63
11 / 14 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Ursprünglich sollten sie lediglich an Schlagbäumen stehen und Einreisedokumente
oder Waren prüfen. Zwischenzeitlich gehören auch Vorgaben aus dem Mindestlohn-
gesetz zum Aufgabenbereich der Zollbeamten.
Spätestens mit dem Schengener Abkommen ist den Beamten der Zollverwaltung das
Gros ihres eigentlichen Tätigkeitsfelds abhandengekommen. Die Aufdeckung und Verfol-
gung von Schwarzarbeit war sodann eine neu zugewiesene Funktion für die Zollbeam-
ten, die sich aber nicht nur in spektakuläre Razzien zur Suche nach illegal Beschäftigten
erschöpft. Vielmehr mutierten die Zollbeamten auch zu Hilfsbeamten der Sozialversi-
cherung, was sich insbesondere in der Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen, die
Hinweise auf mögliche Umgehungen beitragsrechtlicher Sozialversicherungsvorschriften
enthalten, niederschlägt.
Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wird die Zollverwaltung zur eigenständi-
gen Prüfbehörde, denn in § 14 MiLoG wird definiert: „Für die Prüfung der Einhaltung der
Pflichten eines Arbeitgebers […] sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig“. In
diese Kompetenz fallen auch mögliche Sanktionen. Hier sieht das MiLoG auch schon für
den Fall der Missachtung von Dokumentationspflichten ein Bußgelder bis zur Höhe von
30.000 Euro vor.
Die Zahlung des vorenthaltenen Mindestlohns beziehungsweise die festgestellte Differenz
an den betroffenen Arbeitnehmer selbst gehört allerdings nicht zur Aufgabe der Zollbe-
hörde. Diese kann nur der Beschäftigte selbst einfordern, wozu er allerdings drei Jahre Zeit
hat. Ausschlussfristen, auch daran hat das MiLoG gedacht, können hier nicht greifen.
Amtliche Prüfer des Mindestlohns
BETRIEBSPRÜFUNG
Wer jetzt wiederum einwendet, dass
im Arbeitsrecht an vielerlei Stellen ge-
setzliche Pflichten bestehen, eine Nicht-
einhaltung aber doch nur relevant wird,
wenn diese im Konfliktfall reklamiert
wird, der irrt gewaltig. Die Pflichten aus
dem Mindestlohngesetz sind nämlich
öffentlich-rechtlicher Natur und werden
behördlich nachgeprüft. Den neu be-
nannten „arbeitsrechtlichen Prüfbeam-
ten“ der Zollbehörde (lesen Sie dazu den
nebenstehenden Kasten) ist insoweit
umfassende Einsicht in sämtliche Un-
terlagen zu geben, die mittelbar oder un-
mittelbar Auskunft über die Einhaltung
des Mindestlohns geben (§ 15 MiLoG).
Mit einer Überstunde kann der
Mindestlohn unterschritten werden
Auf den Beispielsfall bezogen bedeutet
dies: Wenn die Mitarbeiterin etwa 15
Mehrstunden im Januar 2015 ansam-
melt und diese nicht oder nicht ord-
Ab 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Zusätzlich haben Arbeitgeber jedoch neue
Dokumentationspflichten einzuhalten.