70
personalmagazin 04 / 14
Recht
_Betriebsrat
to mehr erhalten und dessen Vergütung
sich damit auf bis zu 300.000 Euro brut
to pro Jahr belaufen sollte. Ob eine solche
„Karriere“ im vergütungstechnischen
Sinn auch im ursprünglichen Beruf des
Fernsehtechnikers möglich gewesen wä
re, darf wohl bezweifelt werden.
Was viele in diesem Zusammenhang
vernachlässigen: Die Unternehmens
seite und deren Führungskräfte, die
Betriebsratsmitglieder entgegen den be
triebsverfassungsrechtlichen Vorgaben
begünstigen, können sich sogar wegen
Untreue strafbar machen – ein Fall für
die Compliance-Abteilung sowie geschä
digte Gesellschafter!
Wie wird die Freistellungsvergütung in
den „Mehrschichtfällen” berechnet?
Bei Weitem nicht alle Personalverant
wortliche und Entgeltabrechner müssen
sich mit den Vergütungsregeln für gene
rell freigestellte Betriebsräte, sondern
„nur“ mit situativen Freistellungsfällen
auseinandersetzen. Einfach abzurech
nen sind die Fälle, bei denen die norma
le Arbeit unterbrochen und danach wie
der aufgenommen wird. Wie aber sieht
es aus, wenn die persönlichen Arbeits
zeiten mit den Betriebsratszeiten nicht
deckungsgleich sind.
Hier erreichte uns folgende Frage aus
einemmittelständischen Produktionsbe
trieb: „In unserem Betriebsrat sind zwei
neu gewählte Mitarbeiter, die im Voll
schichtsystem arbeiten. Wie sind diese
zu vergüten, wenn sie eine Nachtschicht
ausfallen lassen, weil sie am Folgetag an
einer Betriebsratssitzung teilnehmen
müssen? Ist hier der Lohn maßgebend,
der in der zulagenpflichtigen Nacht
schicht entstanden wäre?“
Expertenantwort:
Dieser Fall betrifft zu
nächst die Fragestellung, ob für Betriebs
ratsmitglieder das Arbeitszeitgesetz
auch bei der Ausübung ihrer Betriebsrat
stätigkeit gilt. Dies ist zu verneinen, da
das Betriebsratsmitglied nicht den Wei
sungen des Arbeitgebers unterworfen
ist; der Betriebsrat handelt eigenverant
wortlich und selbstständig. Er darf also
im Fragefall die Betriebsratssitzung be
suchen. Grundsätzlich ist jedoch darauf
zu achten, dass die Sitzungen während
der Arbeitszeit stattfinden (§ 30 BetrVG).
Gerade in Betrieben mit flexiblen Ar
beitszeitmodellen, Schicht-, Sonn- oder
Feiertagsarbeit kommt es häufiger vor,
dass Betriebsratsmitglieder – wie hier
– aus betrieblichen Gründen außerhalb
ihrer persönlichen Arbeitszeit Betriebs
ratsarbeit verrichten müssen. Dies kann
mitunter zu erheblichen Mehrbelastun
gen führen. Das Bundesarbeitsgericht
löst dieses Problem wie folgt: „Nimmt ein
Betriebsratsmitglied an einer außerhalb
seiner persönlichen Arbeitszeit stattfin
denden Betriebsratssitzung teil und ist es
ihm deswegen unmöglich oder unzumut
bar, seine vor oder nach der Betriebsrats
sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten,
so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2
BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Ar
beitsbefreiung.“ Bei der Bestimmung der
Unzumutbarkeit kommt es im Einzelfall
auch auf die Dauer der Sitzungen und
die Ruhezeit zwischen Arbeitsende und
Beginn der Sitzung an. Die Arbeitsge
richte entscheiden hier unterschiedlich:
So durfte ein Betriebsratsmitglied, das
im Schichtbetrieb normalerweise bis
6.15 Uhr arbeitete, seine Arbeitstätigkeit
zwei Stunden früher beenden, da eine
Betriebsratssitzung für 10 Uhr angesetzt
worden war (ArbG Koblenz, Urteil vom
3.5.1988, 5 Ca 1196/87 N). Der Arbeit
geber darf das Arbeitsentgelt für diese
zwei Stunden nicht mindern und muss,
sofern es sich um zulagepflichtige Ar
beitszeiten handelt, diese entsprechend
vergüten. Erst kürzlich hat das Landesar
beitsgericht Köln einem Betriebsratsvor
sitzenden sogar Nachtzuschläge für die
Zeit von vier bis sechs Uhr zugestanden,
obwohl er in dieser Zeit weder gearbeitet
noch Betriebsratstätigkeit erbracht hat
(Urteil vom 19.12.2013, 12 Sa 682/13).
Was ist, wenn der Betriebsrat nur
Teilzeit arbeitet?
In den Betriebsrat können auch Mit
arbeiter gewählt werden, die nur teil
zeitbeschäftigt sind. Auch dies bringt
Probleme bei der Vergütung mit sich.
Vor allem dann, wenn sich Arbeits- und
Betriebsratszeiten nicht deckungsgleich
gegenüberstehen. So berichtete ein Per
sonalleiter von einer neu gewählten Be
triebsrätin, die ihre Arbeitszeit vor ihrer
Wahl als Betriebsrätin noch auf einen
Tag in der Woche reduziert hatte. Da der
Betriebsrat für alle Neulinge ein Schu
lungsprogramm mit mehrwöchigen
Lehrgängen angekündigt hat, möchte
der Personalleiter die Schulung verwei
gern, dies im Hinblick auf die Unmög
lichkeit, die Schulungen in der eintägi
gen Arbeitszeit abzuleisten.
Expertenantwort:
Da teilzeitbeschäftigte
Betriebsratsmitglieder im selben Um
fang Anspruch auf Schulungen wie voll
zeitbeschäftigte Mitglieder haben, ist die
über die persönliche Arbeitszeit hinaus
gehende Schulungszeit durch Freizeit
oder Entgelt auszugleichen. Allerdings
ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs
pro Schulungstag begrenzt auf die Ar
beitszeit der vollzeitbeschäftigten Kol
legen. Ihnen steht damit für Veranstal
tungen, die zeitlich über die Dauer ihrer
persönlichen Arbeitszeit hinausgehen
(aber innerhalb der Arbeitszeit eines
vollzeitbeschäftigten Mitglieds liegen),
eine entsprechende Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
zu. Dies geht auf eine gesetzgeberische
Überlegung zurück, die es für unange
bracht hält, von teilzeitbeschäftigten
Betriebsratsmitgliedern ein größeres
Freizeitopfer zu fordern als von vollzeit
beschäftigten Mitgliedern.
Fachbeitrag
Notwendige Kosten der Be
triebsratstätigkeit (HI3547060)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE