Seite 71 - personalmagazin_2014_04

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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
In den Betrieben stellt sich bei Teil­
zeitbeschäftigten allgemein auch au­
ßerhalb von Betriebsratstätigkeiten die
Frage, wann denn der Freizeitausgleich
gewährt werden soll. Ist diese Teilzeit­
kraft auch noch Betriebsratsmitglied,
verschärft sich dieses Problem oft er­
heblich. Um die Arbeitsorganisation
aufrechtzuerhalten, werden die auf­
gelaufenen Überstunden gerne abge­
golten. Dies soll nach der gesetzlichen
Konzep­tion jedoch nur im Ausnahmefall
geschehen. Eine Mehrarbeitsvergütung
hat nur dann zu erfolgen, wenn die Ar­
beitsbefreiung nicht innerhalb eines Mo­
nats – und zwar aus betriebsbedingten
Gründen – gewährt werden konnte.
Wo liegen die Grenzen beim Sach­
kostenanspruch?
„Ist das denn wirklich nötig?“ Diese Fra­
ge wird in Sachen Betriebsratskosten
häufig diskutiert und vielfach auch einer
Lösung zugeführt. Was aber, wenn sich
die Beteiligten nicht einigen können?
Expertenantwort:
Bei der „Kostenverur­
sachung“ kommt es zwischen Betriebs­
rat und Arbeitgeber oft zu (unnötigen)
Unstimmigkeiten oder sogar streitigen
Auseinandersetzungen. Der Betriebsrat
hat die Grundsätze der Erforderlichkeit
und der Verhältnismäßigkeit zu berück­
sichtigen. Erforderlich sind alle Kosten,
die im Zeitpunkt der Verursachung
bei gewissenhafter Abwägung aller
Umstände unter Berücksichtigung der
Belange der Belegschaft und der Kos­
tenvermeidungsinteressen des Arbeit­
gebers für angemessen gehalten werden
dürfen. Dabei steht dem Betriebsrat ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu.
Zu den Kosten – die der Arbeitgeber zu
tragen hat – gehören die sachlichen Kos­
ten des Betriebsrats und die persönlichen
Kosten der Betriebsratsmitglieder. Unter
sachlicheKosten fallen insbesonderedie so­
genannten Geschäftsführungskos­ten. Das
sind alle Kosten, die zu einer sach­ge­rech­
ten und ordnungsgemäßen Durch­füh­rung
der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich
sind, wie zum Beispiel Druck­kosten für
Rundschreiben und Informationsmaterial
oder auch Rechtsanwaltskosten, die bei
der Führung eines Rechtsstreits mit dem
Arbeitgeber in betriebsverfassungsrecht­
lichen Angelegenheiten entstehen.
Persönliche Kosten der Betriebsratsmit­
glieder sind die von ihnen getätigten
Aufwendungen, die bei der Wahrneh­
mung ihrer Betriebsratsaufgaben anfal­
len. Beispiele: Reisekosten, Fahrtkosten
oder Kosten für Schulungen. Kosten des
Be­triebs­ratsmitglieds aufgrund eines
Rechts­streits mit demArbeitgeber in eige­
nen, das Arbeitsverhältnis betreffen­den
Welche Kosten sind zu erstatten?
Die Frage der notwendigen Kosten ist im Gesetz nur sehr allgemein geregelt. Es sollte
daher stets geprüft werden, ob der betriebliche Sachverhalt Besonderheiten enthält.
Kostenposition
Erstattungs-
anspruch
Aktenzeichen
Anmerkungen
Handelsblatt
nein
BAG 29.11.1989,
7 ABR 42/89
Kein Anspruch auf Bezug allge­
meiner Wirtschaftsliteratur.
Kopiergerät
Literatur
überwiegend
ja
Keine richtungsweisende
Grundsatzentscheidung
Nur Mitbenutzung. Nur in grö­
ßeren Betrieben Anspruch auf
eigenes Gerät.
Telefax
ja
LAG Düsseldorf
24.6.1993, 8 TaBV 33/93
Ab mittlerer Unternehmensgröße,
sonst nur Mitbenutzung.
Computer mit
Peripherie
Literatur
überwiegend
ja
Keine richtungsweisende
Grundsatzentscheidung
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Internetzugang
ja
BAG 23.8.2006, BAG 7
ABR 55/05
Nur nicht, wenn der Arbeitgeber
ein entgegenstehendes Interesse
darlegen kann.
Kommentar zum
BetrVG
ja
BAG 26.10.1994, BAG 7
ABR 15/95
In jeweils aktueller Auflage.
Verlangt der BR einen zweiten
Kommentar, muss er Erforderlich­
keit darlegen.
Wörterbücher
Literatur
überwiegend
ja
Keine richtungsweisende
Grundsatzentscheidung
Bei Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer.
Telefonanschluss
ja
LAG Hamm 20.5.2011,
10 TaBV 81/10
In Kleinstbetrieben kann Mit­
benutzung zumutbar sein.
Schreibmaterial,
Porto und Stempel,
Diktiergerät
Literatur
überwiegend
ja
Keine richtungsweisende
Grundsatzentscheidung
Alles was zur Normalausstattung
eines Büros gehört.
„Schwarze Bretter“ Literatur
überwiegend
ja
Keine richtungsweisende
Grundsatzentscheidung
Muss an geeigneter Stelle
angebracht sein. BR darf nur das
anbringen, was sich im Rahmen
seiner Aufgaben und Zuständig­
keit bewegt.
Betriebsratsparkplatz nein
LAG BW 13.1.2014, 1 Sa
17/13
Ein BR kann auch keinen Anspruch
auf einen eigenen Parkplatz aus
betrieblicher Übung ableiten.
Intranet
ja
BAG 3.9.2003,
7 ABR 12/03
Jedoch nur, wenn im Betrieb be­
reits ein Intranet vorhanden ist.
Mobiltelefon
nein
LAG Hamm 20.5.2011,
10 TaBV 81/10
Nur ausnahmsweise, wenn ein
Mobiltelefon für die sachgerechte
Erledigung der Aufgaben des BR
erforderlich ist.