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BEWERBERNACHTEIL: KIND
ZUSAMMENFASSUNG
Wird die Bewerbung einer Frau nicht berück-
sichtigt, weil sie ein Kind im Grundschulalter hat, kann sie nach dem
AGG entschädigt werden. Soll jedoch eine Statistik die Diskriminie-
rung darlegen, muss diese für den Einzelfall aussagekräftig sein.
RELEVANZ
Der Sachverhalt erinnert zunächst an den „Ossi-Fall“.
Auch im aktuellen Verfahren hatte der Arbeitgeber einen Vermerk
auf dem Lebenslauf hinterlassen: „Sieben Jahre alt!“, bezogen auf
das Kind der Bewerberin. Das BAG lehnte jedoch eine mittelbare Be-
nachteiligung der Mutter ab. Die zum Nachweis der Diskriminierung
bemühte Statistik genügte den Richtern nicht. Nun muss das LAG
eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau prüfen.
GESTÜRZTER LEIHARBEITNEHMER
ZUSAMMENFASSUNG
Der Vorgesetzte ist dafür verantwortlich, dass
eindeutige Sicherheitsbestimmungen auf einer Baustelle eingehal-
ten werden. Dies gilt auch für die ihm unterstellten Leiharbeitneh-
mer beim Entleiher.
RELEVANZ
In der konkreten Situation sei der Vorgesetzte dazu
verpflichtet gewesen, den ihm unterstellten Arbeitnehmern keine
gesundheitsgefährdenden Arbeiten zu übertragen, so das Ober-
landesgericht Koblenz. Tatsächlich ließ er sie jedoch entgegen
eindeutiger Sicherheitsbestimmungen ungesichert auf dem Dach
arbeiten. Die Verpflichtung besteht auch gegenüber Arbeitnehmern
eines anderen Unternehmens, wenn sie im Rahmen einer vorüber-
gehenden Tätigkeit im Betrieb eingesetzt würden. Aufgrund der
groben Pflichtverletzung hat nun der Betriebshaftpflichtversicherer
des Arbeitgebers für den verursachten Schaden einzutreten.
Quelle
OLG Koblenz, Urteil vom 22.5.2014, Az. 2 U 574/12
Quelle
BAG, Urteil vom 18.9.2014, Az. 8 AZR 753/13
WEGEN PILOTENMÜTZE DISKRIMINIERT
ZUSAMMENFASSUNG
Ein Pilot
hatte gegen die Kleider-
ordnung bei der Lufthansa
geklagt. Er wollte – Pilotinnen
der Airline war dies freige-
stellt – in der Öffentlichkeit
keine Pilotenmütze tragen
müssen. Zu Recht, entschied
nun das BAG.
RELEVANZ
Ob in der Gastro-
nomie, im Handel oder in der
Luftfahrt: Arbeitgeber geben
häufiger einen Dresscode
vor. Unterschiede sind dabei zwar möglich, allerdings müssen
Arbeitgeber immer den Zweck der gesamten Regelung im Blick
behalten. Die Lufthansa hatte die Kleiderordnung mittels Betriebs-
vereinbarung festgeschrieben: Für männliche Piloten war die blaue
Schirmmütze im öffentlichen Bereich von Flughäfen obligatorisch,
weibliche Flugkapitäne durften auch darauf verzichten. Im kon-
kreten Fall hielt das BAG die für Männer und Frauen unterschiedlich
ausgestaltete Tragepflicht für unwirksam. Sie verstoße gegen den
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die
einheitliche Dienstkleidung solle das Cockpitpersonal in der Öffent-
lichkeit als hervorgehobene Repräsentanten der Lufthansa kenntlich
machen. Nehme man diesen Regelungszweck als Maßstab, so recht-
fertige dies keine unterschiedliche Behandlung, urteilten die Richter.
Quelle
BAG, Urteil vom 30.9.2014, Az. 1 AZR 1083/12
GÜNSTIGERE GMBH-ANTEILE
ZUSAMMENFASSUNG
Der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten
Erwerb einer Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen kann als Ar-
beitslohn gelten. Dies gilt auch dann, wenn die Anteile im Hinblick
auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt werden.
RELEVANZ
Grundsätzlich sind unter Marktwert erworbene Unterneh-
mensanteile Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen
Vorteil für seine Arbeitsleistung erhält. Die Besonderheit dieses
Falls: Die verbilligten GmbH-Anteile veräußerte ein Anteilseigner,
nicht der Arbeitgeber. Zudem war der Erwerber noch nicht GmbH-Ar-
beitnehmer. Für den BFH handelte es sich dennoch um Arbeitslohn
– als Vorabvergütung für künftige der GmbH zu leistende Dienste.
Quelle
BFH, Beschluss vom 26.6.2014, Az. VI R 94/13
SCHUTZ DES BEWERBERS
ZUSAMMENFASSUNG
Weist ein Bewerber nicht klar darauf hin, dass
er schwerbehindert ist, kann er sich auch nicht auf Schutzvorschrif-
ten des SGB IX berufen. Selbst wenn er sich kurz zuvor beim selben
Arbeitgeber bereits als Schwerbehinderter vorgestellt hat.
RELEVANZ
Nach § 82 Satz 2 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber
dazu verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstel-
lungsgespräch einzuladen – außer, der Kandidat ist offensichtlich
ungeeignet. Das BAG stellte nun klar: Die Mitteilung der Schwerbe-
hinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX hat bei jeder einzelnen
Bewerbung zu erfolgen. Eine Nachricht zu einem früheren Zeitpunkt
genügt nicht. Insofern kann jeder Bewerber selbst entscheiden, ob
seine Schwerbehinderung berücksichtigt werden muss oder nicht.
Quelle
BAG, Urteil vom 18.9.2014, Az. 8 AZR 759/13
©LUFTHANSA; FOTOGRAF GREGOR SCHLAEGER