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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
genden Lehrgangs- und gegebenenfalls
Reise- und Übernachtungskosten zu
beachten sind. Der Spielraum ist für
eine Kostenschätzung recht weit, denn
auch hier kontingentiert das Gesetz
den Schulungsanspruch nicht, sondern
spricht von der Kostenübernahme­
pflicht für Schulungs- und Bildungsver­
anstaltungen, soweit „diese Kenntnisse
vermitteln, die für die Arbeit des Be­
triebsrats erforderlich sind“ (§ 37 Abs. 6
Satz 1 BetrVG). Da die Rechtsprechung
für neu gewählte Betriebsratsmitglieder
die Notwendigkeit von Grundschu­
lungen in den Rechtsgebieten „Be­
triebsverfassungs- und Arbeitsrecht“
anerkennt, ohne dass dafür eine kon­
krete Einzelfall- oder Funktionsbezogen­
heit dargelegt werden muss, lassen sich
die voraussichtlichen Schulungskos­ten
vor allem in den Unternehmen, in de­
nen viele „Neulinge“ in den Betriebsrat
gewählt worden sind, nicht abschätzen.
Hier obliegt es zunächst allein dem Be­
triebsratsgremium, ob und in welcher
Intensität vom Schulungsanspruch Ge­
brauch gemacht wird.
Fazit: Abwarten und für den
Ernstfall gerüstet sein
Es bleibt also festzuhalten: Die Betriebs­
ratskosten im Voraus abzuschätzen, ist
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ein
aussichtsloses Unterfangen. Ihr Entste­
hen hängt zunächst davon ab, ob und
welche Aktivitäten vom neuen Betriebs­
ratsgremium entwickelt werden. Erst
dann ist anhand des konkreten Sachver­
halts zu bewerten, ob es sich um eine
erstattungsfähige Kostenposition han­
delt. Nachfolgend haben wir dazu einige
Anfragen aus Personalabteilungen zwei
Fachanwälten für Arbeitsrecht zur Be­
antwortung vorgelegt.
Die Freistellungskosten: Welches
Gehalt bekommt ein Betriebsrat?
Der Betriebsrat führt ein Ehrenamt aus.
Ob Ratgeber, Kommentar oder Gerichts­
urteil – diesen Eingangssatz bekommt
der Praktiker fast immer zu lesen, wenn
er sich über Vergütungsfragen seiner
Betriebsräte kundig machen will. Was
aber verbirgt sich dahinter?
Expertenantwort:
In der betrieblichen
Praxis herrscht über die Frage der Ver­
gütung von Betriebsräten erstaunlich
oft Unsicherheit. Daher bestehen stark
differenzierende Ansätze. Dies verwun­
dert, da das Gesetz eigentlich keinen
Interpretationsspielraum zulässt. So
bestimmt § 37 Abs. 1 BetrVG: Das Be­
triebsratsamt ist ein Ehrenamt; es gilt
der Grundsatz der Unentgeltlichkeit.
Einem Betriebsrat darf keine zusätzli­
che Vergütung neben dem Arbeitsent­
gelt zufließen, auch nicht in mittelba­
rer oder verdeckter Form. Im Interesse
der unparteiischen und unabhängigen
Ausübung des Amtes dürfen Betriebs­
ratsmitglieder weder Vorteile erlangen
noch Nachteile erleiden (§ 78 Satz 2
BetrVG). Vereinbarungen über unzuläs­
sige Entgeltgewährung sind nichtig und
Verstöße gegen das Begünstigungs- und
Benachteiligungsverbot sogar strafbar
(§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Die „Ver­
gütung“ von Betriebsräten erfolgt nach
Maßgabe des Gesetzes durch Arbeits­
befreiung ohne Minderung des „Ar­
beitsentgelts“. Oder anders formuliert:
Betriebsräte sind so zu bezahlen, als
würden sie arbeiten. Zu vergüten ist aus­
schließlich die fiktive Arbeitsleistung
als Arbeitnehmer, niemals jedoch die
Amtstätigkeit als Betriebsrat als solche.
Leitbild ist die hypothetische berufliche
Entwicklung, die sich am Ausgangs­
punkt eines vergleichbaren und ähn­
lich qualifizierten Arbeitnehmers zum
Zeitpunkt des Amtsantritts orientiert.
Es wird sozusagen eine berufliche Lauf­
bahn (eine typische Unternehmenskar­
riere oder gehaltliche Entwicklung) si­
muliert, deren Faktoren ausschließlich
das unterstellte Arbeitsverhalten, die
unterstellte Arbeitsleistung, die unter­
stellte Weiterbildung und so weiter zum
Inhalt haben. Die im Betriebsratsamt
erbrachten Leistungen dürfen hierbei
nicht herangezogen werden.
So manches Unternehmen greift zu
eigenen Vergütungsmodellen
Schaut man sich die Arbeit von Betriebs­
räten in Großkonzernen an, so werden
hier ungleich größere Verantwortungs­
bereiche und Qualifikationen als in
Klein- und Mittelbetrieben gefordert.
Muss man hier nicht andere Lösungen
für die Vergütung finden und mit dem
Betriebsrat vereinbaren?
Expertenantwort:
In der öffentlichen
Diskussion wird der Ehrenamtsgrund­
satz in der Tat gerne – gesetzeswidrig
- vernachlässigt, wenn für Betriebsräte
Vergütungen „nach Augenhöhe“, als
„Co-Manager“ oder für „die außerordent­
liche Mehrbelastung“ gefordert werden.
Das Gesetz lässt von dem beschriebenen
Entgeltausfallprinzip keine Ausnahme
zu, wonach das Arbeitsentgelt zu zahlen
ist, das der Betriebsrat erzielen würde,
wenn er „normal“ gearbeitet hätte, auch
wenn dies teilweise unternehmenspoli­
tisch gewünscht sein mag.
Eine solche Beurteilung bereitet in der
Praxis erhebliche Probleme, weshalb die
gesetzlichen Vorgaben immer wieder
„umgangen“ oder auch nur unwissent­
lich verletzt werden. Ein prominentes
Beispiel soll diese Problematik verdeutli­
chen: So wurde erst im vergangenen Jahr
die Gehaltserhöhung für den Gesamtbe­
triebsratsvorsitzenden eines Dax-Unter­
nehmens öffentlich diskutiert, der nach
seiner „Beförderung“ vom Vize zum
Chef des Gremiums 100.000 Euro brut­
Zu vergüten ist aus­
schließlich die fiktive
Arbeitsleistung als
Arbeitnehmer, niemals
jedoch die Amtstätigkeit
als Betriebsrat.