, die aber nicht wie
gewohnt im Rahmen der Entgeltabrech-
nung bei der Sozialversicherung abzu-
geben ist, sondern direkt beim Überwa-
cher des Mindestlohns aufschlägt – also
der Zollverwaltung. Es soll unter ande-
rem eine Erklärung enthalten sein, dass
die Verpflichtung zum Mindestlohn ein-
gehalten wird.
Eine echte Überraschung hält das
­MiLoG schließlich noch für den Fall be-
reit, dass ein Unternehmer einen Dritten
(beispielsweise einen Subunternehmer)
mit einem Dienst- oder Werkvertrag be-
auftragt. Dabei wird der beauftragende
Unternehmer in die Pflicht genommen.
Er muss dafür gerade stehen, wenn der
beauftragte Betrieb bei der Durchfüh-
rung des Auftrags seinen Mitarbeitern
den Mindestlohn vorenthält. In diesen
Fällen, so bestimmt es § 13 MiLoG lapi-
dar, findet die Vorschrift des § 14 Arbeit-
nehmer-Entsendegesetz Anwendung.
Darin wiederum ist geregelt, dass derje-
nige, der einen Auftrag vergibt, „wie ein
Bürge, der auf die Einrede der Voraus-
klage verzichtet hat“, für die Einhaltung
der Mindestlohnvorschriften bezüglich
der Arbeitnehmer des beauftragten Un-
ternehmens haftet. Damit besteht für
Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich an
einen Dritten, nämlich den Auftraggeber
des Arbeitgebers (also des beauftragten
Unternehmens) zu wenden, sollte er den
Mindestlohn nicht erhalten.
Und welche Formvorschriften muss
das beauftragende Unternehmen hierbei
beachten? Ausnahmsweise keine. Aber
hier raten Experten, sich zur Abwechs-
lung freiwillig einer Hinweispflicht zu
unterwerfen. Das bedeutet: Unterneh-
men sollten bereits bei der Vergabe von
Aufträgen die Verpflichtung, den Min-
destlohn zu zahlen, aufnehmen.
THOMAS MUSCHIOL
ist Rechtsanwalt
in Freiburg.
PRAXISBEISPIEL
Durch das Mindestlohngesetz blühen Arbeitgebern in einigen Branchen neue Auf-
zeichnungspflichten. Sie orientieren sich an jenen für geringfügig Beschäftigte.
Ab 2015 gelten für geringfügig Beschäftigte neue Pflichten der Dokumentation aus
dem MiLoG. Die gleichen Aufzeichnungspflichten haben einige Unternehmen für alle
ihre Mitarbeiter zu beachten. Die Voraussetzung: Die Betriebe gehören zu den Bran-
chen, in denen die Beschäftigten dazu verpflichtet sind, für eventuelle Kontrollen nach
dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz stets Ausweispapiere mitführen. Dies sind
folgende Branchen: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personen-
beförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe,
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
sowie Unternehmen der Fleischwirtschaft.
Zur Aufzeichnung verpflichtete Branche
INFO