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personalmagazin 04 / 14
Recht
_Betriebsrat
to mehr erhalten und dessen Vergütung
sich damit auf bis zu 300.000 Euro brut­
to pro Jahr belaufen sollte. Ob eine solche
„Karriere“ im vergütungstechnischen
Sinn auch im ursprünglichen Beruf des
Fernsehtechnikers möglich gewesen wä­
re, darf wohl bezweifelt werden.
Was viele in diesem Zusammenhang
vernachlässigen: Die Unternehmens­
seite und deren Führungskräfte, die
Betriebsratsmitglieder entgegen den be­
triebsverfassungsrechtlichen Vorgaben
begünstigen, können sich sogar wegen
Untreue strafbar machen – ein Fall für
die Compliance-Abteilung sowie geschä­
digte Gesellschafter!
Wie wird die Freistellungsvergütung in
den „Mehrschichtfällen” berechnet?
Bei Weitem nicht alle Personalverant­
wortliche und Entgeltabrechner müssen
sich mit den Vergütungsregeln für gene­
rell freigestellte Betriebsräte, sondern
„nur“ mit situativen Freistellungsfällen
auseinandersetzen. Einfach abzurech­
nen sind die Fälle, bei denen die norma­
le Arbeit unterbrochen und danach wie­
der aufgenommen wird. Wie aber sieht
es aus, wenn die persönlichen Arbeits­
zeiten mit den Betriebsratszeiten nicht
deckungsgleich sind.
Hier erreichte uns folgende Frage aus
einemmittelständischen Produktionsbe­
trieb: „In unserem Betriebsrat sind zwei
neu gewählte Mitarbeiter, die im Voll­
schichtsystem arbeiten. Wie sind diese
zu vergüten, wenn sie eine Nachtschicht
ausfallen lassen, weil sie am Folgetag an
einer Betriebsratssitzung teilnehmen
müssen? Ist hier der Lohn maßgebend,
der in der zulagenpflichtigen Nacht­
schicht entstanden wäre?“
Expertenantwort:
Dieser Fall betrifft zu­
nächst die Fragestellung, ob für Betriebs­
ratsmitglieder das Arbeitszeitgesetz
auch bei der Ausübung ihrer Betriebsrat­
stätigkeit gilt. Dies ist zu verneinen, da
das Betriebsratsmitglied nicht den Wei­
sungen des Arbeitgebers unterworfen
ist; der Betriebsrat handelt eigenverant­
wortlich und selbstständig. Er darf also
im Fragefall die Betriebsratssitzung be­
suchen. Grundsätzlich ist jedoch darauf
zu achten, dass die Sitzungen während
der Arbeitszeit stattfinden (§ 30 BetrVG).
Gerade in Betrieben mit flexiblen Ar­
beitszeitmodellen, Schicht-, Sonn- oder
Feiertagsarbeit kommt es häufiger vor,
dass Betriebsratsmitglieder – wie hier
– aus betrieblichen Gründen außerhalb
ihrer persönlichen Arbeitszeit Betriebs­
ratsarbeit verrichten müssen. Dies kann
mitunter zu erheblichen Mehrbelastun­
gen führen. Das Bundesarbeitsgericht
löst dieses Problem wie folgt: „Nimmt ein
Betriebsratsmitglied an einer außerhalb
seiner persönlichen Arbeitszeit stattfin­
denden Betriebsratssitzung teil und ist es
ihm deswegen unmöglich oder unzumut­
bar, seine vor oder nach der Betriebsrats­
sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten,
so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2
BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Ar­
beitsbefreiung.“ Bei der Bestimmung der
Unzumutbarkeit kommt es im Einzelfall
auch auf die Dauer der Sitzungen und
die Ruhezeit zwischen Arbeitsende und
Beginn der Sitzung an. Die Arbeitsge­
richte entscheiden hier unterschiedlich:
So durfte ein Betriebsratsmitglied, das
im Schichtbetrieb normalerweise bis
6.15 Uhr arbeitete, seine Arbeitstätigkeit
zwei Stunden früher beenden, da eine
Betriebsratssitzung für 10 Uhr angesetzt
worden war (ArbG Koblenz, Urteil vom
3.5.1988, 5 Ca 1196/87 N). Der Arbeit­
geber darf das Arbeitsentgelt für diese
zwei Stunden nicht mindern und muss,
sofern es sich um zulagepflichtige Ar­
beitszeiten handelt, diese entsprechend
vergüten. Erst kürzlich hat das Landesar­
beitsgericht Köln einem Betriebsratsvor­
sitzenden sogar Nachtzuschläge für die
Zeit von vier bis sechs Uhr zugestanden,
obwohl er in dieser Zeit weder gearbeitet
noch Betriebsratstätigkeit erbracht hat
(Urteil vom 19.12.2013, 12 Sa 682/13).
Was ist, wenn der Betriebsrat nur
Teilzeit arbeitet?
In den Betriebsrat können auch Mit­
arbeiter gewählt werden, die nur teil­
zeitbeschäftigt sind. Auch dies bringt
Probleme bei der Vergütung mit sich.
Vor allem dann, wenn sich Arbeits- und
Betriebsratszeiten nicht deckungsgleich
gegenüberstehen. So berichtete ein Per­
sonalleiter von einer neu gewählten Be­
triebsrätin, die ihre Arbeitszeit vor ihrer
Wahl als Betriebsrätin noch auf einen
Tag in der Woche reduziert hatte. Da der
Betriebsrat für alle Neulinge ein Schu­
lungsprogramm mit mehrwöchigen
Lehrgängen angekündigt hat, möchte
der Personalleiter die Schulung verwei­
gern, dies im Hinblick auf die Unmög­
lichkeit, die Schulungen in der eintägi­
gen Arbeitszeit abzuleisten.
Expertenantwort:
Da teilzeitbeschäftigte
Betriebsratsmitglieder im selben Um­
fang Anspruch auf Schulungen wie voll­
zeitbeschäftigte Mitglieder haben, ist die
über die persönliche Arbeitszeit hinaus­
gehende Schulungszeit durch Freizeit
oder Entgelt auszugleichen. Allerdings
ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs
pro Schulungstag begrenzt auf die Ar­
beitszeit der vollzeitbeschäftigten Kol­
legen. Ihnen steht damit für Veranstal­
tungen, die zeitlich über die Dauer ihrer
persönlichen Arbeitszeit hinausgehen
(aber innerhalb der Arbeitszeit eines
vollzeitbeschäftigten Mitglieds liegen),
eine entsprechende Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
zu. Dies geht auf eine gesetzgeberische
Überlegung zurück, die es für unange­
bracht hält, von teilzeitbeschäftigten
Betriebsratsmitgliedern ein größeres
Freizeitopfer zu fordern als von vollzeit­
beschäftigten Mitgliedern.
Fachbeitrag
Notwendige Kosten der Be­
triebsratstätigkeit (HI3547060)
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